Der Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist unzulässig, derjenige der anderen Antragsteller ist nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Verkäufers:
In diesem Verfahren ist ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die Anmerkung der Klage BOZ 5 gemäß § 57 Abs 1 GBG zu löschen ist. Diese Gesetzesbestimmung räumt nur dem neuen Eigentümer das Recht ein, die Löschung bestimmter grundbücherlicher Eintragungen innerhalb bestimmter Frist zu begehren. Die Rechtssphäre des Erstantragstellers (= Verkäufers) wird durch die Entscheidung über den auf § 57 GBG gestützten Antrag, der sich auf eine ihm nicht mehr gehörende Liegenschaft bezieht, nicht berührt. Er kann dadurch in seinen bücherlichen Rechten nicht mehr verletzt werden. Die nach den Grundsätzen des § 9 AußStrG zu beurteilende Rekurslegitimation des Erstantragstellers war daher schon nach dem bücherlichen Interessenstand zur Zeit der bekämpften Entscheidung erst recht im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof, nicht mehr gegeben, sodaß dessen Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe Feil, Liegenschaftsrecht II 1662).In diesem Verfahren ist ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die Anmerkung der Klage BOZ 5 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG zu löschen ist. Diese Gesetzesbestimmung räumt nur dem neuen Eigentümer das Recht ein, die Löschung bestimmter grundbücherlicher Eintragungen innerhalb bestimmter Frist zu begehren. Die Rechtssphäre des Erstantragstellers (= Verkäufers) wird durch die Entscheidung über den auf Paragraph 57, GBG gestützten Antrag, der sich auf eine ihm nicht mehr gehörende Liegenschaft bezieht, nicht berührt. Er kann dadurch in seinen bücherlichen Rechten nicht mehr verletzt werden. Die nach den Grundsätzen des Paragraph 9, AußStrG zu beurteilende Rekurslegitimation des Erstantragstellers war daher schon nach dem bücherlichen Interessenstand zur Zeit der bekämpften Entscheidung erst recht im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof, nicht mehr gegeben, sodaß dessen Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe Feil, Liegenschaftsrecht römisch zwei 1662).
2. Zum Rekurs der Käufer:
Die Anmerkung der Rangordnung bezweckt die Sicherung des bestehehenden Grundbuchsstandes zugunsten eines künftigen Rechtserwerbers. Bei richtiger Auslegung des § 57 GBG sind daher nur solche Eintragungen zu löschen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber solche die sich auf ein Recht beziehen, daß der Anmerkung der Rangordnung im Range vorangeht (RZ 1968, 178 unter Berufung auf EvBl. 1967/210). Werden also Eintragungen, die sich auf bereits eingetragene Rechte beziehen, durch die Vorschrift des § 57 GBG nicht berührt, so kann auch die der Rangordnungsanmerkung der beabsichtigten Veräußerung nachfolgende Streitanmerkung bezüglich der Eigentumseintragung, die Gegenstand der Rangordnungsanmerkung war, nach § 57 GBG nicht gelöscht werden (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 484 mit Hinweis auf OGH 27.5.1902 Zl 7236; siehe auch Hofmeister in NZ 1985, 196 betreffend eine angemerkte Klage, mittels welcher Irrtumsanfechtung geltend gemacht wurde).Die Anmerkung der Rangordnung bezweckt die Sicherung des bestehehenden Grundbuchsstandes zugunsten eines künftigen Rechtserwerbers. Bei richtiger Auslegung des Paragraph 57, GBG sind daher nur solche Eintragungen zu löschen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber solche die sich auf ein Recht beziehen, daß der Anmerkung der Rangordnung im Range vorangeht (RZ 1968, 178 unter Berufung auf EvBl. 1967/210). Werden also Eintragungen, die sich auf bereits eingetragene Rechte beziehen, durch die Vorschrift des Paragraph 57, GBG nicht berührt, so kann auch die der Rangordnungsanmerkung der beabsichtigten Veräußerung nachfolgende Streitanmerkung bezüglich der Eigentumseintragung, die Gegenstand der Rangordnungsanmerkung war, nach Paragraph 57, GBG nicht gelöscht werden (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 484 mit Hinweis auf OGH 27.5.1902 Zl 7236; siehe auch Hofmeister in NZ 1985, 196 betreffend eine angemerkte Klage, mittels welcher Irrtumsanfechtung geltend gemacht wurde).
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsmeinung ist Gegenstand der im B-Blatt der Liegenschaft EZ 500 KG Bruck angemerkten Klage jene Vereinbarung, auf Grund deren der Verkäufer Eigentum an einem Teil dieser Liegenschaft erwarb, sei es auch im Wege der Einartwortung. Diese für den Eigentumserwerb des Erstantragstellers wesentliche Vereinbarung wird wegen Arglist und Irreführung angefochten. Die Anmerkung der Klage bezieht sich daher eindeutig als das dem Rechtsvorgänger der Käufer zugekommene Eigentumsrecht.
Die mit der oben dargestellten Lehre und Rechtsprechung übereinstimmende Entscheidung des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.