Begründung:
Eine vom Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängige Anfechtungsmöglichkeit ist in § 37 Abs 3 Z 18 MRG nur für Sachbeschlüsse, also Entscheidungen in der Sache, sowie für solche nach dem § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, vorgesehen. Die Ersetzung einer den Sachantrag mangels Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichtes durch den Auftrag, das streitige Verfahren einzuleiten, ist kein solcher (Sach)Beschluß (vgl WoBl 1991/89). Es liegt aber auch kein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellender Beschluß vor (vgl 5 Ob 108/90; WoBl 1991/145), weil schon das Erstgericht den Sachantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hatte und die zweite Instanz - ungeachtet der sonstigen Annäherung des in § 37 Abs 3 Z 16 ff MRG geregelten Rechtsmittelverfahrens an das Berufungsverfahren - als Rekursgericht mit der Überprüfung dieser Entscheidung befaßt war.Eine vom Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängige Anfechtungsmöglichkeit ist in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nur für Sachbeschlüsse, also Entscheidungen in der Sache, sowie für solche nach dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, vorgesehen. Die Ersetzung einer den Sachantrag mangels Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichtes durch den Auftrag, das streitige Verfahren einzuleiten, ist kein solcher (Sach)Beschluß vergleiche WoBl 1991/89). Es liegt aber auch kein dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellender Beschluß vor vergleiche 5 Ob 108/90; WoBl 1991/145), weil schon das Erstgericht den Sachantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hatte und die zweite Instanz - ungeachtet der sonstigen Annäherung des in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, ff MRG geregelten Rechtsmittelverfahrens an das Berufungsverfahren - als Rekursgericht mit der Überprüfung dieser Entscheidung befaßt war.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher im konkreten Fall nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 ZPO; dessen Abs 2 Z 1 schließt den Revisionsrekurs aus, wenn der Geldwert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt (vgl WoBl 1991/128).Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher im konkreten Fall nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO; dessen Absatz 2, Ziffer eins, schließt den Revisionsrekurs aus, wenn der Geldwert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt vergleiche WoBl 1991/128).
Um die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses beurteilen zu können, wird daher das Rekursgericht den Bewertungsausspruch nachzutragen haben. Seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist nämlich nicht zu entnehmen, ob es die Notwendigkeit einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bedacht hat.