Die Revision ist nicht berechtigt.
Da der Revisionswerber in seiner in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge auch Feststellungsmängel als Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht geltend machte, weil er die ausreichende Klärung seiner Vertragsbeziehung zum Wohnungseigentums-organisator vermisste, und das Berufungsgericht sich damit auch auseinandersetzte, kann er die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht noch in der Revision bekämpfen, obwohl sonst seine Rechtsrüge in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war. Es liegt also nicht der Fall vor, dass die in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht nachgetragen werden darf (SZ 36/91; SZ 51/8 uva).
Seine Ausführungen vermengen jedoch die Rechtsbeziehung zu dem Wohnungseigentumsorganisator mit der zur Klägerin als bestellter Verwalterin nach § 17 Abs 1 WEG, der besonders die Vertretung aller Miteigentümer in den Angelegenheiten zusteht, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt. Nach § 19 Abs 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Danach entfielen auf den Beklagten rund 21 % der Kosten, nach der festgestellten von allen Miteigentümern hinsichtlich der Aufwendungen für die Liegenschaft getroffenen schriftlichen Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel jedoch nur 452,47/3320,53-Anteile, also rund 14 %. Die Vorinstanzen haben die Wirksamkeit dieser Vereinbarung nach § 19 Abs 1 Z 2 WEG zutreffend erkannt. Die vom Beklagten erhobenen Einwände richten sich nicht dagegen, dass er an den Verwalter auch die Beträge abzuführen gehabt hätte, zu deren Zahlung ihn die Vorinstanzen verhielten, sondern dagegen, dass die von der Klägerin als Rechtsperson zu unterscheidende I*****gesellschaft mündliche Zusagen nicht eingehalten habe. Damit kann er jedoch nicht gegen den Verwalter des Wohnungseigentumsobjekts durchdringen, der nach dem Gesetz verpflichtet ist, die Interessen der Eigentümergemeinschaft zu wahren und der neben der Einforderung der ihm vertraglich zugestandenen Entlohnung die zur Deckung der gemeinsamen Aufwendungen erforderlichen Mittel vom einzelnen Miteigentümer einzutreiben hat. Die schließlich in der Revision allein ausgeführte Bemängelung der Heizkostenverrechnung ist nicht berechtigt. Der Verteilungsschlüssel nach § 19 Abs 1 WEG wird nicht vom Wohnungseigentumsorganisator bestimmt. Der Beklagte hat weder einen von der Mehrheit der Miteigentümer vereinbarten abweichenden Aufteilungsschlüssel dahin, dass die Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Sammelheizung, nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit, getragen werden (§ 19 Abs 1 Z 1 WEG), noch eine Festsetzung des Gerichts nach § 19 Abs 2 Z 1 WEG behauptet (vgl Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 519 ff).Seine Ausführungen vermengen jedoch die Rechtsbeziehung zu dem Wohnungseigentumsorganisator mit der zur Klägerin als bestellter Verwalterin nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG, der besonders die Vertretung aller Miteigentümer in den Angelegenheiten zusteht, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt. Nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Danach entfielen auf den Beklagten rund 21 % der Kosten, nach der festgestellten von allen Miteigentümern hinsichtlich der Aufwendungen für die Liegenschaft getroffenen schriftlichen Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel jedoch nur 452,47/3320,53-Anteile, also rund 14 %. Die Vorinstanzen haben die Wirksamkeit dieser Vereinbarung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zutreffend erkannt. Die vom Beklagten erhobenen Einwände richten sich nicht dagegen, dass er an den Verwalter auch die Beträge abzuführen gehabt hätte, zu deren Zahlung ihn die Vorinstanzen verhielten, sondern dagegen, dass die von der Klägerin als Rechtsperson zu unterscheidende I*****gesellschaft mündliche Zusagen nicht eingehalten habe. Damit kann er jedoch nicht gegen den Verwalter des Wohnungseigentumsobjekts durchdringen, der nach dem Gesetz verpflichtet ist, die Interessen der Eigentümergemeinschaft zu wahren und der neben der Einforderung der ihm vertraglich zugestandenen Entlohnung die zur Deckung der gemeinsamen Aufwendungen erforderlichen Mittel vom einzelnen Miteigentümer einzutreiben hat. Die schließlich in der Revision allein ausgeführte Bemängelung der Heizkostenverrechnung ist nicht berechtigt. Der Verteilungsschlüssel nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG wird nicht vom Wohnungseigentumsorganisator bestimmt. Der Beklagte hat weder einen von der Mehrheit der Miteigentümer vereinbarten abweichenden Aufteilungsschlüssel dahin, dass die Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Sammelheizung, nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit, getragen werden (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG), noch eine Festsetzung des Gerichts nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, WEG behauptet vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 519 ff).
Die danach errechnete Höhe der fälligen Schuld wird vom Revisionswerber nicht mehr in Zweifel gezogen.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.