§ 20 Abs. 2 WGG in der Fassung vor dem 1. WÄG, mit dessen Inkrafttreten am 25.Juli 1987 diese Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde (§ 20 Abs. 2 WGG in der Fassung des 1. WÄG regelt eine andere Materie), sah vor, daß die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft durch diese die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann bewirke, wenn der Grund zur Aufhebung einem wichtigen Grund im Sinne des § 30 des Mietrechtsgesetzes gleichzuhalten sei.Paragraph 20, Absatz 2, WGG in der Fassung vor dem 1. WÄG, mit dessen Inkrafttreten am 25.Juli 1987 diese Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde (Paragraph 20, Absatz 2, WGG in der Fassung des 1. WÄG regelt eine andere Materie), sah vor, daß die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft durch diese die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann bewirke, wenn der Grund zur Aufhebung einem wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes gleichzuhalten sei.
Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 44/91 mit der Frage des Einflusses der Aufhebung des § 20 Abs. 2 WGG in der Fassung vor demDer Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 44/91 mit der Frage des Einflusses der Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, WGG in der Fassung vor dem
1. WÄG auf das Verhältnis des Mitgliedschaftsrechtes bei einer (dort) Siedlungsgenossenschaft zur Beendigung des Nutzungsvertrages im Falle des Todes des Nutzungsberechtigten, insbesondere mit der Frage, ob der Anspruch der Genossenschaft auf Rückstellung des in Nutzung gegebenen Objektes in einem solchen Fall mittels Räumungsklage (nach Beendigung des Mitgliedschaftsrechtes bei der Genossenschaft) oder auch durch Aufkündigung nach § 30 Abs. 2 Z 5 MRG (trotz Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft durch den Erben) möglich sei, und legte dabei folgende Rechtsansicht dar:1. WÄG auf das Verhältnis des Mitgliedschaftsrechtes bei einer (dort) Siedlungsgenossenschaft zur Beendigung des Nutzungsvertrages im Falle des Todes des Nutzungsberechtigten, insbesondere mit der Frage, ob der Anspruch der Genossenschaft auf Rückstellung des in Nutzung gegebenen Objektes in einem solchen Fall mittels Räumungsklage (nach Beendigung des Mitgliedschaftsrechtes bei der Genossenschaft) oder auch durch Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG (trotz Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft durch den Erben) möglich sei, und legte dabei folgende Rechtsansicht dar:
Im Geltungsbereich des WGG 1940 war die Auffassung herrschend, daß das im Nutzungsvertrag eingeräumte Recht, eine Wohnung zu nutzen, ein Ausfluß des Mitgliedschaftsrechtes des Genossenschafters sei. Durch § 20 Abs. 2 WGG 1979 wurde dieser Zusammenhang insofern zerrissen, als die Ausschließung eines Mitgliedes die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann bewirkte, wenn der Ausschließungsgrund einem wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des MG gleichzuhalten war. Das MRG ging noch weiter und ordnete an, daß unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt zu verstehen ist (§ 1 Abs. 1 MRG). Im Hinblick auf die Weitergeltung des § 20 Abs. 2 WGG zog die Judikatur daraus den Schluß, daß einerseits zwar die Mitgliedschaft zur Genossenschaft aufgehoben werde, dennoch aber der Nutzungsvertrag mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des MRG weiterbestehe, andererseits aber die Genossenschaft an Stelle einer Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringung einer Räumungsklage auch mit der Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgehen könne, sofern dies nicht durch die Satzung oder den Vertrag ausgeschlossen war. Es stand nämlich immer noch die Überlegung im Vordergrund, den Nutzungsvertrag des Genossenschafters - auch bei Vorliegen von Kündigungsgründen - über eine Aufhebung seiner Mitgliedschaft beenden zu müssen. Demgemäß wurde der Genossenschaft bei Ableben des Nutzungsberechtigten eine Kündigung aus dem Grund des § 30 Abs. 2 Z 5 MRG versagt, solange die Mitgliedschaft des ruhenden Nachlasses oder des eingeantworteten Erben auf Grund der Satzung noch andauerte (MietSlg 35.697; vgl auch MietSlg 39/54 = WoBl 1988, 71). Diesem Festhalten an einem eigenständigen Nutzungsrecht des Genossenschafters, das regelmäßig mit seinem Mitgliedschaftsrecht verknüpft ist und nur ausnahmsweise ein eigenes Schicksal haben kann, ist durch die ersatzlose, im Zuge eines fortschreitenden Angleichungsprozesses zwischen Miet- und Nutzungsverträgen erfolgte Aufhebung des § 20 Abs. 2 alt WGG der Boden entzogen (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 20 WGG Rz 1). § 20 Abs. 1 WGG idF des 1. WÄG ordnet - unter anderem - schlicht die Anwendung der §§ 29 und 30 MRG auf genossenschaftliche Nutzungsverträge an, beseitigt also insoweit alle Unterschiede zum Mietvertrag, auch den, daß im Regelfall erst die Aufhebung der Mitgliedschaft den Nutzungsvertrag beendet.Im Geltungsbereich des WGG 1940 war die Auffassung herrschend, daß das im Nutzungsvertrag eingeräumte Recht, eine Wohnung zu nutzen, ein Ausfluß des Mitgliedschaftsrechtes des Genossenschafters sei. Durch Paragraph 20, Absatz 2, WGG 1979 wurde dieser Zusammenhang insofern zerrissen, als die Ausschließung eines Mitgliedes die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann bewirkte, wenn der Ausschließungsgrund einem wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des MG gleichzuhalten war. Das MRG ging noch weiter und ordnete an, daß unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt zu verstehen ist (Paragraph eins, Absatz eins, MRG). Im Hinblick auf die Weitergeltung des Paragraph 20, Absatz 2, WGG zog die Judikatur daraus den Schluß, daß einerseits zwar die Mitgliedschaft zur Genossenschaft aufgehoben werde, dennoch aber der Nutzungsvertrag mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des MRG weiterbestehe, andererseits aber die Genossenschaft an Stelle einer Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringung einer Räumungsklage auch mit der Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgehen könne, sofern dies nicht durch die Satzung oder den Vertrag ausgeschlossen war. Es stand nämlich immer noch die Überlegung im Vordergrund, den Nutzungsvertrag des Genossenschafters - auch bei Vorliegen von Kündigungsgründen - über eine Aufhebung seiner Mitgliedschaft beenden zu müssen. Demgemäß wurde der Genossenschaft bei Ableben des Nutzungsberechtigten eine Kündigung aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG versagt, solange die Mitgliedschaft des ruhenden Nachlasses oder des eingeantworteten Erben auf Grund der Satzung noch andauerte (MietSlg 35.697; vergleiche auch MietSlg 39/54 = WoBl 1988, 71). Diesem Festhalten an einem eigenständigen Nutzungsrecht des Genossenschafters, das regelmäßig mit seinem Mitgliedschaftsrecht verknüpft ist und nur ausnahmsweise ein eigenes Schicksal haben kann, ist durch die ersatzlose, im Zuge eines fortschreitenden Angleichungsprozesses zwischen Miet- und Nutzungsverträgen erfolgte Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, alt WGG der Boden entzogen vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 20, WGG Rz 1). Paragraph 20, Absatz eins, WGG in der Fassung des 1. WÄG ordnet - unter anderem - schlicht die Anwendung der Paragraphen 29 und 30 MRG auf genossenschaftliche Nutzungsverträge an, beseitigt also insoweit alle Unterschiede zum Mietvertrag, auch den, daß im Regelfall erst die Aufhebung der Mitgliedschaft den Nutzungsvertrag beendet.
Aus dem zuletzt zitierten Satz der genannten Entscheidung folgt auch die Lösung des hier gegebenen Rechtsproblems, nämlich inwieweit die Genossenschaft nach Beseitigung des § 20 Abs. 2 alt WGG auf die Kündigung des Nutzungsvertrages zwingend verwiesen (und nicht nur dazu berechtigt) ist und ihr demgemäß in solchen Fällen die Räumungsklage nicht zusteht:Aus dem zuletzt zitierten Satz der genannten Entscheidung folgt auch die Lösung des hier gegebenen Rechtsproblems, nämlich inwieweit die Genossenschaft nach Beseitigung des Paragraph 20, Absatz 2, alt WGG auf die Kündigung des Nutzungsvertrages zwingend verwiesen (und nicht nur dazu berechtigt) ist und ihr demgemäß in solchen Fällen die Räumungsklage nicht zusteht:
Da der Tod der Nutzungsberechtigten, der Mutter des Beklagten, erst nach Inkrafttreten des 1. WÄG eintrat, hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage bereits auf Grund einer Gesetzeslage zu erfolgen, in der § 20 Abs. 2 alt WGG dem Rechtsbestand nicht mehr angehört.Da der Tod der Nutzungsberechtigten, der Mutter des Beklagten, erst nach Inkrafttreten des 1. WÄG eintrat, hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage bereits auf Grund einer Gesetzeslage zu erfolgen, in der Paragraph 20, Absatz 2, alt WGG dem Rechtsbestand nicht mehr angehört.
Gemäß § 1 Abs. 1 MRG ist unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag zu verstehen. Nach § 1 Abs. 3 MRG und § 20 Abs. 1 WGG idF des 1. WÄG sind auf Nutzungsverträge mit gemeinnützigen Bauvereinigungen unter anderem insbesondere auch die §§ 14, 29 und 30 MRG anzuwenden. Das bedeutet, daß der Nutzungsvertrag - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 29 Abs. 1 Z 2-4 und Abs. 2 und 3 MRG abgesehen - nur durch Aufkündigung (§ 29 Abs. 1 Z 1 MRG) oder durch Aufhebung des Vertrages nach § 1118 ABGB bei Verwirklichung der in § 29 Abs. 1 Z 5 MRG genannten Tatbestände aufgelöst werden kann; nur im letzteren Fall steht zur Durchsetzung die Räumungsklage offen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG ist unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag zu verstehen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, MRG und Paragraph 20, Absatz eins, WGG in der Fassung des 1. WÄG sind auf Nutzungsverträge mit gemeinnützigen Bauvereinigungen unter anderem insbesondere auch die Paragraphen 14, 29 und 30 MRG anzuwenden. Das bedeutet, daß der Nutzungsvertrag - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 -, 4 und Absatz 2 und 3 MRG abgesehen - nur durch Aufkündigung (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) oder durch Aufhebung des Vertrages nach Paragraph 1118, ABGB bei Verwirklichung der in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG genannten Tatbestände aufgelöst werden kann; nur im letzteren Fall steht zur Durchsetzung die Räumungsklage offen.
Nach § 14 Abs. 1 MRG wird der Nutzungsvertrag durch den Tod des Nutzungsberechtigten nicht aufgehoben. Sind eintrittsberechtigte Personen im Sinne des § 14 Abs. 3 MRG vorhanden, so treten diese nach § 14 Abs. 2 MRG unter Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen in das Nutzungsverhältnis ein. Sind solche Personen nicht vorhanden, so treten an Stelle des verstorbenen Nutzungsberechtigten die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit Rechtskraft der Einantwortung ein (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 14 MRG Rz 2). Das Nutzungsverhältnis mit diesen kann aber die gemeinnützige Bauvereinigung mittels Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 5 MRG auflösen.Nach Paragraph 14, Absatz eins, MRG wird der Nutzungsvertrag durch den Tod des Nutzungsberechtigten nicht aufgehoben. Sind eintrittsberechtigte Personen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG vorhanden, so treten diese nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG unter Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen in das Nutzungsverhältnis ein. Sind solche Personen nicht vorhanden, so treten an Stelle des verstorbenen Nutzungsberechtigten die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit Rechtskraft der Einantwortung ein (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 14, MRG Rz 2). Das Nutzungsverhältnis mit diesen kann aber die gemeinnützige Bauvereinigung mittels Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG auflösen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.