Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist zu 5676/100.000-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, die aus dem Grundstück *****, auf dem die Beklagte das Wohnhaus ***** Nr ***** errichtete, besteht. Mit diesen Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum des Klägers an der Wohnung Nr ***** samt Garage A untrennbar verbunden. Das angrenzende, neu vermessene Grundstück Nr ***** im Ausmaß von 259 m2 gehört zu der im grundbücherlichen Eigentum der Ehegatten Franz und Elisabeth F***** stehenden Liegenschaft EZ ***** KG *****.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, eine Erklärung folgenden Wortlauts zu unterfertigen: „Die ... D*****gesellschaft m.b.H. weist die Ehegatten Franz und Elisabeth F***** ... an, mit den Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** einen Kaufvertrag abzuschließen, worin die Ehegatten F***** den Miteigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** entsprechend ihren Miteigentumsanteilen das im Lageplan des Dipl.-Ing R***** vom 27. 6. 1975, GZ *****, hervorstehende Grundstück ***** im Ausmaß von 259 m2 verkaufen und ins Eigentum übertragen. Das Grundstück ***** soll in Durchführung dieses Kaufvertrags lastenfrei von der EZ ***** KG ***** ... abgeschrieben und der ... EZ ***** KG ***** zugeschrieben werden. Der Kaufpreis für dieses Grundstück ***** ist der bereits von der D*****gesellschaft mbH an die Ehegatten F***** für das Grundstück ***** verrechnete Kaufpreis. Sollten die Ehegatten F***** berechtigterweise einen über diesen bereits bezahlten Kaufpreis hinausgehenden Betrag begehren, so ist dieser von der D*****gesellschaft mbH an die Ehegatten F***** zu bezahlen. Sämtliche Kosten und Gebühren aller Art, die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des zwischen den Ehegatten F***** und den Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** abzuschließenden Kaufvertrages zusammenhängen, trägt die D*****gesellschaft mbH. Die Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** haben eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 des GrunderwerbsteuerG anzustreben.“Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, eine Erklärung folgenden Wortlauts zu unterfertigen: „Die ... D*****gesellschaft m.b.H. weist die Ehegatten Franz und Elisabeth F***** ... an, mit den Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** einen Kaufvertrag abzuschließen, worin die Ehegatten F***** den Miteigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** entsprechend ihren Miteigentumsanteilen das im Lageplan des Dipl.-Ing R***** vom 27. 6. 1975, GZ *****, hervorstehende Grundstück ***** im Ausmaß von 259 m2 verkaufen und ins Eigentum übertragen. Das Grundstück ***** soll in Durchführung dieses Kaufvertrags lastenfrei von der EZ ***** KG ***** ... abgeschrieben und der ... EZ ***** KG ***** zugeschrieben werden. Der Kaufpreis für dieses Grundstück ***** ist der bereits von der D*****gesellschaft mbH an die Ehegatten F***** für das Grundstück ***** verrechnete Kaufpreis. Sollten die Ehegatten F***** berechtigterweise einen über diesen bereits bezahlten Kaufpreis hinausgehenden Betrag begehren, so ist dieser von der D*****gesellschaft mbH an die Ehegatten F***** zu bezahlen. Sämtliche Kosten und Gebühren aller Art, die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des zwischen den Ehegatten F***** und den Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** abzuschließenden Kaufvertrages zusammenhängen, trägt die D*****gesellschaft mbH. Die Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** haben eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des GrunderwerbsteuerG anzustreben.“
Zur Begründung seines Begehrens brachte der Kläger vor, das rund um das Haus ***** Nr ***** befindliche Gelände stehe mit Ausnahme der PKW-Stellplätze im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Miteigentümer. Bei allen den Kaufabschlüssen vorangegangenen Gesprächen habe die Beklagte die Grundgrenzen so erklärt, wie sie in der Natur gegeben gewesen seien, die Beklagte habe auch das südöstlich des Hauses gelegene Gelände als zum Kaufobjekt gehörig erklärt. Die Miteigentümer hätten daher keinen Zweifel darüber gehabt, dass sie Eigentümer der gesamten Fläche würden, die ihnen von der Beklagten übergeben und überlassen worden sei. Mittlerweile hätten die Miteigentümer jedoch erfahren, dass die Grundstücksgrenzen nicht dem Grundbuchsstand entsprächen. Das Grundstück ***** sei ihnen von der Beklagten übergeben worden, sie hätten es stets als ihr Eigentum betrachtet. Die Beklagte habe das Grundstück ***** von den Ehegatten F***** gekauft, sie habe den Kaufpreis bezahlt und könne darüber verfügen, wenn auch ein schriftlicher Kaufvertrag nicht geschlossen worden sei. Die Ehegatten F***** seien bereit, einen Kaufvertrag über dieses Grundstück abzuschließen, könnten dies aber ohne Einwilligung der Beklagten nicht tun, der sie die Verfügung über das Grundstück abgetreten hätten. Die Beklagte habe den Miteigentümern auch mehrmals das Grundstück angeboten und auch den Entwurf eines Kaufvertrags vorgelegt, wobei die Kaufpreiszahlung durch die Beklagte habe erfolgen sollen, allerdings zu Bedingungen, welche die Miteigentümer zu erfüllen nicht bereit gewesen seien. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihnen das bücherliche Eigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. Die übrigen Miteigentümer seien mit der Klagsführung einverstanden und hätten den Kläger ausdrücklich damit beauftragt, das Eigentumsrecht geltend zu machen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Zuge der Erbauung des Appartementhauses in den Jahren 1972/1973 sei die Errichtung zweier zusätzlicher Garconniere geplant worden. Der Kläger und die übrigen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft hätten von der Beklagten verlangt, dass sie einen Grundanteil zur Vergrößerung der Abstellfläche dazukaufe. Da sich jedoch die Verhandlungen zerschlagen hätten, habe die Beklagte über das gegenständliche Grundstück keinen Kaufvertrag geschlossen, sodass sie nicht grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks sei. Sie habe dieses Grundstück auch nicht den Miteigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** übergeben. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung wäre die Beklagte aber bereit, das Grundstück gegen ein entsprechendes Entgelt den Miteigentümer zu übertragen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Zuge der Erbauung des Appartementhauses in den Jahren 1972 aus 1973, sei die Errichtung zweier zusätzlicher Garconniere geplant worden. Der Kläger und die übrigen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft hätten von der Beklagten verlangt, dass sie einen Grundanteil zur Vergrößerung der Abstellfläche dazukaufe. Da sich jedoch die Verhandlungen zerschlagen hätten, habe die Beklagte über das gegenständliche Grundstück keinen Kaufvertrag geschlossen, sodass sie nicht grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks sei. Sie habe dieses Grundstück auch nicht den Miteigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** übergeben. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung wäre die Beklagte aber bereit, das Grundstück gegen ein entsprechendes Entgelt den Miteigentümer zu übertragen.
Schließlich bestritt die Beklagte noch die Aktivlegitimation des Klägers und ihre Passivlegitimation sowie die Schlüssigkeit und Exequierbarkeit des Klagebegehrens. Darüber hinaus verstoße das Begehren gegen das Ausländergrunderwerbsgesetz.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus:
Nach dem Vorbringen des Klägers habe die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisator das gegenständliche Grundstück von den bücherlichen Eigentümern gekauft und den Kaufpreis bezahlt; sie sei darüber verfügungsberechtigt. Es fehle jedoch an einer schriftlichen Vereinbarung und an der Verbücherung des Eigentums der Beklagten. Die bücherlichen Eigentümer F***** seien daher zu verhalten, nochmals über die Liegenschaft zu verfügen, dh in die Intabulation der Wohnungseigentumswerber einzuwilligen. Das Klagebegehren, das die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisator verpflichten solle, die bücherlichen Eigentümer zum Abschluss eines einverleibungsfähigen Kaufvertrags mit den Miteigentümern zu verhalten, sei daher rechtlich verfehlt. Es würde damit ein Dritter (nämlich die Ehegatten F*****) zu einem Tun verpflichtet. In sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs 1 WEG wäre die Klage gegen die bücherlichen Eigentümer auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts zu richten; die Bucheigentümer könnten der Beklagten den Streit verkünden. Das Klagebegehren erweise sich daher aus rechtlichen Gründen als unberechtigt.Nach dem Vorbringen des Klägers habe die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisator das gegenständliche Grundstück von den bücherlichen Eigentümern gekauft und den Kaufpreis bezahlt; sie sei darüber verfügungsberechtigt. Es fehle jedoch an einer schriftlichen Vereinbarung und an der Verbücherung des Eigentums der Beklagten. Die bücherlichen Eigentümer F***** seien daher zu verhalten, nochmals über die Liegenschaft zu verfügen, dh in die Intabulation der Wohnungseigentumswerber einzuwilligen. Das Klagebegehren, das die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisator verpflichten solle, die bücherlichen Eigentümer zum Abschluss eines einverleibungsfähigen Kaufvertrags mit den Miteigentümern zu verhalten, sei daher rechtlich verfehlt. Es würde damit ein Dritter (nämlich die Ehegatten F*****) zu einem Tun verpflichtet. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, WEG wäre die Klage gegen die bücherlichen Eigentümer auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts zu richten; die Bucheigentümer könnten der Beklagten den Streit verkünden. Das Klagebegehren erweise sich daher aus rechtlichen Gründen als unberechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach gemäß § 500 Abs 2 ZPO aus, dass der Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteige.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aus, dass der Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteige.
Das Berufungsgericht pflichtete dem Berufungswerber darin bei, dass ihm, wenn er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verschaffung des bücherlichen Eigentums (oder Miteigentums) an einer Liegenschaft behaupte, dieser Anspruch keineswegs durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des bücherlichen Liegenschaftseigentümers (§ 25 Abs 1 WEG) genommen werde. Schon aus diesem Grunde sei die erstgerichtliche Rechtsansicht nicht zu teilen. Dennoch könne der Rechtsrüge im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein. Dem Vorbringen des Klägers sei nämlich kein Rechtsgrund zu entnehmen, wonach die Beklagte verpflichtet sei, eine Erklärung zu unterfertigen und darin die bücherlichen Eigentümer anzuweisen, ihr der Beklagten bereits verkauftes Grundstück noch einmal zu verkaufen, und zwar diesmal an die Mieteigentümer der Nachbarliegenschaft. Dass die bücherlichen Eigentümer zu einer solchen Doppelveräußerung bereit wären, begründe nicht das Recht und die Pflicht der Beklagten, sie dazu „anzuweisen“. Die bücherlichen Eigentümer des nach dem Vorbringen der Klage bereits verkauften und der Beklagten übergebenen Grundstücks könnten weder von dieser noch vom Kläger dazu verhalten werden, das Grundstück neuerlich an andere Personen zu verkaufen. Dem Kläger schwebe jedoch die bei einer nacheinander erfolgten außerbücherlichen Übertragung einer Liegenschaft auf mehrere Personen für den letzten Übernehmer bestehende rechtliche Möglichkeit vor, unter Nachweis seiner Vormänner zu verlangen, dass die bücherliche Eintragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde (§ 22 Satz 1 GBG). Dabei müssten in Ansehung jedes einzelnen Erwerbungsgeschäfts verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden, doch genüge es, dass der dem Antragsteller vorangehende Vormann eine Aufsandungserklärung für diesen erteile. Ausgehend von diesen Grundsätzen könnte der Kläger von der Beklagten die Ausstellung solcher Urkunden (Kaufverträge, Aufsandungserklärung) begehren. Selbst wenn man die Klagserzählung bei der Deutung des Inhalts des vorliegenden Klagebegehrens heranzöge, um eine Abweisung zu vermeiden und dem Begehren, ohne von seinem Wesen abzuweichen, eine entsprechend klarere und deutlichere Fassung zu geben, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil sein Begehren in eine andere Richtung ziele, nämlich dahin, die bücherliche Liegenschaftseigentümer zum Abschluss eines (neuerlichen) Kaufvertrags mit dem Kläger und den übrigen Wohnungseigentümern zu veranlassen. Da das Klagebegehren somit nicht schlüssig sei, sei es vom Erstgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es notwendig gewesen wäre, auf die weiteren Einwendungen der Beklagten einzugehen.Das Berufungsgericht pflichtete dem Berufungswerber darin bei, dass ihm, wenn er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verschaffung des bücherlichen Eigentums (oder Miteigentums) an einer Liegenschaft behaupte, dieser Anspruch keineswegs durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des bücherlichen Liegenschaftseigentümers (Paragraph 25, Absatz eins, WEG) genommen werde. Schon aus diesem Grunde sei die erstgerichtliche Rechtsansicht nicht zu teilen. Dennoch könne der Rechtsrüge im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein. Dem Vorbringen des Klägers sei nämlich kein Rechtsgrund zu entnehmen, wonach die Beklagte verpflichtet sei, eine Erklärung zu unterfertigen und darin die bücherlichen Eigentümer anzuweisen, ihr der Beklagten bereits verkauftes Grundstück noch einmal zu verkaufen, und zwar diesmal an die Mieteigentümer der Nachbarliegenschaft. Dass die bücherlichen Eigentümer zu einer solchen Doppelveräußerung bereit wären, begründe nicht das Recht und die Pflicht der Beklagten, sie dazu „anzuweisen“. Die bücherlichen Eigentümer des nach dem Vorbringen der Klage bereits verkauften und der Beklagten übergebenen Grundstücks könnten weder von dieser noch vom Kläger dazu verhalten werden, das Grundstück neuerlich an andere Personen zu verkaufen. Dem Kläger schwebe jedoch die bei einer nacheinander erfolgten außerbücherlichen Übertragung einer Liegenschaft auf mehrere Personen für den letzten Übernehmer bestehende rechtliche Möglichkeit vor, unter Nachweis seiner Vormänner zu verlangen, dass die bücherliche Eintragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde (Paragraph 22, Satz 1 GBG). Dabei müssten in Ansehung jedes einzelnen Erwerbungsgeschäfts verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden, doch genüge es, dass der dem Antragsteller vorangehende Vormann eine Aufsandungserklärung für diesen erteile. Ausgehend von diesen Grundsätzen könnte der Kläger von der Beklagten die Ausstellung solcher Urkunden (Kaufverträge, Aufsandungserklärung) begehren. Selbst wenn man die Klagserzählung bei der Deutung des Inhalts des vorliegenden Klagebegehrens heranzöge, um eine Abweisung zu vermeiden und dem Begehren, ohne von seinem Wesen abzuweichen, eine entsprechend klarere und deutlichere Fassung zu geben, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil sein Begehren in eine andere Richtung ziele, nämlich dahin, die bücherliche Liegenschaftseigentümer zum Abschluss eines (neuerlichen) Kaufvertrags mit dem Kläger und den übrigen Wohnungseigentümern zu veranlassen. Da das Klagebegehren somit nicht schlüssig sei, sei es vom Erstgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es notwendig gewesen wäre, auf die weiteren Einwendungen der Beklagten einzugehen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens gestellt.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision keine Folge zu geben.