Aus der Begründung:
Was die Frage der Rekurslegitimation betrifft, sind beide Rekurswerber Gläubiger, die Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldet haben, und damit jedenfalls als solche zum Rekurs berechtigt. Ihre Rekurslegitimation ist daher zu bejahen (vgl. hiezu SZ. X 218, Bartsch - Pollak, KO., Band I, S. 433, Anm. 16).Was die Frage der Rekurslegitimation betrifft, sind beide Rekurswerber Gläubiger, die Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldet haben, und damit jedenfalls als solche zum Rekurs berechtigt. Ihre Rekurslegitimation ist daher zu bejahen vergleiche hiezu SZ. römisch zehn 218, Bartsch - Pollak, KO., Band römisch eins, S. 433, Anmerkung 16).
In der Sache selbst bedarf gemäß § 88 (5) KO. die Wahl in den Gläubigerausschuß der Bestätigung des Konkursgerichtes. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen versagt werden.In der Sache selbst bedarf gemäß Paragraph 88, (5) KO. die Wahl in den Gläubigerausschuß der Bestätigung des Konkursgerichtes. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
Als wichtigen Grund im Sinne des § 88 (5) KO., der die Versagung der Bestätigung der Wahl zur Folge hat, führt das Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO., Band I, S. 432, Anm. 16) die gerichtsbekannte Unverträglichkeit des Gewählten, den entfernten Wohnsitz, eine verschuldete Verfeindung mit dem Masseverwalter an. Das Gesetz gibt nur insoweit Aufschluß, was als wichtiger Grund im Sinne des § 88Als wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 88, (5) KO., der die Versagung der Bestätigung der Wahl zur Folge hat, führt das Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO., Band römisch eins, S. 432, Anmerkung 16) die gerichtsbekannte Unverträglichkeit des Gewählten, den entfernten Wohnsitz, eine verschuldete Verfeindung mit dem Masseverwalter an. Das Gesetz gibt nur insoweit Aufschluß, was als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 88
(5) KO. anzusehen ist, als, wie sich aus § 1 KO. ergibt, die Bestellung des Gemeinschuldners und seiner gesetzlichen Vertreter unwirksam ist (Bartsch - Pollak, a. a. O., S. 431, Anm. 9) und nicht jede eigene Sache eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses zur Versagung seiner Bestätigung führt, da § 89 (4) KO. für diesen Fall bestimmt, daß in eigener Sache niemand mitstimmen kann. Weitere Vorkehrungen enthält der Abs. 2 des § 89 KO., wonach Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen dürfen. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, daß nicht jede Interessenkollision den Ausschluß von der Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses zur Folge hat.(5) KO. anzusehen ist, als, wie sich aus Paragraph eins, KO. ergibt, die Bestellung des Gemeinschuldners und seiner gesetzlichen Vertreter unwirksam ist (Bartsch - Pollak, a. a. O., S. 431, Anmerkung 9) und nicht jede eigene Sache eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses zur Versagung seiner Bestätigung führt, da Paragraph 89, (4) KO. für diesen Fall bestimmt, daß in eigener Sache niemand mitstimmen kann. Weitere Vorkehrungen enthält der Absatz 2, des Paragraph 89, KO., wonach Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen dürfen. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, daß nicht jede Interessenkollision den Ausschluß von der Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses zur Folge hat.
Der Umstand, daß angemeldete Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin bestritten wurden und daß deshalb, weil nach den Klagsbehauptungen der Gemeinschuldnerin Kredite eingeräumt wurden, aus diesem Rechtsgrund eine Klage nach § 110 KO. auf das Zurechtbestehen einer in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldete Forderung eingebracht wurde, oder daß eine Hypothekarklage auf Grund von behaupteten Darlehen überreicht werden mußte, stellt noch keinen so ins Gewicht fallenden Grund dar, die Interessenkollision der Gläubiger zu bejahen, da sie hinsichtlich der Frage der Fortführung der ihre Forderung betreffenden Verfahren ohnehin vom Stimmrecht gemäß § 89 (4) KO. ausgeschlossen sind und ihnen eine Einflußnahme auf das streitige Verfahren entzogen ist.Der Umstand, daß angemeldete Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin bestritten wurden und daß deshalb, weil nach den Klagsbehauptungen der Gemeinschuldnerin Kredite eingeräumt wurden, aus diesem Rechtsgrund eine Klage nach Paragraph 110, KO. auf das Zurechtbestehen einer in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldete Forderung eingebracht wurde, oder daß eine Hypothekarklage auf Grund von behaupteten Darlehen überreicht werden mußte, stellt noch keinen so ins Gewicht fallenden Grund dar, die Interessenkollision der Gläubiger zu bejahen, da sie hinsichtlich der Frage der Fortführung der ihre Forderung betreffenden Verfahren ohnehin vom Stimmrecht gemäß Paragraph 89, (4) KO. ausgeschlossen sind und ihnen eine Einflußnahme auf das streitige Verfahren entzogen ist.
Den Rechtsmittelausführungen ist auch darin beizustimmen, daß die Gemeinschuldnerin für ihre Behauptung, daß die Rekurswerber als Sachwalter im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren dadurch Schaden verursacht haben, daß eine bessere Bewirtschaftung oder Verwaltung der Liegenschaften zu erzielen gewesen wäre, noch nicht den Nachweis erbracht hat. Die bloße Behauptung ohne eine Bescheinigung, die im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht in geeigneter Form angeboten wurde, hat zur Folge, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 88 (5) KO. zur Versagung der Bestätigung der Wahl der Rekurswerber nicht vorliegt. Es entspricht auch dem Zweck des Konkursverfahrens, die am Verfahren beteiligten Konkursgläubiger in den Gläubigerausschuß zu entsenden.Den Rechtsmittelausführungen ist auch darin beizustimmen, daß die Gemeinschuldnerin für ihre Behauptung, daß die Rekurswerber als Sachwalter im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren dadurch Schaden verursacht haben, daß eine bessere Bewirtschaftung oder Verwaltung der Liegenschaften zu erzielen gewesen wäre, noch nicht den Nachweis erbracht hat. Die bloße Behauptung ohne eine Bescheinigung, die im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht in geeigneter Form angeboten wurde, hat zur Folge, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 88, (5) KO. zur Versagung der Bestätigung der Wahl der Rekurswerber nicht vorliegt. Es entspricht auch dem Zweck des Konkursverfahrens, die am Verfahren beteiligten Konkursgläubiger in den Gläubigerausschuß zu entsenden.