Entscheidung 5 Ob 124/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika S*****, vertreten durch Mag. Georg E. Thalhammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Andreas S*****, vertreten durch Mag. Alexander Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2004, GZ 43 R 772/03b-76, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner in der außerordentlichen Revision enthaltenen Rechtsrüge strebt der Beklagte die Beurteilung gleichteiligen Verschuldens beider Streitteile an der feststehenden Zerrüttung ihrer Ehe an. Die entsprechenden Ausführungen gehen jedoch samt und sonders nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie ein von den Vorinstanzen nicht festgestelltes mitursächliches Verhalten der Klägerin zugrundelegen und sogar, was ebenfalls nicht durch Feststellungen gedeckt ist, das Verhalten des Beklagten als Reaktion auf nicht erwiesenes Fehlverhalten der Klägerin reduzieren.
Nicht von Tatsachen gedeckte Rechtsausführungen sind damit auch nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO darzutun. Das hatte zufolge § 508a Abs 2 ZPO zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.Nicht von Tatsachen gedeckte Rechtsausführungen sind damit auch nicht geeignet, die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun. Das hatte zufolge Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.
Anmerkung
E73603
5Ob124.04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00124.04B.0525.000
Dokumentnummer
JJT_20040525_OGH0002_0050OB00124_04B0000_000