Begründung:
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 620 Grundbuch 81.121 Mühlau mit der Wohnanlage Anton-Rauch-Straße 8 a bis 8 e. Dabei handelt es sich um eine große gegliederte Terrassen-Wohnanlage, die von der Anton-Rauch-Straße her über einen Privatweg erreichbar ist. Der im
6. (letzten) Obergeschoß des Hauses Anton-Rauch-Straße 8 d gelegenen Wohnung des Antragstellers W 75 ist eine nach Südwesten gerichtete, ca.70 m2 große Terrasse vorgelagert, die gleichzeitig die Decke von Räumen der darunter liegenden Wohnung des Dr.Max H*** darstellt. Auch diese Wohnung hat Terrassen, von denen eine südöstlich der Terrasse des Antragsteller, einen Stock tiefer liegt. Die Terrasse des Antragstellers ist ca. 3,50 m tief und wird Richtung Südosten, Südwesten und Nordwesten von Pflanzentrögen begrenzt. Den nordöstlichen Abschluß der Terrasse bildet die Wohnung bzw. eine 2,10 m hohe Trennwand zu einer dahinter liegenden Dachfläche. Der südöstliche Teil der Terrasse ist durch eine etwa auf der halben Terrassentiefe vorstehende Mauer abgetrennt. Auf diesem abgetrennten Bereich, der eine Größe von ca. 4,20 x 3,50 m hat, hat der Antragsteller im Jahre 1986 eine Saunakabine im Ausmaß von ca. 1,50 x 2,5 m aufgestellt, die von der vorgenannten vorspringenden Wand einen Abstand von ca. 1,60 m, vom südöstlichen Pflanzentrog einen solchen von ca. 0,55 m, von der nordöstlichen Wand einen solchen von 0,10 m und vom südöstlichen Pflanzentrog von 1,90 m hat. Bei dieser Sauna handelt es sich um eine gewöhnliche hölzerne Kabine, die einschließlich eines darüber angebrachten hölzernen Pultdaches mit Deckung aus verzinktem Eisenblech eine Höhe von ca. 2,20 bis 2,30 m aufweist. Die Saunakabine steht mit einer Zwischenlage aus einem dünnen Kunststoffbelag direkt auf den Waschbetonplatten der Terrasse und ist nicht weiters befestigt. Die Elektroversorgung erfolgt vom Haus her auf dem Mauerwerk nordöstlich der Terrasse und von dort durch ein Bohrloch direkt in die Saunakabine. Bei der Terrassenkonstruktion der Wohnanlage handelt es sich um Anfang der 70-er-Jahre stark propagierte gefällelose Foliendächer, die zwischenzeitig insofern zu Problemen geführt haben, als einerseits bei einigen Folien keine ausreichende Alterungsbeständigkeit gegeben war und es leicht zu mechanischen Beschädigungen kommen konnte; andererseits aber auch wegen des fehlenden Gefälles Wassereintritte schwer zu lokalisieren waren, sodaß die Auffindung der Schadensursache erschwert wird. Bei der gegenständlichen Wohnanlage kommt es ca. 5 bis 6mal im Jahr vor, daß an den Terrassen der Anlage Wasserschäden auftreten. Bei Auftreten derartiger Schäden werden auf der jeweiligen Terrasse die einzelnen Platten abgehoben, um die darunterliegenden Folien auf Schadstellen untersuchen zu können. Dabei ist es zeitweise auch notwendig, an mehreren Stellen der Terrasse, insbesondere im Randbereich, Terrassenplatten abzuheben. In den unter der gegenständlichen, als Zubehör im Wohnungseigentum des Antragstellers stehenden Terrasse befindlichen 2 Räumen der Wohnung des Dr.Max H*** sind Spuren von ehemaligen Wassereintritten sichtbar. Diese Wassereintritte erfolgten jedoch nicht aus dem Bereich der aufgestellten Saunakabine, sondern aus dem nordwestlichen schadhaften Teil der gegenständlichen Terrasse. In der Wohnung des Dr.Max H*** ist es aufgrund von Wassereintritten in der darüberliegenden Terrasse ca. 6mal zu Wasserschäden, davon seit Aufstellung der gegenständlichen Saunakabine zu 2 Wasserschäden gekommen, wobei die Schadensursache (offene Kittfugen in der Folie) jeweils einfach zu lokalisieren war. Die oberflächliche Aufstellung der Saunakabine auf dem Terrassenbelag läßt keine erhöhte Schadensanfälligkeit der Dachkonstruktion befürchten. Das zusätzliche Gewicht der Saunakabine einschließlich Dach ist in Relation zur normgemäßen Nutzlast der Terrasse von 350 bis 500 kg pro Quadratmeter viel zu gering, um einen Einfluß auf die mechanische Festigkeit der Folien zu haben. Auch von der Temperatur in der Saunakabine oder vom erwärmten Wasser (bei übertriebenen Aufgüssen) ist keine Beeinträchtigung zu erwarten. Die Saunakabine kann nach Abklemmen des Elektroanschlusses durch stellenweises Hochheben und Unterlegen von Rundhölzern verschoben werden. Die Fassade der Terrassen-Wohnanlage wird im wesentlichen durch das gegliederte weiße Mauerwerk und die Blumentröge geprägt. Holzschalungen, wie sie bei der Saunakabine vorhanden sind, sind der Fassade ansonsten fremd. Die Wohnanlage weist eine Vielzahl von Terrassen auf, auf welchen keine derartigen zusätzlichen Anlagen aufgestellt sind. Von den öffentlichen Flächen, insbesondere von der Zufahrtsstraße aus betrachtet, fällt die gegenständliche Saunakabine nicht augenscheinlich auf; von der Terrasse des Dr.Max H*** aus ist sie gut sichtbar. Der Antragsteller hat die Saunakabine im Jahre 1986 ohne baubehördliche Bewilligung aufgestellt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 3.11.1987 bzw. 15.2.1988 wurde das Baugesuch des Antragstellers zur nachträglichen Bewilligung einer Sauna auf der Terrasse zurückgewiesen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 14.3.1988 wurde gemäß § 44 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung dem Antragsteller der Abbruch der genannten Baulichkeit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet. Mit Schreiben vom 17.3.1987 teilte das Stadtmagistrat Innsbruck mit, daß derzeit hinsichtlich der gegenständlichen Saunakabine ein Bewilligungsverfahren anhängig sei und deshalb vor dessen rechtskräftigem Abschluß ein Abbruchsverfahren nicht zielführend durchgeführt werden könne. Weiters wurde dort angeführt, das Abbruchsverfahren möge nach rechtskräftigem negativem Bewilligungsverfahren im Falle des Weiterbestehens der Sauna neuerlich beantragt werden. Die gegenständliche Saunakabine befindet sich auch heute noch auf der Terrasse des Antragstellers. Mit dem am 11.Juli 1988 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte Ing.Robert H*** von den Antragsgegnern die Duldung der von ihm vorgenommenen Änderungen und die Erteilung der für die Erlangung der behördlichen Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung erforderliche Zustimmung. Die von ihm auf seiner Terrasse aufgestellte Saunakabine sei weder von der Straße noch vom Gehsteig aus wahrnehmbar, sie habe auch keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses oder sonstiger schutzwürdiger Interessen zur Folge; die Aufstellung der Kabine sei unbedenklich und gefahrlos.6. (letzten) Obergeschoß des Hauses Anton-Rauch-Straße 8 d gelegenen Wohnung des Antragstellers W 75 ist eine nach Südwesten gerichtete, ca.70 m2 große Terrasse vorgelagert, die gleichzeitig die Decke von Räumen der darunter liegenden Wohnung des Dr.Max H*** darstellt. Auch diese Wohnung hat Terrassen, von denen eine südöstlich der Terrasse des Antragsteller, einen Stock tiefer liegt. Die Terrasse des Antragstellers ist ca. 3,50 m tief und wird Richtung Südosten, Südwesten und Nordwesten von Pflanzentrögen begrenzt. Den nordöstlichen Abschluß der Terrasse bildet die Wohnung bzw. eine 2,10 m hohe Trennwand zu einer dahinter liegenden Dachfläche. Der südöstliche Teil der Terrasse ist durch eine etwa auf der halben Terrassentiefe vorstehende Mauer abgetrennt. Auf diesem abgetrennten Bereich, der eine Größe von ca. 4,20 x 3,50 m hat, hat der Antragsteller im Jahre 1986 eine Saunakabine im Ausmaß von ca. 1,50 x 2,5 m aufgestellt, die von der vorgenannten vorspringenden Wand einen Abstand von ca. 1,60 m, vom südöstlichen Pflanzentrog einen solchen von ca. 0,55 m, von der nordöstlichen Wand einen solchen von 0,10 m und vom südöstlichen Pflanzentrog von 1,90 m hat. Bei dieser Sauna handelt es sich um eine gewöhnliche hölzerne Kabine, die einschließlich eines darüber angebrachten hölzernen Pultdaches mit Deckung aus verzinktem Eisenblech eine Höhe von ca. 2,20 bis 2,30 m aufweist. Die Saunakabine steht mit einer Zwischenlage aus einem dünnen Kunststoffbelag direkt auf den Waschbetonplatten der Terrasse und ist nicht weiters befestigt. Die Elektroversorgung erfolgt vom Haus her auf dem Mauerwerk nordöstlich der Terrasse und von dort durch ein Bohrloch direkt in die Saunakabine. Bei der Terrassenkonstruktion der Wohnanlage handelt es sich um Anfang der 70-er-Jahre stark propagierte gefällelose Foliendächer, die zwischenzeitig insofern zu Problemen geführt haben, als einerseits bei einigen Folien keine ausreichende Alterungsbeständigkeit gegeben war und es leicht zu mechanischen Beschädigungen kommen konnte; andererseits aber auch wegen des fehlenden Gefälles Wassereintritte schwer zu lokalisieren waren, sodaß die Auffindung der Schadensursache erschwert wird. Bei der gegenständlichen Wohnanlage kommt es ca. 5 bis 6mal im Jahr vor, daß an den Terrassen der Anlage Wasserschäden auftreten. Bei Auftreten derartiger Schäden werden auf der jeweiligen Terrasse die einzelnen Platten abgehoben, um die darunterliegenden Folien auf Schadstellen untersuchen zu können. Dabei ist es zeitweise auch notwendig, an mehreren Stellen der Terrasse, insbesondere im Randbereich, Terrassenplatten abzuheben. In den unter der gegenständlichen, als Zubehör im Wohnungseigentum des Antragstellers stehenden Terrasse befindlichen 2 Räumen der Wohnung des Dr.Max H*** sind Spuren von ehemaligen Wassereintritten sichtbar. Diese Wassereintritte erfolgten jedoch nicht aus dem Bereich der aufgestellten Saunakabine, sondern aus dem nordwestlichen schadhaften Teil der gegenständlichen Terrasse. In der Wohnung des Dr.Max H*** ist es aufgrund von Wassereintritten in der darüberliegenden Terrasse ca. 6mal zu Wasserschäden, davon seit Aufstellung der gegenständlichen Saunakabine zu 2 Wasserschäden gekommen, wobei die Schadensursache (offene Kittfugen in der Folie) jeweils einfach zu lokalisieren war. Die oberflächliche Aufstellung der Saunakabine auf dem Terrassenbelag läßt keine erhöhte Schadensanfälligkeit der Dachkonstruktion befürchten. Das zusätzliche Gewicht der Saunakabine einschließlich Dach ist in Relation zur normgemäßen Nutzlast der Terrasse von 350 bis 500 kg pro Quadratmeter viel zu gering, um einen Einfluß auf die mechanische Festigkeit der Folien zu haben. Auch von der Temperatur in der Saunakabine oder vom erwärmten Wasser (bei übertriebenen Aufgüssen) ist keine Beeinträchtigung zu erwarten. Die Saunakabine kann nach Abklemmen des Elektroanschlusses durch stellenweises Hochheben und Unterlegen von Rundhölzern verschoben werden. Die Fassade der Terrassen-Wohnanlage wird im wesentlichen durch das gegliederte weiße Mauerwerk und die Blumentröge geprägt. Holzschalungen, wie sie bei der Saunakabine vorhanden sind, sind der Fassade ansonsten fremd. Die Wohnanlage weist eine Vielzahl von Terrassen auf, auf welchen keine derartigen zusätzlichen Anlagen aufgestellt sind. Von den öffentlichen Flächen, insbesondere von der Zufahrtsstraße aus betrachtet, fällt die gegenständliche Saunakabine nicht augenscheinlich auf; von der Terrasse des Dr.Max H*** aus ist sie gut sichtbar. Der Antragsteller hat die Saunakabine im Jahre 1986 ohne baubehördliche Bewilligung aufgestellt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 3.11.1987 bzw. 15.2.1988 wurde das Baugesuch des Antragstellers zur nachträglichen Bewilligung einer Sauna auf der Terrasse zurückgewiesen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 14.3.1988 wurde gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, Tiroler Bauordnung dem Antragsteller der Abbruch der genannten Baulichkeit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet. Mit Schreiben vom 17.3.1987 teilte das Stadtmagistrat Innsbruck mit, daß derzeit hinsichtlich der gegenständlichen Saunakabine ein Bewilligungsverfahren anhängig sei und deshalb vor dessen rechtskräftigem Abschluß ein Abbruchsverfahren nicht zielführend durchgeführt werden könne. Weiters wurde dort angeführt, das Abbruchsverfahren möge nach rechtskräftigem negativem Bewilligungsverfahren im Falle des Weiterbestehens der Sauna neuerlich beantragt werden. Die gegenständliche Saunakabine befindet sich auch heute noch auf der Terrasse des Antragstellers. Mit dem am 11.Juli 1988 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte Ing.Robert H*** von den Antragsgegnern die Duldung der von ihm vorgenommenen Änderungen und die Erteilung der für die Erlangung der behördlichen Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung erforderliche Zustimmung. Die von ihm auf seiner Terrasse aufgestellte Saunakabine sei weder von der Straße noch vom Gehsteig aus wahrnehmbar, sie habe auch keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses oder sonstiger schutzwürdiger Interessen zur Folge; die Aufstellung der Kabine sei unbedenklich und gefahrlos.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses Begehrens, weil durch die aufgestellte Saunakabine das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt sei und im Falle des Auftretens von Schäden an den äußerst verletzlichen Folien der Terrasse der Zugang zu den Folien und die Durchführung von Reparaturen erschwert werde. Außerdem sei durch die Aufstellung der Kabine eine Beschädigung der Folien zu befürchten.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß bei der nach § 13 WEG vorzunehmenden Beurteilung des Antrages auf den Einzelfall abzustellen sei. Die hier gesetzte Maßnahme stelle zwar keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage dar, wohl aber eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Miteigentümer. Für den unter der Wohnung des Antragstellers befindlichen Wohnungseigentümer ergäbe sich eine optische Beeinträchtigung. Es liege auch eine Erschwerung verbunden mit einer zeitlichen Verzögerung bei der Findung von Wassereintritten vor. Da die Anlage auch nicht verkehrsüblich sei, müsse die Interessenabwägung insgesamt zugunsten der Antragsgegner ausfallen.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß bei der nach Paragraph 13, WEG vorzunehmenden Beurteilung des Antrages auf den Einzelfall abzustellen sei. Die hier gesetzte Maßnahme stelle zwar keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage dar, wohl aber eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Miteigentümer. Für den unter der Wohnung des Antragstellers befindlichen Wohnungseigentümer ergäbe sich eine optische Beeinträchtigung. Es liege auch eine Erschwerung verbunden mit einer zeitlichen Verzögerung bei der Findung von Wassereintritten vor. Da die Anlage auch nicht verkehrsüblich sei, müsse die Interessenabwägung insgesamt zugunsten der Antragsgegner ausfallen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Zu der im Rekurs erhobenen, als unbegründet erkannten Rechtsrüge nahm es im wesentlichen wie folgt Stellung:
Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 WEG sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Eigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben dürfe. Sei nach Z 4 leg.cit. für Änderungen, die die anderen Miteigentümer dulden müßten, eine behördliche Bewilligung erforderlich, so dürften die anderen Miteigentümer eine solche nicht verweigern. Die Verwaltung der im Wohnungseigentum stehenden Räume gebühre somit ausschließlich dem Wohnungseigentümer. Im Umfang der Nutzung müsse auf die besondere Art der Gemeinschaft Rücksicht genommen werden. Grundsatz sei, daß das Nutzungsrecht durch die gleichartigen Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer und durch das Gemeinschaftsinteresse beschränkt werde. Das Gemeinschaftsinteresse äußere sich in der Erhaltung des Bestimmungszweckes des Gebäudes und des äußeren Erscheinungsbildes. Auf Änderungen ausschließlich im Wohnungseigentumsobjekt bestehe ein grundsätzlicher Anspruch, sofern damit nicht eine der in Z 1 demonstrativ aufgezählten Verletzungen oder Gefährdungen von Interessen der übrigen Miteigentümer verbunden sei; die angeführten Gründe gingen auf die Rechtsprechung zu § 1098 ABGB in Verbindung mit § 18 MG zurück, die aus diesem Grunde voll herangezogen werden könne. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei stets auf den Einzelfall abzustellen und dabei auch die Benützungssituation der Gesamtliegenschaft zu berücksichtigen (MietSlg 30.561/28; 32.483/34; Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 13 WEG). Demnach stehe nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer (oder auch nur eines Miteigentümers) einer Änderung des WE-Objektes entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen ließe, daß das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers zurückzustehen habe (MietSlg 38.624/9). Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die dem Wohnungseigentum eigene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen ebenso wie ein zumutbares Maß an wechselseitiger Tolrenz das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechtes an den im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten und der Duldung der damit für die anderen Miteigentümer verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen prägten (vgl. MietSlg 36.612 ua). Unter diesem Gesichtspunkt seien somit die von den Antragsgegnern dem Antrag entgegengesetzten Auswirkungen der vom Antragsteller gesetzten Maßnahme zu betrachten. Der Erstrichter habe hiezu festgestellt, daß die Fassade der Terrassen-Wohnanlage im wesentlichen durch das gegliederte weiße Mauerwerk und die Blumentröge geprägt werde, Holzschalungen, wie sie bei der Saunakabine vorhanden seien, der Fassade ansonsten fremd seien. Die Wohnanlage weise eine Vielzahl von Terrassen auf, auf welchen nirgends derartige zusätzliche Anlagen aufgestellt seien. Von der Terrasse des Dr.Max H*** aus sei die gegenständliche Saunakabine gut sichtbar. Die optische Situation für Dr.H*** werde diesbezüglich durch die dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Peter T*** angeschlossenen Fotos beeindruckend wiedergegeben. Allein dieser optische Eindruck stelle für den Miteigentümer Dr.Max H*** eine wesentliche Beeinträchtigung dar, die die vom Rekurswerber beabsichtigte Änderung nicht rechtfertige. Abgesehen davon, daß der Werkstoff, aus dem die Saunakabine bestehe, nicht zur übrigen Fassadengestaltung des Hauses passe, werde dem darunterliegenden Wohnungseigentümer auch erheblich Sicht genommen. Das Rekursgericht trete aber auch nicht der im Rekurs vertretenen Ansicht bei, daß die "Vorbildwirkung" für andere Miteigentümer gänzlich außer Betracht zu bleiben habe. Werde dem Antragsteller die Aufstellung der Saunakabine und damit die Nutzung der Terrasse auf diese Art zugebilligt, so werde auch den übrigen Wohnungseigentümern nicht verwehrt werden können, gleichartige oder ähnliche Gebilde (Glashäuser, Wintergärten, weitere Holzhäuser udgl) auf ihren Terrassen aufzustellen. Der Rekurssenat vertrete die Ansicht, daß hier den Anfängen gewehrt werden müsse, da ansonsten das Gebäude mit seiner aufgelockerten Fassade erheblich leiden würde und damit die schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer wesentliche beeinträchtigt wären. In Berücksichtigung all dieser in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung (Interessenlage einzelner Miteigentümer untereinander ebenso wie die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft) trete das Rekursgericht der vom Erstgericht vertretenen Rechtsmeinung bei. In der rechtlichen Beurteilung habe somit kein Fehler erblickt werden können. Allerdings sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, daß das bloße Aufstellen der streitgegenständlichen Saunakabine (ohne feste Verbindung mit dem Terrassenboden oder einem Fundament) entgegen der Ansicht des Erstrichters kein erhebliches Hindernis bei der Suche nach Wassereintritt darstelle und daß der zusätzliche Aufwand für das Verschieben der Saunakabine im Falle einer erforderlichen Reparatur der Dachfläche vertretbar erscheine, zumal nur der Elektroanschluß abzuklemmen und sodann die Saunakabine - am besten durch stellenweises Hochheben und Unterlegen von Rundhölzern - zu verschieben sei. Denkbar wäre auch, die Saunakabine mit ansteckbaren Rollen zu versehen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Eigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben dürfe. Sei nach Ziffer 4, leg.cit. für Änderungen, die die anderen Miteigentümer dulden müßten, eine behördliche Bewilligung erforderlich, so dürften die anderen Miteigentümer eine solche nicht verweigern. Die Verwaltung der im Wohnungseigentum stehenden Räume gebühre somit ausschließlich dem Wohnungseigentümer. Im Umfang der Nutzung müsse auf die besondere Art der Gemeinschaft Rücksicht genommen werden. Grundsatz sei, daß das Nutzungsrecht durch die gleichartigen Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer und durch das Gemeinschaftsinteresse beschränkt werde. Das Gemeinschaftsinteresse äußere sich in der Erhaltung des Bestimmungszweckes des Gebäudes und des äußeren Erscheinungsbildes. Auf Änderungen ausschließlich im Wohnungseigentumsobjekt bestehe ein grundsätzlicher Anspruch, sofern damit nicht eine der in Ziffer eins, demonstrativ aufgezählten Verletzungen oder Gefährdungen von Interessen der übrigen Miteigentümer verbunden sei; die angeführten Gründe gingen auf die Rechtsprechung zu Paragraph 1098, ABGB in Verbindung mit Paragraph 18, MG zurück, die aus diesem Grunde voll herangezogen werden könne. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei stets auf den Einzelfall abzustellen und dabei auch die Benützungssituation der Gesamtliegenschaft zu berücksichtigen (MietSlg 30.561/28; 32.483/34; Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 13, WEG). Demnach stehe nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer (oder auch nur eines Miteigentümers) einer Änderung des WE-Objektes entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen ließe, daß das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers zurückzustehen habe (MietSlg 38.624/9). Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die dem Wohnungseigentum eigene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen ebenso wie ein zumutbares Maß an wechselseitiger Tolrenz das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechtes an den im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten und der Duldung der damit für die anderen Miteigentümer verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen prägten vergleiche MietSlg 36.612 ua). Unter diesem Gesichtspunkt seien somit die von den Antragsgegnern dem Antrag entgegengesetzten Auswirkungen der vom Antragsteller gesetzten Maßnahme zu betrachten. Der Erstrichter habe hiezu festgestellt, daß die Fassade der Terrassen-Wohnanlage im wesentlichen durch das gegliederte weiße Mauerwerk und die Blumentröge geprägt werde, Holzschalungen, wie sie bei der Saunakabine vorhanden seien, der Fassade ansonsten fremd seien. Die Wohnanlage weise eine Vielzahl von Terrassen auf, auf welchen nirgends derartige zusätzliche Anlagen aufgestellt seien. Von der Terrasse des Dr.Max H*** aus sei die gegenständliche Saunakabine gut sichtbar. Die optische Situation für Dr.H*** werde diesbezüglich durch die dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Peter T*** angeschlossenen Fotos beeindruckend wiedergegeben. Allein dieser optische Eindruck stelle für den Miteigentümer Dr.Max H*** eine wesentliche Beeinträchtigung dar, die die vom Rekurswerber beabsichtigte Änderung nicht rechtfertige. Abgesehen davon, daß der Werkstoff, aus dem die Saunakabine bestehe, nicht zur übrigen Fassadengestaltung des Hauses passe, werde dem darunterliegenden Wohnungseigentümer auch erheblich Sicht genommen. Das Rekursgericht trete aber auch nicht der im Rekurs vertretenen Ansicht bei, daß die "Vorbildwirkung" für andere Miteigentümer gänzlich außer Betracht zu bleiben habe. Werde dem Antragsteller die Aufstellung der Saunakabine und damit die Nutzung der Terrasse auf diese Art zugebilligt, so werde auch den übrigen Wohnungseigentümern nicht verwehrt werden können, gleichartige oder ähnliche Gebilde (Glashäuser, Wintergärten, weitere Holzhäuser udgl) auf ihren Terrassen aufzustellen. Der Rekurssenat vertrete die Ansicht, daß hier den Anfängen gewehrt werden müsse, da ansonsten das Gebäude mit seiner aufgelockerten Fassade erheblich leiden würde und damit die schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer wesentliche beeinträchtigt wären. In Berücksichtigung all dieser in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung (Interessenlage einzelner Miteigentümer untereinander ebenso wie die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft) trete das Rekursgericht der vom Erstgericht vertretenen Rechtsmeinung bei. In der rechtlichen Beurteilung habe somit kein Fehler erblickt werden können. Allerdings sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, daß das bloße Aufstellen der streitgegenständlichen Saunakabine (ohne feste Verbindung mit dem Terrassenboden oder einem Fundament) entgegen der Ansicht des Erstrichters kein erhebliches Hindernis bei der Suche nach Wassereintritt darstelle und daß der zusätzliche Aufwand für das Verschieben der Saunakabine im Falle einer erforderlichen Reparatur der Dachfläche vertretbar erscheine, zumal nur der Elektroanschluß abzuklemmen und sodann die Saunakabine - am besten durch stellenweises Hochheben und Unterlegen von Rundhölzern - zu verschieben sei. Denkbar wäre auch, die Saunakabine mit ansteckbaren Rollen zu versehen.
Schließlich brachte das Rekursgericht noch zum Ausdruck, daß der Anspruch auf Zustimmung zu einer behördlichen Genehmigung im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sei, der Rekurswerber daher die richtige Verfahrensart gewählt habe.
Gegen diesen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem die Abänderung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung seines Antrages begehrt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.
Die Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.