Es wird daran festgehalten, daß Eintragungen im Grundbuch nur stattfinden, soweit die Gesetze dies vorsehen. So sind auch Klagsanmerkungen nur dort gestattet, wo sie auf den besonderen Bestimmungen des GBG oder anderer Gesetze beruhen, die dann auch ihre Wirkungen bestimmen (SZ 16/188; RZ 1936, 96; NZ 1990, 100 = AGS 172 mit Anmerkung von Hofmeister). Daß die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage in sinngemäßer Anwendung des § 20 AnfO unzulässig ist, wurde schon in SZ 16/188 damit begründet, daß es sich um eine reine Klage des Prozeßrechtes handelt, die keine materielle Rechtslage schaffen oder abändern, sondern nur die bisherige Prozeßentscheidung beseitigen soll (vgl GlUNF 937).Es wird daran festgehalten, daß Eintragungen im Grundbuch nur stattfinden, soweit die Gesetze dies vorsehen. So sind auch Klagsanmerkungen nur dort gestattet, wo sie auf den besonderen Bestimmungen des GBG oder anderer Gesetze beruhen, die dann auch ihre Wirkungen bestimmen (SZ 16/188; RZ 1936, 96; NZ 1990, 100 = AGS 172 mit Anmerkung von Hofmeister). Daß die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, AnfO unzulässig ist, wurde schon in SZ 16/188 damit begründet, daß es sich um eine reine Klage des Prozeßrechtes handelt, die keine materielle Rechtslage schaffen oder abändern, sondern nur die bisherige Prozeßentscheidung beseitigen soll vergleiche GlUNF 937).
Der Oberste Gerichtshof hat die Zulässigkeit der Streitanmerkung bei Erbschaftsklagen betont (GlUNF 6171; GlUNF 15.737; SZ 23/353; SZ 44/38; aM SZ 2/7; RZ 1937, 56), aber die Anmerkung der eine Erbschaftsklage betreffenden Wiederaufnahmsklage als unzulässig bezeichnet (5 Ob 270/58 vom 25.Feber 1959). Auch in SZ 20/146 wurde betont, daß der Anmerkung iSd § 61 GBG enge Grenzen gezogen sind und sie nur von dem beantragt werden kann, der durch eine Einverleibung in seinen bücherlichen Rechten verletzt erscheint und der die Gültigkeit der Eintragung im Prozeßweg bestreitet, so daß nur eine Klage angemerkt werden kann, die unmittelbar die Beseitigung der Einverleibung bezweckt, weil sie auf einer formell oder sachlich unrichtigen Grundlage vorgenommen wurde und daher ungültig ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um das Begehren um Anmerkung des Streites auf Grund einer Wiederaufnahmsklage, die die Aufhebung des vorangegangenen Urteiles anstrebte, auf Grund dessen das Erlöschen einer bücherlich durch Pfand sichergestellten Forderung festgestellt und die Löschung des Pfandrechts aufgetragen wurde. Der Oberste Gerichtshof hielt die beantragte Anmerkung des Streites wegen Einbringung der Wiederaufnahmsklage für nicht statthaft.Der Oberste Gerichtshof hat die Zulässigkeit der Streitanmerkung bei Erbschaftsklagen betont (GlUNF 6171; GlUNF 15.737; SZ 23/353; SZ 44/38; aM SZ 2/7; RZ 1937, 56), aber die Anmerkung der eine Erbschaftsklage betreffenden Wiederaufnahmsklage als unzulässig bezeichnet (5 Ob 270/58 vom 25.Feber 1959). Auch in SZ 20/146 wurde betont, daß der Anmerkung iSd Paragraph 61, GBG enge Grenzen gezogen sind und sie nur von dem beantragt werden kann, der durch eine Einverleibung in seinen bücherlichen Rechten verletzt erscheint und der die Gültigkeit der Eintragung im Prozeßweg bestreitet, so daß nur eine Klage angemerkt werden kann, die unmittelbar die Beseitigung der Einverleibung bezweckt, weil sie auf einer formell oder sachlich unrichtigen Grundlage vorgenommen wurde und daher ungültig ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um das Begehren um Anmerkung des Streites auf Grund einer Wiederaufnahmsklage, die die Aufhebung des vorangegangenen Urteiles anstrebte, auf Grund dessen das Erlöschen einer bücherlich durch Pfand sichergestellten Forderung festgestellt und die Löschung des Pfandrechts aufgetragen wurde. Der Oberste Gerichtshof hielt die beantragte Anmerkung des Streites wegen Einbringung der Wiederaufnahmsklage für nicht statthaft.
Obwohl die bisherige Rechtsprechung nicht den hier zu behandelnden Fall betrifft, daß der im Löschungsprozeß unterlegene Beklagte die Wiederaufnahmsklage erhebt und daher dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, führt die Sachentscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs zu keinem günstigeren Erfolg für den Rechtsmittelwerber. Einerseits treffen die Erwägungen, daß die Wiederaufnahmsklage selbst noch nicht auf Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist, sondern zunächst im Wiederaufnahmsprozeß nur das Ziel der Wiederaufnahme des vorangegangenen Verfahrens anstrebt, auch hier zu. Andererseits übersieht der Rechtsmittelwerber, daß die Streitanmerkung der Löschungsklage nur vom Kläger erwirkt werden kann (§ 61 Abs 1 GBG), der Antragsteller aber Beklagter im Prozeß über die Löschungsklage war, dessen Wiederaufnahme er mit der nun erhobenen Klage anstrebt.Obwohl die bisherige Rechtsprechung nicht den hier zu behandelnden Fall betrifft, daß der im Löschungsprozeß unterlegene Beklagte die Wiederaufnahmsklage erhebt und daher dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, führt die Sachentscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs zu keinem günstigeren Erfolg für den Rechtsmittelwerber. Einerseits treffen die Erwägungen, daß die Wiederaufnahmsklage selbst noch nicht auf Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist, sondern zunächst im Wiederaufnahmsprozeß nur das Ziel der Wiederaufnahme des vorangegangenen Verfahrens anstrebt, auch hier zu. Andererseits übersieht der Rechtsmittelwerber, daß die Streitanmerkung der Löschungsklage nur vom Kläger erwirkt werden kann (Paragraph 61, Absatz eins, GBG), der Antragsteller aber Beklagter im Prozeß über die Löschungsklage war, dessen Wiederaufnahme er mit der nun erhobenen Klage anstrebt.
Die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage ist, weil in keinem Gesetz vorgesehen, vom Rekursgericht daher zutreffend abgelehnt worden.