Das Rechtsmittel und die Gegenschrift sind unzulässig. Das Bezirksgericht entscheidet unter anderem über die Anträge auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 6 Abs 1 und § 3 Abs 2 Z 2 MRG zwar nach § 37 Abs 3 Einleitungsgesetz MRG nach den Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch gelten nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG vorbehaltlich der Z 17 und der Z 18 für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat. Fehlt eine Zulassung im bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes, ist, wie im Bereich außerhalb der Sonderregel für Sachentscheidungen schon nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, der Revisionsrekurs unzulässig. Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die von den Mietern genannte Vorschrift des § 16 AußStrG aus. Nach der abschließenden, von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs (im Sinne einer außerordentlichen Revision nach § 505 Abs 3 ZPO idF BGBl 1983/135) nicht vorgesehen. Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt sondern wie hier sogar ausgesprochen, daß es sich zu einer Zulässigkeitserklärung nicht veranlaßt sehe, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 538; MietSlg 36.514; MietSlg 36.515). Der Fall des § 37 Abs 3 Z 18 letzter Halbsatz MRG, der in Nachbildung des § 502 Abs 3 Satz 2 und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135 (früher § 502 Abs 5 ZPO) eine Anfechtung auch zuläßt, wenn der vom Rekursgericht bestätigte Sachbeschluß von einer in einem vorangegangenen nicht nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist, liegt nicht vor.Das Rechtsmittel und die Gegenschrift sind unzulässig. Das Bezirksgericht entscheidet unter anderem über die Anträge auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zwar nach Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungsgesetz MRG nach den Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch gelten nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG vorbehaltlich der Ziffer 17 und der Ziffer 18, für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat. Fehlt eine Zulassung im bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes, ist, wie im Bereich außerhalb der Sonderregel für Sachentscheidungen schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, der Revisionsrekurs unzulässig. Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die von den Mietern genannte Vorschrift des Paragraph 16, AußStrG aus. Nach der abschließenden, von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs (im Sinne einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 505, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl 1983/135) nicht vorgesehen. Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt sondern wie hier sogar ausgesprochen, daß es sich zu einer Zulässigkeitserklärung nicht veranlaßt sehe, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 538; MietSlg 36.514; MietSlg 36.515). Der Fall des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, letzter Halbsatz MRG, der in Nachbildung des Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung BGBl 1983/135 (früher Paragraph 502, Absatz 5, ZPO) eine Anfechtung auch zuläßt, wenn der vom Rekursgericht bestätigte Sachbeschluß von einer in einem vorangegangenen nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist, liegt nicht vor.
Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist daher ein Rechtsmittel nicht zugelassen. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen nach § 37 Abs 3 Z 19 MRG, den Mietern die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Vermieter aufzuerlegen, liegen nicht vor, weil nicht gesagt werden kann, daß die Mieter diese Kosten mutwillig und nicht bloß aus Rechtsunkenntnis verursacht haben. Daß den Vermietern Barauslagen entstanden sind, ist den Akten nicht zu entnehmen.Die Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, den Mietern die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Vermieter aufzuerlegen, liegen nicht vor, weil nicht gesagt werden kann, daß die Mieter diese Kosten mutwillig und nicht bloß aus Rechtsunkenntnis verursacht haben. Daß den Vermietern Barauslagen entstanden sind, ist den Akten nicht zu entnehmen.