Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Beschluß des Rekursgerichtes erging im streitigen Verfahren. Die
Zulässigkeit seiner Anfechtung richtet sich daher nach den
Vorschriften der ZPO, wenngleich in dem angefochtenen Beschluß die
Zulässigkeit des streitigen Verfahrens verneint und demgemäß die
Überweisung in das Verfahren außer Streitsachen ausgesprochen wurde
(vgl. EvBl 1991/85 mwN). Für solche Beschlüsse wurde schon vor der
Wertgrenzennovelle 1989 in berichtigender Auslegung des § 528 Abs 2 ZPO in der damaligen Fassung die Anfechtbarkeit im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO in der damaligen Fassung ausgesprochen (SZ 59/28). Diese Rechtsansicht wurde auch nach der Neufassung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO und des § 528 ZPO durch die WGN 1989 für Beschlüsse des Berufungsgerichtes betreffend die Überweisung der Klage in das Verfahren außer Streitsachen aufrechterhalten und insbesondere auch damit begründet, daß das Gericht zweiter Instanz gleichsam als erste Instanz abschließend über die Zurückweisung - und die ihr gleichzusetzende Überweisung - entscheide (EvBl 1991/62).Wertgrenzennovelle 1989 in berichtigender Auslegung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der damaligen Fassung die Anfechtbarkeit im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der damaligen Fassung ausgesprochen (SZ 59/28). Diese Rechtsansicht wurde auch nach der Neufassung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO und des Paragraph 528, ZPO durch die WGN 1989 für Beschlüsse des Berufungsgerichtes betreffend die Überweisung der Klage in das Verfahren außer Streitsachen aufrechterhalten und insbesondere auch damit begründet, daß das Gericht zweiter Instanz gleichsam als erste Instanz abschließend über die Zurückweisung - und die ihr gleichzusetzende Überweisung - entscheide (EvBl 1991/62).
In der hier zu entscheidenden Rechtssache erging der angefochtene Beschluß allerdings in einem Rekursverfahren. Nach dem Wortlaut des § 528 Abs 2 ZPO idF vor der WGN 1989 war der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO in der damals geltenden Fassung gegeben waren (erhebliche Rechtsfrage; Wert des Streitgegenstandes über S 300.000,-). Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches (andere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses als für einen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß) sah sich die Rechtsprechung daher zu einer berichtigenden Auslegung des § 528 ZPO im Sinne einer Gleichbehandlung mit § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (in der damals geltenden Fassung) veranlaßt (SZ 59/28).In der hier zu entscheidenden Rechtssache erging der angefochtene Beschluß allerdings in einem Rekursverfahren. Nach dem Wortlaut des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 war der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der damals geltenden Fassung gegeben waren (erhebliche Rechtsfrage; Wert des Streitgegenstandes über S 300.000,-). Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches (andere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses als für einen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß) sah sich die Rechtsprechung daher zu einer berichtigenden Auslegung des Paragraph 528, ZPO im Sinne einer Gleichbehandlung mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (in der damals geltenden Fassung) veranlaßt (SZ 59/28).
Auch nach der derzeit geltenden Regelung wäre nach dem Wortlaut des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und einem Streitwert bestimmter, wenn auch geringerer Höhe als seinerzeit abhängig. Die in SZ 59/28 für eine berichtigende Auslegung des § 528 ZPO angeführten Gründe sind daher nach Meinung des erkennenden Senates weiterhin gegeben. Der hier zu beurteilende Beschluß des Rekursgerichtes ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Streitwert anfechtbar, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte.Auch nach der derzeit geltenden Regelung wäre nach dem Wortlaut des Paragraph 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und einem Streitwert bestimmter, wenn auch geringerer Höhe als seinerzeit abhängig. Die in SZ 59/28 für eine berichtigende Auslegung des Paragraph 528, ZPO angeführten Gründe sind daher nach Meinung des erkennenden Senates weiterhin gegeben. Der hier zu beurteilende Beschluß des Rekursgerichtes ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Streitwert anfechtbar, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte.
Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Verfahren außer Streitsachen (§§ 14 ff AußStrG) und die Verneinung einer analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf im Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse des Rekursgerichtes (RZ 1991, 123/34), mit denen - wenn auch nur aus Anlaß eines Rekurses - der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der diesem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, hat wegen der jeweils abschließenden Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den betreffenden Verfahrensgesetzen (ZPO und AußStrG) hier keine andere Beurteilung dieses Problems zur Folge.Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Verfahren außer Streitsachen (Paragraphen 14, ff AußStrG) und die Verneinung einer analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf im Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse des Rekursgerichtes (RZ 1991, 123/34), mit denen - wenn auch nur aus Anlaß eines Rekurses - der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der diesem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, hat wegen der jeweils abschließenden Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den betreffenden Verfahrensgesetzen (ZPO und AußStrG) hier keine andere Beurteilung dieses Problems zur Folge.
b) Zur Sachentscheidung:
Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in der in EvBl 1975/297 veröffentlichten Entscheidung mit der Frage, ob in einem Inzidenzstreit (dort wie hier: Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe) eine außerhalb des Gegenstandes des Rekursverfahrens wahrgenommene Nichtigkeit, nämlich eine solche des Hauptverfahrens, beachtet werden könnte, und verneinte dies nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung im wesentlichen mit folgender Begründung, die auch der erkennende Senat für überzeugend erachtet.
Jedes Rechtsmittel ist nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache hat das Rechtsmittelgericht zunächst zu prüfen, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Prüfung der Sachentscheidung selbst gegeben sind; dies wäre nicht der Fall, wenn das Urteil oder das diesem vorangegangene Verfahren an einer Nichtigkeit litte. Wie jedoch die Wahrnehmung einer die Hauptsache betreffenden Nichtigkeit ein in der Hauptsache selbst ergriffenes zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, kann im Falle eines Zwischenstreites nur ein diesen Zwischenstreit betreffender Nichtigkeitsgrund wahrgenommen werden, nicht aber ein Nichtigkeitsgrund, der den Zwischenstreit selbst nicht, sondern nur das Verfahren in der Hauptsache betrifft. Die Hauptsache betreffen allerdings auch die Fortsetzung des Verfahrens über die Hauptsache betreffende Inzidenzstreite (EvBl 1975/297; SZ 59/28:
Unterbrechungsbeschluß).
Entscheidungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffen weder die Hauptsache noch sind sie auf den Fortgang des Verfahrens von unmittelbaren Einfluß (§ 73 Abs 1 ZPO). Daran ändern auch die Regelungen der §§ 73 Abs 2, 464 Abs 3, 505 Abs 2 und 521 Abs 3 ZPO betreffend den Beginn des Fristenlaufes im Falle eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nichts, weil durch diese Bestimmungen lediglich an die Tatsache der Entscheidung (welchen Inhaltes immer) über die Verfahrenshilfe der Beginn des Fristenlaufes geknüpft wird:Entscheidungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffen weder die Hauptsache noch sind sie auf den Fortgang des Verfahrens von unmittelbaren Einfluß (Paragraph 73, Absatz eins, ZPO). Daran ändern auch die Regelungen der Paragraphen 73, Absatz 2, 464, Absatz 3,, 505 Absatz 2 und 521 Absatz 3, ZPO betreffend den Beginn des Fristenlaufes im Falle eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nichts, weil durch diese Bestimmungen lediglich an die Tatsache der Entscheidung (welchen Inhaltes immer) über die Verfahrenshilfe der Beginn des Fristenlaufes geknüpft wird:
Der Fortgang des Verfahrens selbst ist unabhängig vom Inhalt der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht einen die Hauptsache betreffenden Nichtigkeitsgrund im Rahmen der Entscheidung über einen Rekurs betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht wahrnehmen dürfen. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des nur die Wahrnehmung eines solchen Nichtigkeitsgrundes betreffenden Beschlusses des Rekursgerichtes zur Folge. Damit befindet sich das Verfahren wieder in jenem Stadium, in dem es sich beim Rekursgericht vor Fassung des nunmehr aufgehobenen Beschlusses befand. Das Rekursgericht wird daher über das ihm vorgelegte Rechtsmittel, über
das es noch nicht entschied, zu befinden haben, ohne daß ihm dies
vom Obersten Gerichtshof spruchmäßig aufgetragen werden könnte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet nämlich nicht über ein Rechtsmittel im Zwischenstreit betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe und wäre wegen der umfassenden Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO niemals zu einer solchen Entscheidung berufen.vom Obersten Gerichtshof spruchmäßig aufgetragen werden könnte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet nämlich nicht über ein Rechtsmittel im Zwischenstreit betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe und wäre wegen der umfassenden Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO niemals zu einer solchen Entscheidung berufen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO. Der Oberste Gerichtshof traf keine Entscheidung über einen vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Gegenstand (zB Zwischenstreit im Sinne des § 40 a ZPO), sondern beseitigte ersatzlos eine vom Rekursgericht in Überschreitung seiner funktionellen Zuständigkeit getroffene Entscheidung betreffend das Verfahren in der Hauptsache.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO. Der Oberste Gerichtshof traf keine Entscheidung über einen vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Gegenstand (zB Zwischenstreit im Sinne des Paragraph 40, a ZPO), sondern beseitigte ersatzlos eine vom Rekursgericht in Überschreitung seiner funktionellen Zuständigkeit getroffene Entscheidung betreffend das Verfahren in der Hauptsache.