Aus der Begründung:
Wie schon die Untergerichte hervorgehoben haben, ist der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere und Bilanzen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. Dies gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen nach den Antragsbehauptungen lediglich dieses Kontrollrecht des Gesellschafters bestritten wird. So liegt der Entscheidung SZ. XXV 183 ein Antrag zweier Handelsgesellschafter an das Registergericht zugrunde, der Firma H. & Co. aufzutragen, ihnen Bucheinsicht zu gewähren. Auch in der Entscheidung SZ. IV 21 wurde die Geltendmachung des Anspruches auf Bucheinsicht in das Außerstreitverfahren verwiesen, "ausgenommen den Fall, daß der Bestand des Gesellschaftsverhältnisses selbst strittig ist". In dem der Entscheidung Rspr. 1933 Nr. 280 zugrunde liegenden Fall, der dem vorliegenden nahezu gleich ist, hat die zweite Instanz ebenso wie hier den Rechtsweg aus der Erwägung des § 2 Abs. 2 Z. 7 AußStrG. für zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Gedankengang bloß deswegen als unrichtig bezeichnet, weil nur die rechtliche Beurteilung und nicht ein strittiger Tatbestand den Streitfall bildete und daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z. 7 AußStrG. mangelten; deswegen sei eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgeschlossen.Wie schon die Untergerichte hervorgehoben haben, ist der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere und Bilanzen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. Dies gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen nach den Antragsbehauptungen lediglich dieses Kontrollrecht des Gesellschafters bestritten wird. So liegt der Entscheidung SZ. römisch 25 183 ein Antrag zweier Handelsgesellschafter an das Registergericht zugrunde, der Firma H. & Co. aufzutragen, ihnen Bucheinsicht zu gewähren. Auch in der Entscheidung SZ. römisch vier 21 wurde die Geltendmachung des Anspruches auf Bucheinsicht in das Außerstreitverfahren verwiesen, "ausgenommen den Fall, daß der Bestand des Gesellschaftsverhältnisses selbst strittig ist". In dem der Entscheidung Rspr. 1933 Nr. 280 zugrunde liegenden Fall, der dem vorliegenden nahezu gleich ist, hat die zweite Instanz ebenso wie hier den Rechtsweg aus der Erwägung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG. für zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Gedankengang bloß deswegen als unrichtig bezeichnet, weil nur die rechtliche Beurteilung und nicht ein strittiger Tatbestand den Streitfall bildete und daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG. mangelten; deswegen sei eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall wurde schon in der Klage vorgebracht, daß die beklagte Partei nicht nur die Überwachungs- und Kontrollrechte der Klägerin, sondern auch deren Beteiligung an der Firma bestreite. Auch in der Klagebeantwortung wird jegliches Beteiligungsverhältnis oder Gesellschaftsrecht der Klägerin in Abrede gestellt. Beide Teile haben hiezu umfangreiche Beweisanträge gestellt. Es sind also nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte der Klägerin streitig, sondern das tatsächliche und rechtliche Verhältnis zwischen den Streitteilen in seiner Entstehung und seinem derzeitigen Bestand. Hierüber wird jedenfalls als Urteilsgrundlage zu entscheiden sein, wenn nicht außerdem eine der Parteien dies zum Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung machen sollte. Die Entscheidung eines derartigen, über die Frage des Anspruches auf Bucheinsicht hinausreichenden Urteiles gehört aber nicht mehr in das außerstreitige Verfahren, das nach § 1 AußStrG. grundsätzlich nur dann Platz greift, wenn es die Gesetze anordnen.Im vorliegenden Fall wurde schon in der Klage vorgebracht, daß die beklagte Partei nicht nur die Überwachungs- und Kontrollrechte der Klägerin, sondern auch deren Beteiligung an der Firma bestreite. Auch in der Klagebeantwortung wird jegliches Beteiligungsverhältnis oder Gesellschaftsrecht der Klägerin in Abrede gestellt. Beide Teile haben hiezu umfangreiche Beweisanträge gestellt. Es sind also nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte der Klägerin streitig, sondern das tatsächliche und rechtliche Verhältnis zwischen den Streitteilen in seiner Entstehung und seinem derzeitigen Bestand. Hierüber wird jedenfalls als Urteilsgrundlage zu entscheiden sein, wenn nicht außerdem eine der Parteien dies zum Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung machen sollte. Die Entscheidung eines derartigen, über die Frage des Anspruches auf Bucheinsicht hinausreichenden Urteiles gehört aber nicht mehr in das außerstreitige Verfahren, das nach Paragraph eins, AußStrG. grundsätzlich nur dann Platz greift, wenn es die Gesetze anordnen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher nicht bloß Zweckmäßigkeitserwägungen, wie der Revisionsrekurs meint, noch stellt sie es ins Belieben der Klägerin, das streitige oder das außerstreitige Verfahren zu wählen. Es kommt eben darauf an, was sich im Einzelfall nach dem Parteienvorbringen als strittig darstellt.