Entscheidung 5 Ob 127/98g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Marion S*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck, Rechtsanwälte OEG in Baden, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.Ing.Heinrich S*****, vertreten durch Dr.Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 4.März 1998, GZ 19 R 65/97p-105, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 20.Dezember 1997, GZ 1 C 147/95i-98, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dem Gegner der gefährdeten Partei war mit einstweiliger Verfügung vom 4.10.1996 ein monatlicher Provisorialunterhalt von S 9.200,-
auferlegt worden. Der sich auf Grund dieser einstweiligen Verfügung ergebende Rückstand von S 104.270,- wurde der gefährdeten Partei am 22.10.1996 überwiesen. Dem gegen die einstweilige Verfügung vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs wurde teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, daß die in der Zeit vom 22.11.1995 bis 4.10.1996 geleisteten Geldzahlungen von monatlich S 3.600,- auf den Provisorialunterhalt anzurechnen sind.
Das Erstgericht gab daraufhin dem vom Gegner der gefährdeten Partei gemäß § 394 EO gestellten Antrag, die gefährdete Partei zur Rückzahlung von S 39.600,- s.A. zu verhalten, statt.Das Erstgericht gab daraufhin dem vom Gegner der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 394, EO gestellten Antrag, die gefährdete Partei zur Rückzahlung von S 39.600,- s.A. zu verhalten, statt.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs der betreibenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 402 Abs 4 EO und § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (insbesondere auch der nach § 402 Abs 1 EO) abgesehen - der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (vgl Die Zusammenstellung der Rechtsmittelbeschränkungen und der erforderlichen Aussprüche von Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997 in ÖJZ 1998, Sonderheft 5 A, 19* ff).Gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (insbesondere auch der nach Paragraph 402, Absatz eins, EO) abgesehen - der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist vergleiche Die Zusammenstellung der Rechtsmittelbeschränkungen und der erforderlichen Aussprüche von Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997 in ÖJZ 1998, Sonderheft 5 A, 19* ff).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00127.98G.0526.000
Dokumentnummer
JJT_19980526_OGH0002_0050OB00127_98G0000_000