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Entscheidung 5 Ob 129/06s×

Entscheidung 5 Ob 129/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob129/06s

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Udo O***** und 2) Dr. Maria O*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Renate B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 17.184,91 Euro s. A. hinsichtlich des Erstklägers und wegen 1.035,63 Euro s.A. hinsichtlich der Zweitklägerin, infolge „außerordentlicher Revision" des Erstklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. April 2006, GZ 4 R 70/06k-15, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2006, GZ 15 Cg 200/05x-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Erstkläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von (insgesamt) 17.184,91 (= 16.149,28 + 1.035,63) Euro s.A. und die Zweitklägerin 1.035,63 Euro s.A.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass die Revision hinsichtlich des Erstklägers nicht zulässig und hinsichtlich der Zweitklägerin jedenfalls unzulässig sei.

Die vom Erstkläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene „außerordentliche Revision", mit welcher dieser die Stattgebung seines Klagebegehrens anstrebt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag stellt, hat das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen:

Rechtliche Beurteilung

In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier hinsichtlich des Erstklägers - nicht 20.000, wohl aber 4.000 Euro übersteigt und in denen das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall die Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit diesem Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt im dargestellten Fall eine Partei - wie hier der Erstkläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses daher gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz und nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen und zwar auch dann nicht, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109623). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei doch zulässig (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501), was auch dann gilt, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Erstklägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E81092 5Ob129.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00129.06S.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0050OB00129_06S0000_000