Entscheidung 5 Ob 13/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** AG, ***** 2. B***** GmbH, ***** wegen EUR 60.700,65 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. 12. 2004, GZ 2 R 260/04a-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. August 2004, GZ 22 Cg 35/04-2, durchzuführen und den Akt sodann wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 12. August 2004, GZ 22 Cg 35/04-2, hat das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Begründung zurückgewiesen, deren Sitz liege außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts. Sonstige, die Zuständigkeit des Gerichts begründende Tatsachen seien nicht vorgebracht worden. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 26. August 2004 zugestellt. Nach dem Akteninhalt wurde der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs am 10. 9. 2004 beim Erstgericht überreicht (Eingangsvermerk auf ON 3). Es fällt auf, dass sich eine Eingangsstampiglie gleichen Datums auf der nach Verbesserung wieder vorgelegten Klage (Seite 10 der Klage) findet. Darauf befindet sich anscheinend eine andere Paraphe als auf ON 3.
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei wurde der Rekurs am 8. 9. 2004 eingeschrieben zur Post gegeben, womit die Rekursfrist gewahrt wäre. Auf die Bescheinigungsanbote der klagenden Partei wird hingewiesen.
Anmerkung
E77258
5Ob13.05f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00013.05F.0108.000
Dokumentnummer
JJT_20050108_OGH0002_0050OB00013_05F0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung