Aus der Begründung:
Zwar kann der Beklagten nicht beigepflichtet werden, daß schon auf Grund der Klageangaben das Klagebegehren abzuweisen wäre; es liegen ausreichende Behauptungen mit Beweisanboten in Richtung einer anfechtbaren Schenkung vor, bei deren Erweislichkeit - abgesehen von der Frage der Verfristung - ein Prozeßerfolg möglich erschiene. Im Recht ist aber die Beklagte mit ihrer vom Erstgericht geteilten Rechtsansicht, daß die Zweijahresfrist des § 785 Abs. 2 ABGB selbst dann, wenn eine Schenkung vorläge, auch diesfalls anzuwenden und dem Klagebegehren schon aus diesem Gründe der Boden entzogen wäre.Zwar kann der Beklagten nicht beigepflichtet werden, daß schon auf Grund der Klageangaben das Klagebegehren abzuweisen wäre; es liegen ausreichende Behauptungen mit Beweisanboten in Richtung einer anfechtbaren Schenkung vor, bei deren Erweislichkeit - abgesehen von der Frage der Verfristung - ein Prozeßerfolg möglich erschiene. Im Recht ist aber die Beklagte mit ihrer vom Erstgericht geteilten Rechtsansicht, daß die Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB selbst dann, wenn eine Schenkung vorläge, auch diesfalls anzuwenden und dem Klagebegehren schon aus diesem Gründe der Boden entzogen wäre.
Nach § 785 Abs. 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Unberücksichtigt haben nach § 785 Abs. 2 ABGB unter anderem aber jene Schenkung zu bleiben, die an nicht pflichtteilsberechtigte Personen mehr als zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers gemacht wurden. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, daß Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte auch dann zu berücksichtigen sind wenn sie mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers zurückliegen; Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind dagegen bei Berechnung des Nachlasses nur dann in Anschlag zu bringen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgt sind. Entscheidend ist daher, ob die Beklagte als pflichtteilsberechtigte Person im Sinne des § 785 Abs. 2 ABGB anzusehen ist, was dann bejaht werden könnte, wenn das Gesetz in § 785 Abs. 2 ABGB, wie das Berufungsgericht meint, den Kreis der Personen im Auge hätten, die generell ("abstrakt") als Pflichtteilsberechtigte überhaupt in Betracht kommen können.Nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Unberücksichtigt haben nach Paragraph 785, Absatz 2, ABGB unter anderem aber jene Schenkung zu bleiben, die an nicht pflichtteilsberechtigte Personen mehr als zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers gemacht wurden. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, daß Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte auch dann zu berücksichtigen sind wenn sie mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers zurückliegen; Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind dagegen bei Berechnung des Nachlasses nur dann in Anschlag zu bringen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgt sind. Entscheidend ist daher, ob die Beklagte als pflichtteilsberechtigte Person im Sinne des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB anzusehen ist, was dann bejaht werden könnte, wenn das Gesetz in Paragraph 785, Absatz 2, ABGB, wie das Berufungsgericht meint, den Kreis der Personen im Auge hätten, die generell ("abstrakt") als Pflichtteilsberechtigte überhaupt in Betracht kommen können.
Dies muß indes mangels näherer, sich aus dem Gesetz selbst ergebender Anhaltspunkte verneint werden. Weiß - dessen vom Berufungsgericht zitierte Ausführungen, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, sich in der Tat bloß auf die Eltern des Erblassers beziehen - betont an anderer Stelle (in Klang[2] III, 827), daß "... Voraussetzung des Pflichtteilsrechtes das gesetzliche Erbrecht ist. Kinder schließen die Eltern jedenfalls aus (§ 762) und innerhalb der Kinderdie dem Grade nach näheren die dem Grade nach entfernteren." Nach Ehrenzweig (II/2, 574) sind Pflichtteilsberechtigte, "also bei uns nur Kinder und Eltern oder vielmehr (§ 42) Nachkommen und Vorfahren (§ 762) und zwar - da der Pflichtteil ein Teil des Wertes ihres gesetzlichen Erbteiles ist - immer nur, wenn für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde (§ 763); daher sind nicht pflichtteilsberechtigt Enkel von noch lebenden erbberechtigten Kindern". Gschnitzer (Erbrecht, 87) sagt, daß es zur Feststellung, ob jemand pflichtteilsberechtigt ist, vorweg der Feststellung bedürfe, ob er im gegebenen Falle als gesetzlicher Erbe berufen wäre, was sich aus den Worten "sobald für diese Personen ..." in § 763 ABGB am Schluß ergebe. Daraus folge, daß Kinder eines Kindes nicht pflichtteilsberechtigt sind, solange der vermittelnde Vorfahre lebt. Koziol - Welser (Grundriß II[2], 183) bemerken zu den Bestimmungen des § 785 ABGB, "damit soll ausgedrückt werden, daß im Einzelfall nur jene Personen als Noterben anzusehen sind, die tatsächlich auf Grund des Gesetzes berufen worden wären, wenn der Erblasser nicht testiert hätte." Den Ausführungen dieser Autoren läßt sich somit nichts entnehmen, was die von Weiß vorgenommene Unterscheidung in abstrakt und konkret Pflichtteilsberechtigte zu stützen geeignet wäre; im Gegenteil: aus der jeweiligen Betonung der Voraussetzung eines gesetzlichen Erbrechts im Einzelfall läßt sich sinnvollerweise nur schließen, daß die genannten Rechtslehrer unter den hier erwähnten pflichtteilsberechtigten Personen "konkret Pflichtteilsberechtigte verstehen. Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß sie an anderer Stelle (Koziol - Welser II[2], 186; Gschnitzer, Erbrecht, 93; Ehrenzweig, II[2], 595) davon sprechen, daß Schenkungen an "Noterben" immer anrechenbar sind; die Verwendung des Begriffes "Noterbe" im gegebenen Zusammenhang kann sich indes denknotwendigerweise nur auf im Einzelfall pflichtteilberechtigte Personen beziehen.Dies muß indes mangels näherer, sich aus dem Gesetz selbst ergebender Anhaltspunkte verneint werden. Weiß - dessen vom Berufungsgericht zitierte Ausführungen, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, sich in der Tat bloß auf die Eltern des Erblassers beziehen - betont an anderer Stelle (in Klang[2] römisch drei, 827), daß "... Voraussetzung des Pflichtteilsrechtes das gesetzliche Erbrecht ist. Kinder schließen die Eltern jedenfalls aus (Paragraph 762,) und innerhalb der Kinderdie dem Grade nach näheren die dem Grade nach entfernteren." Nach Ehrenzweig (II/2, 574) sind Pflichtteilsberechtigte, "also bei uns nur Kinder und Eltern oder vielmehr (Paragraph 42,) Nachkommen und Vorfahren (Paragraph 762,) und zwar - da der Pflichtteil ein Teil des Wertes ihres gesetzlichen Erbteiles ist - immer nur, wenn für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde (Paragraph 763,); daher sind nicht pflichtteilsberechtigt Enkel von noch lebenden erbberechtigten Kindern". Gschnitzer (Erbrecht, 87) sagt, daß es zur Feststellung, ob jemand pflichtteilsberechtigt ist, vorweg der Feststellung bedürfe, ob er im gegebenen Falle als gesetzlicher Erbe berufen wäre, was sich aus den Worten "sobald für diese Personen ..." in Paragraph 763, ABGB am Schluß ergebe. Daraus folge, daß Kinder eines Kindes nicht pflichtteilsberechtigt sind, solange der vermittelnde Vorfahre lebt. Koziol - Welser (Grundriß II[2], 183) bemerken zu den Bestimmungen des Paragraph 785, ABGB, "damit soll ausgedrückt werden, daß im Einzelfall nur jene Personen als Noterben anzusehen sind, die tatsächlich auf Grund des Gesetzes berufen worden wären, wenn der Erblasser nicht testiert hätte." Den Ausführungen dieser Autoren läßt sich somit nichts entnehmen, was die von Weiß vorgenommene Unterscheidung in abstrakt und konkret Pflichtteilsberechtigte zu stützen geeignet wäre; im Gegenteil: aus der jeweiligen Betonung der Voraussetzung eines gesetzlichen Erbrechts im Einzelfall läßt sich sinnvollerweise nur schließen, daß die genannten Rechtslehrer unter den hier erwähnten pflichtteilsberechtigten Personen "konkret Pflichtteilsberechtigte verstehen. Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß sie an anderer Stelle (Koziol - Welser II[2], 186; Gschnitzer, Erbrecht, 93; Ehrenzweig, II[2], 595) davon sprechen, daß Schenkungen an "Noterben" immer anrechenbar sind; die Verwendung des Begriffes "Noterbe" im gegebenen Zusammenhang kann sich indes denknotwendigerweise nur auf im Einzelfall pflichtteilberechtigte Personen beziehen.
Danach kann aber im gegenständlichen Falle nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, weil ihre Mutter, die Klägerin, am Leben und als einziges Kind der Erblasserin pflichtteilsberechtigt ist, durch die Klägerin als möglich pflichtteilsberechtigte Person ausgeschlossen ist. Sie darf daher nicht anders behandelt werden als sonstige nicht pflichtteilsberechtigte, verwandte oder familienfremde Personen, denen die Erblasserin ihr Eigentum vor Beginn der in § 785 Abs. 2 ABGB gesetzten Zweijahresfrist "geschenkt" haben könnte. Selbst für den Fall der Richtigkeit der Klagsbehauptungen, daß der klagsgegenständliche Übergabsvertrag eine Schenkung beinhalte, könnte somit dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, weshalb das Erstgericht zu Recht das Begehren schon aus diesem Gründe abgewiesen hat. Es bedarf somit der vom Berufungsgericht geforderten ergänzenden Feststellungen nicht, was zur Aufhebung seines Beschlusses führt.Danach kann aber im gegenständlichen Falle nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, weil ihre Mutter, die Klägerin, am Leben und als einziges Kind der Erblasserin pflichtteilsberechtigt ist, durch die Klägerin als möglich pflichtteilsberechtigte Person ausgeschlossen ist. Sie darf daher nicht anders behandelt werden als sonstige nicht pflichtteilsberechtigte, verwandte oder familienfremde Personen, denen die Erblasserin ihr Eigentum vor Beginn der in Paragraph 785, Absatz 2, ABGB gesetzten Zweijahresfrist "geschenkt" haben könnte. Selbst für den Fall der Richtigkeit der Klagsbehauptungen, daß der klagsgegenständliche Übergabsvertrag eine Schenkung beinhalte, könnte somit dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, weshalb das Erstgericht zu Recht das Begehren schon aus diesem Gründe abgewiesen hat. Es bedarf somit der vom Berufungsgericht geforderten ergänzenden Feststellungen nicht, was zur Aufhebung seines Beschlusses führt.