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Entscheidung 5 Ob 126/91×

Entscheidung 5 Ob 126/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob126/91

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander W*****, Kaufmann, ***** Wien, B*****gasse 47, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Johann W*****, Zahnarzt, ***** M***** 267, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (Paragraphen 16, 16 a, MRG) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 18.Oktober 1991, GZ R 728/91-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 31.Mai 1991, GZ Msch 23/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt oder nicht.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Eine vom Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängige Anfechtungsmöglichkeit ist in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nur für Sachbeschlüsse, also Entscheidungen in der Sache, sowie für solche nach dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, vorgesehen. Die Ersetzung einer den Sachantrag mangels Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichtes durch den Auftrag, das streitige Verfahren einzuleiten, ist kein solcher (Sach)Beschluß vergleiche WoBl 1991/89). Es liegt aber auch kein dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellender Beschluß vor vergleiche 5 Ob 108/90; WoBl 1991/145), weil schon das Erstgericht den Sachantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hatte und die zweite Instanz - ungeachtet der sonstigen Annäherung des in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, ff MRG geregelten Rechtsmittelverfahrens an das Berufungsverfahren - als Rekursgericht mit der Überprüfung dieser Entscheidung befaßt war.

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher im konkreten Fall nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO; dessen Absatz 2, Ziffer eins, schließt den Revisionsrekurs aus, wenn der Geldwert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt vergleiche WoBl 1991/128).

Um die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses beurteilen zu können, wird daher das Rekursgericht den Bewertungsausspruch nachzutragen haben. Seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist nämlich nicht zu entnehmen, ob es die Notwendigkeit einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bedacht hat.

Anmerkung

E27478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00126.91.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19911210_OGH0002_0050OB00126_9100000_000