Entscheidung 5 Ob 128/25x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Juli 2025, GZ 21 R 102/25m-98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht erneuerte die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in Exekutionsverfahren, die Verwaltung der Einkünfte einschließlich Verfügungen über Girokonten, die Vertretung in Vermögensangelegenheiten und die Verwaltung von Verbindlichkeiten (Schuldenregulierung), nicht aber auch – wie vom Betroffenen angestrebt – für die Vertretung „in Strafsachen“.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Der Betroffene brachte beim Erstgericht ein von ihm selbst verfasstes, als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein. Das Erstgericht verstand diese Eingabe als außerordentlichen Revisionsrekurs und legte diesen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
[5] Ist – wie hier – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077). Ist – wie hier – ein entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00128.25X.0129.000
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260129_OGH0002_0050OB00128_25X0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung