In den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier hinsichtlich des Erstklägers - nicht 20.000, wohl aber 4.000 Euro übersteigt und in denen das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall die Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit diesem Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt im dargestellten Fall eine Partei - wie hier der Erstkläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses daher gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz und nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen und zwar auch dann nicht, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109623). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei doch zulässig (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501), was auch dann gilt, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier hinsichtlich des Erstklägers - nicht 20.000, wohl aber 4.000 Euro übersteigt und in denen das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall die Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit diesem Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt im dargestellten Fall eine Partei - wie hier der Erstkläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses daher gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz und nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen und zwar auch dann nicht, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109623). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei doch zulässig (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501), was auch dann gilt, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Erstklägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Erstklägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.