Nicht zu folgen ist jenen Argumenten der Rechtsmittelwerberin, mit denen sie das wirksame Zustandekommen der strittigen Kostenaufteilungsvereinbarung in Frage stellt. Rechtlich geht sie gleich den Vorinstanzen ohnehin davon aus, dass es im Geltungsbereich des WEG 1948 keiner schriftlichen Vereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer bedurfte, um die Liegenschaftsaufwendungen anders zu verteilen, als dies im Gesetz vorgesehen war. Eine solche Vereinbarung konnte mündlich oder auch konkludent zustandekommen (WoBl 1990/64 mwN). Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die das Rekursgericht als zutreffend bekräftigte, weil an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu zweifeln sei (ON 15, 4 unten), sind jedoch für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens liegen in diesem Zusammenhang nicht vor, was nicht weiter begründet werden muss (§ 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 528a, 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Nicht zu folgen ist jenen Argumenten der Rechtsmittelwerberin, mit denen sie das wirksame Zustandekommen der strittigen Kostenaufteilungsvereinbarung in Frage stellt. Rechtlich geht sie gleich den Vorinstanzen ohnehin davon aus, dass es im Geltungsbereich des WEG 1948 keiner schriftlichen Vereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer bedurfte, um die Liegenschaftsaufwendungen anders zu verteilen, als dies im Gesetz vorgesehen war. Eine solche Vereinbarung konnte mündlich oder auch konkludent zustandekommen (WoBl 1990/64 mwN). Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die das Rekursgericht als zutreffend bekräftigte, weil an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu zweifeln sei (ON 15, 4 unten), sind jedoch für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens liegen in diesem Zusammenhang nicht vor, was nicht weiter begründet werden muss (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Unzutreffend oder jedenfalls auf unzureichender Entscheidungsgrundlage hat hingegen das Rekursgericht die Frage gelöst, ob die Antragstellerin an die bei ihrem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Kostenaufteilungsvereinbarung gebunden ist. Seine Annahme, die Antragstellerin habe ihren Miteigentumsanteil im Erbweg (durch Einantwortung) erworben und sei daher nach den Regeln der Gesamtsrechtsnachfolge an die von ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vereinbarung gebunden, ist - wie die Rechtsmittelwerberin zu Recht rügt - durch keinerlei Verfahrensergebnis gedeckt. Das Grundburch weist als Erwerbstitel "Einantwortung und Kaufvertrag" aus, spricht also für die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Einzelrechtsnachfolge unter Ausnützung der Möglichkeit einer "Sprungeintragung" nach § 22 GBG. Demzufolge wäre die Antragstellerin - hier wiederum den überzeugenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes folgend - nur dann an die schuldrechtliche Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gebunden, wenn sie dieser Vereinbarung in Schriftform beigetreten oder in einer ebenfalls dem Schriftlichkeitsgebot des § 19 Abs 2 WEG 1975 genügenden Weise in die Rechtsstellung des früheren Miteigentümers (ihres Einzelrechtsvorgängers) eingetreten ist (WoBl 1990/64 mit Anm von Call; zum Ausschluss eines konkludenten Beitritts nach Inkrafttreten des WEG 1975 siehe auch MietSlg 34/27).Unzutreffend oder jedenfalls auf unzureichender Entscheidungsgrundlage hat hingegen das Rekursgericht die Frage gelöst, ob die Antragstellerin an die bei ihrem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Kostenaufteilungsvereinbarung gebunden ist. Seine Annahme, die Antragstellerin habe ihren Miteigentumsanteil im Erbweg (durch Einantwortung) erworben und sei daher nach den Regeln der Gesamtsrechtsnachfolge an die von ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vereinbarung gebunden, ist - wie die Rechtsmittelwerberin zu Recht rügt - durch keinerlei Verfahrensergebnis gedeckt. Das Grundburch weist als Erwerbstitel "Einantwortung und Kaufvertrag" aus, spricht also für die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Einzelrechtsnachfolge unter Ausnützung der Möglichkeit einer "Sprungeintragung" nach Paragraph 22, GBG. Demzufolge wäre die Antragstellerin - hier wiederum den überzeugenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes folgend - nur dann an die schuldrechtliche Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gebunden, wenn sie dieser Vereinbarung in Schriftform beigetreten oder in einer ebenfalls dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 19, Absatz 2, WEG 1975 genügenden Weise in die Rechtsstellung des früheren Miteigentümers (ihres Einzelrechtsvorgängers) eingetreten ist (WoBl 1990/64 mit Anmerkung von Call; zum Ausschluss eines konkludenten Beitritts nach Inkrafttreten des WEG 1975 siehe auch MietSlg 34/27).
Das vom Rekursgericht für die Bindung der Antragstellerin an die bestehende Kostenaufteilungsvereinbarung ins Treffen geführte Argument trägt demnach die Abweisung des Sachantrages der Antragstellerin nicht. Es greift aber auch das Argument des Erstgerichtes zu kurz, die Antragstellerin habe sich an die schon im zeitlichen Geltungsbereich des WEG 1948 getroffene Vereinbarung zu halten, weil deren Gültigkeit mangels damals geltender Formvorschriften nicht in Frage stehe. Um verlässlich beurteilen zu können, ob der strittige Kostenverteilungsschüssel auch für die Antragstellerin gilt, bedarf es noch einer Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu den angesprochenen Möglichkeiten eines Vertragsbeitritts bzw einer Überbindung der Vertragspflichten ihres Rechtsvorgängers. Bislang liegt nicht einmal der Kaufvertrag vor, mit dem die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil erworben hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG und §§ 40, 51 Abs 1, 54 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG und Paragraphen 40, 51, Absatz eins, 54, ZPO.