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Entscheidung 5 Ob 13/05f×

Entscheidung 5 Ob 13/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob13/05f

Entscheidungsdatum

08.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** AG, ***** 2. B***** GmbH, ***** wegen EUR 60.700,65 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. 12. 2004, GZ 2 R 260/04a-6, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. August 2004, GZ 22 Cg 35/04-2, durchzuführen und den Akt sodann wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 12. August 2004, GZ 22 Cg 35/04-2, hat das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Begründung zurückgewiesen, deren Sitz liege außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts. Sonstige, die Zuständigkeit des Gerichts begründende Tatsachen seien nicht vorgebracht worden. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 26. August 2004 zugestellt. Nach dem Akteninhalt wurde der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs am 10. 9. 2004 beim Erstgericht überreicht (Eingangsvermerk auf ON 3). Es fällt auf, dass sich eine Eingangsstampiglie gleichen Datums auf der nach Verbesserung wieder vorgelegten Klage (Seite 10 der Klage) findet. Darauf befindet sich anscheinend eine andere Paraphe als auf ON 3.

Nach dem Vorbringen der klagenden Partei wurde der Rekurs am 8. 9. 2004 eingeschrieben zur Post gegeben, womit die Rekursfrist gewahrt wäre. Auf die Bescheinigungsanbote der klagenden Partei wird hingewiesen.

Anmerkung

E77258 5Ob13.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00013.05F.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20050108_OGH0002_0050OB00013_05F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung