Begründung:
Die Geschenkgeber sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, bestehend unter anderem auch aus dem Grundstück 894/6 Garten. Die Geschenknehmer (= Antragsteller) sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, bestehend aus dem Grundstück 894/16 Baufläche Garten. Mit Notariatsakt vom 11. Dezember 1990 schenkte Josef W***** seinen ideellen Hälfteanteil an Teilen des Grundstückes 894/6 Garten (nämlich an der Teilfläche 1 und dem neugebildeten Grundstück 894/17 laut vorgelegtem Teilungsplan) der Margarete A*****, ferner Christa W***** ihren ideellen Hälfteanteil an diesen Grundflächen dem Josef A*****.
Die Dienstbarkeits-, Reallast- und Verbotsberechtigten stimmten der lastenfreien Abschreibung dieser Teilflächen zu.
Vorgelegt wurden darüber hinaus der Bescheid des Vermessungsamtes betreffend die Bescheinigung des vorgelegten Teilungsplanes und endgültige Festsetzung der Grundstücksnummern, der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gemäß § 7 der oö. Bauordnung, eine Erklärung der Geschenknehmer gemäß § 7 Abs 5 lit b oö Bauordnung, eine Erklärung der Vertragsteile gemäß § 2 Abs 2 des oö Ausländergrunderwerbsgesetzes und zwei Unbedenklichkeitsbescheinigungen.Vorgelegt wurden darüber hinaus der Bescheid des Vermessungsamtes betreffend die Bescheinigung des vorgelegten Teilungsplanes und endgültige Festsetzung der Grundstücksnummern, der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gemäß Paragraph 7, der oö. Bauordnung, eine Erklärung der Geschenknehmer gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera b, oö Bauordnung, eine Erklärung der Vertragsteile gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des oö Ausländergrunderwerbsgesetzes und zwei Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Dieses Rechtsgeschäft unterliegt gemäß § 2 lit b oö Grundverkehrsgesetz (Grundstücke in überwiegend bebauten Gebieten, die als solche durch Verordnung der Landesregierung bezeichnet werden) in Verbindung mit § 1 lit a der Verordnung der oö Landesregierung vom 24.März 1958, LGBl 1958/11, nicht den Bestimmungen des oö Grundverkehrsgesetzes.Dieses Rechtsgeschäft unterliegt gemäß Paragraph 2, Litera b, oö Grundverkehrsgesetz (Grundstücke in überwiegend bebauten Gebieten, die als solche durch Verordnung der Landesregierung bezeichnet werden) in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, der Verordnung der oö Landesregierung vom 24.März 1958, LGBl 1958/11, nicht den Bestimmungen des oö Grundverkehrsgesetzes.
Das Erstgericht wies das nunmehr bewilligte Eintragungsbegehren ab. Gemäß dem Schenkungsvertrag sollten der ideellle Hälfteanteil des Josef W***** an Margarete A*****, hingegen der ideelle Hälfteanteil der Christa W***** an Josef A***** übergehen. Die Zuschreibung von ideellen Anteilen eines Grundbuchskörpers, insbesondere eines Teiles eines Grundstückes, zu einem anderen Grundbuchskörper sei jedoch nicht möglich.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte ausdrücklich die erstgerichtliche Rechtsansicht und führte ergänzend aus, daß die Geschenkgeber, um eine Teilung (Ab- und Zuschreibung in einem Antrag) erreichen zu können, entweder ihr Hälfteeigentum (jeweils) an beide Erwerber hätten verschenken müssen oder daß zunächst die beiden Teilgrundstücke von der EZ ***** abgeschrieben und hiefür eine neue EZ mit den ursprünglichen Eigentümern hätte gebildet werden müssen, worauf der auf Grund des Schenkungsvertrages vereinbarte Eigentumsübergang und dann erst die Zuschreibung zur EZ ***** stattfinden hätten können.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine Ab- und Zuschreibung möglich ist, wenn das ideelle Hälfteeigentum nicht beiden Erwerbern, sondern je einem bestimmten Hälfteeigentümer geschenkt wird, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihr Antrag bewilligt werde.