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Entscheidung 5 Ob 13/15w×

Entscheidung 5 Ob 13/15w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036864 Rechtssatz 01.09.1971Zivilrecht
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt auch eine Prüfung, ob sie durch das Gesetz gedeckt sind, aus (EvBl 1959/291, JBl 1959,285, 1 Ob 2/61).
RS0036880 Rechtssatz 10.03.1931Zivilrecht
Bindung an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen.
RS0036975 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige rechtsgestaltende Verwaltungsbescheide kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien des gerichtlichen Verfahrens in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und auch keine Möglichk …
RS0036981 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzu …
RS0099943 Rechtssatz 12.06.1996Zivilrecht
Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder E …
RS0127270 Rechtssatz 07.10.2011Zivilrecht
Der Einspruch nach § 20 LiegTeilG idF der GB‑Novelle 2008 (BGBl 2008/100) ist auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt.