Der erkennende Senat hat in 5 Ob 124/97i = MietSlg 49.329 ausgeführt, die Bestimmung des § 27 MRG stelle zwingendes Recht dar. Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstoße auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt sei, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war.Der erkennende Senat hat in 5 Ob 124/97i = MietSlg 49.329 ausgeführt, die Bestimmung des Paragraph 27, MRG stelle zwingendes Recht dar. Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstoße auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt sei, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war.
In 5 Ob 279/98k = MietSlg 50.383 wurde ausgeführt, der im § 27 Abs 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch sei seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sei, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter habe also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hätte, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach § 863 ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hätte.In 5 Ob 279/98k = MietSlg 50.383 wurde ausgeführt, der im Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte Rückforderungsanspruch sei seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sei, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter habe also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hätte, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach Paragraph 863, ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hätte.
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres ableiten, dass nach dem Normzweck auch derjenige rückforderungsberechtigt ist, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Abschluss eines Mietvertrages zustandekommt (vgl Ostermayer, Verbotene Ablösen im Mietrecht Rz 166 f); dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablösewegen Verstoßes gegen § 27 Abs 1 MRG wieder zurückzuverlangen.Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres ableiten, dass nach dem Normzweck auch derjenige rückforderungsberechtigt ist, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Abschluss eines Mietvertrages zustandekommt vergleiche Ostermayer, Verbotene Ablösen im Mietrecht Rz 166 f); dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablösewegen Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz eins, MRG wieder zurückzuverlangen.