Entscheidung 5 Ob 128/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Kurt D*****, wegen Anmerkung der Nachlassseparation, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2004, AZ 46 R 185/04b, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung der grundbücherlichen Anmerkung der Nachlassseparation (SZ 37/117; RIS-Justiz RS0013096) ist deren vorherige Bewilligung durch das Abhandlungsgericht (das hier nicht zugleich Grundbuchsgericht ist); es muss also bereits ein Separationsbeschluss vorliegen. Der bücherliche Rang richtet sich gemäß § 29 Abs 1 GBG nach dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchstück beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Für das Ansinnen des Antragstellers, sich durch Überreichung einer Gleichschrift des - vom Abhandlungsgericht noch nicht bewilligten - Separationsantrages beim Grundbuchsgericht einen besseren Rang (eine frühere Tagebuchzahl) zu sichern, gibt es keine Rechtsgrundlage. Zur Wiederherstellung der bei Einlangen der Eingabe gesetzten und in der Folge wieder gelöschten Plombe (§ 11 GUG; siehe § 454 Abs 1, § 456 Geo) besteht daher kein Anlass.Voraussetzung der grundbücherlichen Anmerkung der Nachlassseparation (SZ 37/117; RIS-Justiz RS0013096) ist deren vorherige Bewilligung durch das Abhandlungsgericht (das hier nicht zugleich Grundbuchsgericht ist); es muss also bereits ein Separationsbeschluss vorliegen. Der bücherliche Rang richtet sich gemäß Paragraph 29, Absatz eins, GBG nach dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchstück beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Für das Ansinnen des Antragstellers, sich durch Überreichung einer Gleichschrift des - vom Abhandlungsgericht noch nicht bewilligten - Separationsantrages beim Grundbuchsgericht einen besseren Rang (eine frühere Tagebuchzahl) zu sichern, gibt es keine Rechtsgrundlage. Zur Wiederherstellung der bei Einlangen der Eingabe gesetzten und in der Folge wieder gelöschten Plombe (Paragraph 11, GUG; siehe Paragraph 454, Absatz eins,, Paragraph 456, Geo) besteht daher kein Anlass.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00128.04S.0525.000
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20040525_OGH0002_0050OB00128_04S0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung