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Entscheidung 5 Ob 127/07y×

Entscheidung 5 Ob 127/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob127/07y

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****AG, *****, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 27.060,90 und Feststellung, betreffend die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2007, GZ 2 R 41/07z-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Ergänzungsantrages selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. 4. 2007 wurde am 3. 7. 2007 vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der beklagten Partei war seitens des Revisionsgerichtes die Erstattung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt worden (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO). Die dennoch am 25. 6. 2007 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung, deren Übersendung an den Obersten Gerichtshof nicht verfügt wurde, gilt im Hinblick auf die Zurückweisung der Revision als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO). Der Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei zum Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung zu verpflichten, war daher abzuweisen.

Gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO hat die beklagte Partei die Kosten ihres in der Hauptsache erfolglosen Antrages selbst zu tragen.

Anmerkung

E85552 5Ob127.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00127.07Y.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20071016_OGH0002_0050OB00127_07Y0000_000