Entscheidung 5 Ob 127/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****AG, *****, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 27.060,90 und Feststellung, betreffend die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2007, GZ 2 R 41/07z-43, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Ergänzungsantrages selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. 4. 2007 wurde am 3. 7. 2007 vom Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der beklagten Partei war seitens des Revisionsgerichtes die Erstattung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt worden (§ 508a Abs 2 ZPO). Die dennoch am 25. 6. 2007 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung, deren Übersendung an den Obersten Gerichtshof nicht verfügt wurde, gilt im Hinblick auf die Zurückweisung der Revision als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO). Der Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei zum Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung zu verpflichten, war daher abzuweisen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. 4. 2007 wurde am 3. 7. 2007 vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der beklagten Partei war seitens des Revisionsgerichtes die Erstattung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt worden (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO). Die dennoch am 25. 6. 2007 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung, deren Übersendung an den Obersten Gerichtshof nicht verfügt wurde, gilt im Hinblick auf die Zurückweisung der Revision als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO). Der Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei zum Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung zu verpflichten, war daher abzuweisen.
Gemäß §§ 40 und 50 ZPO hat die beklagte Partei die Kosten ihres in der Hauptsache erfolglosen Antrages selbst zu tragen.Gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO hat die beklagte Partei die Kosten ihres in der Hauptsache erfolglosen Antrages selbst zu tragen.
Anmerkung
E85552
5Ob127.07y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00127.07Y.1016.000
Dokumentnummer
JJT_20071016_OGH0002_0050OB00127_07Y0000_000