Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Rechtfertigung einer mangels Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgten Vormerkung des Eigentumsrechts zulässig und auch berechtigt.
Bei Beurteilung der Frage, welche Urkunden mit dem auf Eintragung der Rechtfertigung einer Vormerkung gerichteten Antrag vorgelegt werden müssen, ist vorerst davon auszugehen, daß die Vormerkung eines Rechts im Grundbuch - und um eine solche Vormerkung geht es im vorliegenden Fall - einen bedingten Rechtserwerb bewirkt (§ 438 ABGB, § 8 Z 2 GBG), nämlich den Rechtserwerb unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung, und zwar nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt (§ 40 GBG). Wie die Rechtfertigung erfolgt, wird den einzelnen Fällen der im Gesetz zugelassenen Vormerkungen (etwa §§ 35 bis 39 GBG) entsprechend geregelt (vgl §§ 41 bis 45 GBG). Wie dies bei der mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgten Vormerkung zu geschehen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 160 BAO). Aus den Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GBG ergibt sich, daß die Rechtfertigung durch den Nachweis des Vorliegens jener Urkunden oder der Urkunden mit jenen besonderen Erfordernissen zu erfolgten hat, deren Fehlen den Grund dafür bildete, daß statt der Einverleibung nur die bedingte Eintragung des Rechts möglich war. Daß diese Urkunden dem Gesuch um Anmerkung der Rechtfertigung im Original beizulegen sind, weil ja auf Grund dieser Urkunden die Eintragung der Rechtfertigung erfolgen soll (§ 87 Abs 1 GBG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob die Vormerkung für gerechtfertigt zu halten ist, entscheidet das Grundbuchsgericht (§ 46 GBG). Da das unbedingte Recht auf Grund der Rechtfertigung - rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des der Vormerkung zugrundeliegenden Grundbuchsgesuches (SZ 28/170) - nur im Umfang der Rechtfertigung erworben wird (§ 40 GBG), ist in jedem einzelnen Fall auch der Umfang des von der Rechtfertigung erfaßten Rechts zu prüfen. Eine allgemein gültige, alle Fälle der Vormerkung erfassende Aussage, welche Urkunden dafür erforderlich sind, ist somit nicht möglich. Ob die Urkunden, die der Bewilligung der Vormerkung zugrundelagen, dem Rechtfertigungsgesuch neuerlich beizulegen sind oder ob es genügt, nur jene Urkunden bzw die Urkunden in der für den unbedingten Rechtserwerb erforderlichen Form vorzulegen, hängt davon ab, ob sich aus dem die Bewilligung der Vormerkung betreffenden Grundbuchsakt die Gründe dafür ergeben, daß bloß die Vormerkung bewilligt werden konnte. Sind diesem Akt im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, daß andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfanges der Vormerkung aus, daß bloß die Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand. Denn das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Rechtserwerbes, nämlich der bedingte Rechtserwerb, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuches, steht ja zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig fest und bedarf somit keiner neuerlichen Prüfung durch das Grundbuchsgericht; zu beurteilen ist lediglich die offen gebliebene Bedingung.Bei Beurteilung der Frage, welche Urkunden mit dem auf Eintragung der Rechtfertigung einer Vormerkung gerichteten Antrag vorgelegt werden müssen, ist vorerst davon auszugehen, daß die Vormerkung eines Rechts im Grundbuch - und um eine solche Vormerkung geht es im vorliegenden Fall - einen bedingten Rechtserwerb bewirkt (Paragraph 438, ABGB, Paragraph 8, Ziffer 2, GBG), nämlich den Rechtserwerb unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung, und zwar nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt (Paragraph 40, GBG). Wie die Rechtfertigung erfolgt, wird den einzelnen Fällen der im Gesetz zugelassenen Vormerkungen (etwa Paragraphen 35 bis 39 GBG) entsprechend geregelt vergleiche Paragraphen 41 bis 45 GBG). Wie dies bei der mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgten Vormerkung zu geschehen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Paragraph 160, BAO). Aus den Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GBG ergibt sich, daß die Rechtfertigung durch den Nachweis des Vorliegens jener Urkunden oder der Urkunden mit jenen besonderen Erfordernissen zu erfolgten hat, deren Fehlen den Grund dafür bildete, daß statt der Einverleibung nur die bedingte Eintragung des Rechts möglich war. Daß diese Urkunden dem Gesuch um Anmerkung der Rechtfertigung im Original beizulegen sind, weil ja auf Grund dieser Urkunden die Eintragung der Rechtfertigung erfolgen soll (Paragraph 87, Absatz eins, GBG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob die Vormerkung für gerechtfertigt zu halten ist, entscheidet das Grundbuchsgericht (Paragraph 46, GBG). Da das unbedingte Recht auf Grund der Rechtfertigung - rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des der Vormerkung zugrundeliegenden Grundbuchsgesuches (SZ 28/170) - nur im Umfang der Rechtfertigung erworben wird (Paragraph 40, GBG), ist in jedem einzelnen Fall auch der Umfang des von der Rechtfertigung erfaßten Rechts zu prüfen. Eine allgemein gültige, alle Fälle der Vormerkung erfassende Aussage, welche Urkunden dafür erforderlich sind, ist somit nicht möglich. Ob die Urkunden, die der Bewilligung der Vormerkung zugrundelagen, dem Rechtfertigungsgesuch neuerlich beizulegen sind oder ob es genügt, nur jene Urkunden bzw die Urkunden in der für den unbedingten Rechtserwerb erforderlichen Form vorzulegen, hängt davon ab, ob sich aus dem die Bewilligung der Vormerkung betreffenden Grundbuchsakt die Gründe dafür ergeben, daß bloß die Vormerkung bewilligt werden konnte. Sind diesem Akt im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, daß andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfanges der Vormerkung aus, daß bloß die Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand. Denn das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Rechtserwerbes, nämlich der bedingte Rechtserwerb, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuches, steht ja zwischen den am Rechtserwerb beteiligten Personen rechtskräftig fest und bedarf somit keiner neuerlichen Prüfung durch das Grundbuchsgericht; zu beurteilen ist lediglich die offen gebliebene Bedingung.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Vormerkung des Eigentumsrechts des Antragstellers nur wegen Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu dem der begehrten Eintragung zugrundeliegenden Kaufvertrag. Wenn nun der einzige der Einverleibung entgegenstehende Mangel durch Vorlage dieser Urkunde behoben wurde, so kann schon auf Grund dieser Urkunde allein abschließend beurteilt werden, daß der Antragsteller unbedingtes Eigentum an der gesamten Liegenschaft - rückbezogen auf den Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Vormerkung - erworben hat, ohne daß es der neuerlichen Prüfung des dem Vormerkungsgesuch zugrundeliegenden - bereits anläßlich der Bewilligung der Vormerkung geprüften - Kaufvertrages bedurft hätte. Im gegenständlichen Fall war der Antragsteller somit nicht gehalten, mit seinem Rechtfertigungsgesuch den Kaufvertrag, auf dessen Grundlage die Vormerkung bewilligt worden war, neuerlich beizubringen, um dem Grundbuchsgericht den Eintritt der Bedingung und damit den unbedingten Rechtserwerb nachzuweisen (ebenso im Ergebnis Dittrich-Pfeifer, Muster für Grundbuchsanträge, Nr 35 und 36, Grundbuchsrecht - kurz gefaßt 63).
Damit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Bewilligung der begehrten Anmerkung (Bartsch, Grundbuchsrecht7, 461; Feil, GBG Kurzkommentar, 203). abzuändern waren.