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Entscheidung 5 Ob 120/18k×

Entscheidung 5 Ob 120/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob120/18k

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Pansi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*****, 2. F*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG, Korneuburg, 2. L*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entfernung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5. April 2018, GZ 21 R 97/18i-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 12. Jänner 2018, GZ 19 C 487/17g-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren als Wohnungseigentümer von den Beklagten die Entfernung eines an der Außenwand angebrachten Lüftungsrohrs und den Mauerdurchbruch vom Wohnungseigentumsobjekt des Erstbeklagten, durch den das Lüftungsrohr nach außen geführt wird, sachgerecht zu verschließen. Die Zweitbeklagte ist Bestandnehmerin des dem Erstbeklagten zugeordneten Wohnungseigentumsobjekts.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts über Berufung der Kläger ab und gab der Klage gegenüber beiden Beklagten Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Erstbeklagten, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie im vorliegenden Fall – nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Der Rechtsmittelschriftsatz ist in einem solchen Fall gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).

Textnummer

E122494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00120.18K.0718.000

Im RIS seit

01.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180718_OGH0002_0050OB00120_18K0000_000