Johann S starb am 20. 2. 1966 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens wurde im Zusammenhang mit der Errichtung des Inventars nach einem Kanzleivermerk am 26. 9. 1967 von einem unbekannten Überbringer in der Einlaufstelle des BG Innere Stadt Wien ein Paket mit Belegen abgegeben.
Das Erstgericht nahm mit Beschluß v 28. 1 1. 1969 ua das gesetzliche Erbrecht der Witwe des Erblassers, Maria S zu 1/4 und das gesetzliche Erbrecht der Tochter des Erblassers, Leopoldine W zu 3/4 als ausgewiesen an und erklärte die Verlassenschaftsabhandlung für beendet. Das Erstgericht verfügte ferner, daß nach Rechtskraft des Beschlusses das am 26. 9. 1967 erlegte Paket mit Belegen beiden Erbinnen gemeinsam oder an eine Erbin mit Zustimmung der Miterben ausgefolgt werde.
Mit der Einantwortungsurkunde v 28. 11. 1969 wurde der Nachlaß nach Johann S den auf Grund des Gesetzes bedingt erbserklärten Erben, uzw der erblasserischen Witwe Maria S zu 1/4 und der erblasserischen Tochter Leopoldine W zu 3/4-Anteilen, eingeantwortet.
Am 14. 4. 1970 stellte Sophie L den Antrag, ihr das Paket mit den Belegen auszufolgen, da sie am 26. 9. 1967 die für den im Abhandlungsverfahren vernommenen Sachverständigen Dipl-Kfm Otto K erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe.
Das Erstgericht verfügte daraufhin mit Beschluß v 14. 4. 1970. daß das am 26. 9. 1967 abgegebene Paket mit Belegen an Sophie L ausgefolgt werde.
Das Rekursgericht hob auf Grund eines Rekurses der Erben den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß ein Abgehen von der im Beschluß v 28. 11. 1969 getroffenen Verfügung, daß die Belege den Erben auszufolgen seien, ohne die Erben zu dem Ausfolgungsantrag der Sophie L zu hören, nicht möglich sei. Von Belang sei es auch, von wem am 26. 9. 1967 das Paket mit den Belegen zum Akt gegeben worden sei.
Das Erstgericht verfügte mit Beschluß v 22. 9. 1970 neuerdings, daß das am 26. 9. 1967 in der Einlaufstelle abgegebene Paket mit Belegen an Sophie L ausgefolgt werde. Der Antrag der Witwe des Erblassers Maria S, das Paket ihr auszufolgen, wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest, daß das Paket mit den Unterlagen dem Sachverständigen Dipl-Kfm Otto K vom Bevollmächtigten der Sophie L, Gabriel W, vorgelegt wurde. Nach der Abgabe des Gutachtens wurde das Paket vom Sachverständigen, der es zur Gutachtenerstellung verwendete, in der Einlaufstelle des BG Innere Stadt Wien abgegeben. Das Paket wurde sodann dem seinerzeitigen Machthaber der Witwe des Erblassers, Rechtsanwalt Dr A, vom Gericht übersendet. Dr A stellte es in der Folge im Einverständnis mit seiner Mandantin dem Gericht als ihm irrtümlich zugekommen zurück.
Rechtlich würdigte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß das Paket mit den Belegen Sophie L auszufolgen gewesen sei, weil sie es seinerzeit dem Sachverständigen übergeben habe. Die Erbin Maria S hingegen werde ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg durchzusetzen haben.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das am 26. 9. 1967 in der Einlaufstelle des BG Innere Stadt Wien abgegebene Paket mit Belegen an die Witwe des Erblassers Maria S zu Handen ihres Vertreters Dr Walther B ausgefolgt werde. Hingegen wurde der Antrag der Sophie L, ihr das Paket auszufolgen, abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz, das die erstgerichtlichen Feststellungen übernahm, ging davon aus, daß der Erblasser Eigentümer eines Geschäftsbetriebes mit dem Standort Wien 6. B-gasse 4, gewesen sei. Betriebsleiterin und kaufmännische Angestellte des Unternehmens des Erblassers sei Sophie L gewesen, die das Unternehmen nunmehr weiterführe. Als mit Beschluß v 21. 6. 1967 der Sachverständige Dipl-Kfm Otto K mit dem Auftrag bestellt worden sei, die Todfallsbilanz zu überprüfen und das erblasserische Unternehmen zu bewerten, sei von dem Bestellungsbeschluß auch Sophie L benachrichtigt und in der Folge von ihr, uzw durch ihren Bevollmächtigten Gabriel W das Paket mit den Belegen an den Sachverständigen ausgefolgt worden. Daraus folge aber, daß es sich bei den dem Sachverständigen überlassenen Belegen um Geschäftsunterlagen des erblasserischen Betriebes handle, auf Grund deren der Sachverständige die Todfallsbilanz zu überprüfen und das erblasserische Unternehmen zu bewerten gehabt habe. Das Verfügungsrecht über die erblasserischen Geschäftsunterlagen komme den Erben des Unternehmens zu. Da die Witwe des Erblassers auf Grund des Notariatsaktes v 27. 5. 1970 das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlaß von der Miterbin Leopoldine W, der Tochter des Erblassers, erhalten habe, stehe ihr allein der Anspruch auf Ausfolgung der Belege zu.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Sophie L Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.