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Entscheidung 5 Ob 125/15s×

Entscheidung 5 Ob 125/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017459 Rechtssatz 10.12.1986Zivilrecht
Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß § 896 ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.
RS0017479 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Wenn der Gehilfe durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Besteller zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werkes verletzt hat, ist der Regressanspruch des Bestellers ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertrags …
RS0017495 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne § 1302 letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertrag …
RS0017519 Rechtssatz 30.09.1936Zivilrecht
Die Rückersatzforderung nach § 1302 ABGB kann erst gestellt werden, wenn der Ersatzpflichtige wirklich Ersatz geleistet hat.
RS0022481 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis kommt nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz d …
RS0022801 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.
RS0028394 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht
Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, …
RS0045850 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen sind. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlech …
RS0115546 Rechtssatz 09.07.2001Zivilrecht
Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über …