Entscheidung 5 Ob 123/22g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. A* H*, 2. Dr. J* K* beide vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * Landstraße (Liegenschaftsadressen *), darunter 1. Dr. H* H*, 5. Dr. A* K*, 36. Mag. R* K*, sämtliche bisher genannten Antragsgegner vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in Wien, 43. Dr. G* T*, 44. Mag. G* T*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. März 2022, GZ 39 R 29/22m-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. A* H*, 2. Dr. J* K* beide vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * Landstraße (Liegenschaftsadressen *), darunter 1. Dr. H* H*, 5. Dr. A* K*, 36. Mag. R* K*, sämtliche bisher genannten Antragsgegner vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in Wien, 43. Dr. G* T*, 44. Mag. G* T*, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. März 2022, GZ 39 R 29/22m-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Der Erst-, der Fünft- und der 36. Antragsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderung unter den Gesichtspunkten der Interessenbeeinträchtigung (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG), der Verkehrsüblichkeit und/oder des wichtigen Interesses (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Bei dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter einen Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor. Nur in Fällen einer auffallenden, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen (5 Ob 137/21i; 5 Ob 12/21g; 5 Ob 169/18s). Das ist hier nicht der Fall. [1] 1. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu unterstellenden Änderung unter den Gesichtspunkten der Interessenbeeinträchtigung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG), der Verkehrsüblichkeit und/oder des wichtigen Interesses (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Bei dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter einen Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor. Nur in Fällen einer auffallenden, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen (5 Ob 137/21i; 5 Ob 12/21g; 5 Ob 169/18s). Das ist hier nicht der Fall.
[2] Die Vorinstanzen gingen von einem richtigen Verständnis der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den negativen und positiven Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 und Z 2 WEG entwickelten Grundsätze aus. Deren Rechtsansicht hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und des den Gerichten bei dieser Einzelfallbeurteilung eingeräumten Ermessensspielraums. [2] Die Vorinstanzen gingen von einem richtigen Verständnis der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den negativen und positiven Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, WEG entwickelten Grundsätze aus. Deren Rechtsansicht hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und des den Gerichten bei dieser Einzelfallbeurteilung eingeräumten Ermessensspielraums.
[3] Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). [3] Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[4] 2. Die Revisionsrekursbeantwortung war den im Spruch genannten Antragsgegnern nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (vgl RIS-Justiz RS0113633; 5 Ob 235/20z). [4] 2. Die Revisionsrekursbeantwortung war den im Spruch genannten Antragsgegnern nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren vergleiche RIS-Justiz RS0113633; 5 Ob 235/20z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00123.22G.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20220927_OGH0002_0050OB00123_22G0000_000