Begründung:
Die Antragsteller sind Hauptmieter einer Wohnung im Haus P*****gasse 45 in Wien, das Bestandteil der Liegenschaft EZ 708 KG H***** ist und der Antragsgegnerin gehört. Letztere ist auch Eigentümerin in des auf der Nachbarliegenschaft EZ 703 KG H***** stehenden Hauses P*****gasse
43.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wurde im Hoftrakt der beiden Häuser ein zweigeschoßiges Betriebsgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 545,82 m2 errichtet, das sich über beide Liegenschaften erstreckt. Das Gebäude ist so situiert, daß 244,28 m2 Nutzfläche auf die Liegenschaft 703 entfallen, 301,54 m2 auf die Liegenschaft 708. Es ist in Hauptmiete an ein Druckereiunternehmen vergeben und verfügt über einen eigenen Stromanschluß, wird jedoch hinsichtlich des Wasser- und Kanalanschlusses über die durch das Haus P*****gasse 45 führenden Leitungen versorgt. Für die Wasserversorgung des Druckereibetriebes existiert ein Subzähler, doch werden die Wassergebühren lediglich auf Grund der Anzeige des Hauptzählers im Haus P*****gasse 45 vorgeschrieben. Auch der Zugang zum Betriebsobjekt erfolgt ausschließlich über das Haus P*****gasse 45; gegenüber dem Haus P*****gasse 43 besteht eine Trennmauer, sodaß das Betriebsgebäude von dort aus nicht erreicht werden kann. Die Müllentsorgung erfolgt demgemäß über das Haus P*****gasse 45, wobei den Wohnungsmietern und dem Druckereibetrieb jeweils ein Großgefäß zur Verfügung steht.
Mit der Behauptung, daß sich der Mieter des Betriebsgebäudes nicht an den laufenden Betriebskosten des Hauses P*****gasse 45 beteilige, haben die Antragsteller zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann bei Gericht die Bestimmung der "Gesamtkosten und Anteile der Antragsteller an den Gesamtkosten gemäß § 17 MRG" begehrt. Bei Gericht brachten sie dazu noch vor, die Mieter des Hauses P*****gasse 45 hätten trotz Vorschreibung eines monatlichen Betriebskostenakontos von S 4.400,-- an den Druckereibetrieb die gesamten Betriebskosten des Druckereigebäudes mitzutragen, insbesondere die hohen Müllentsorgungsgebühren sowie den enormen Wasserverbrauch, von dem - laut Subzähler - ca 90 % allein dem Druckereibetrieb anzulasten seien. Die Antragsteller meinen, die gesamte Nutzfläche des Betriebsgebäudes sei für die Feststellung des Betriebskostenschlüssels in die Gesamtnutzfläche des Objektes P*****gasse 45 einzubeziehen.Mit der Behauptung, daß sich der Mieter des Betriebsgebäudes nicht an den laufenden Betriebskosten des Hauses P*****gasse 45 beteilige, haben die Antragsteller zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann bei Gericht die Bestimmung der "Gesamtkosten und Anteile der Antragsteller an den Gesamtkosten gemäß Paragraph 17, MRG" begehrt. Bei Gericht brachten sie dazu noch vor, die Mieter des Hauses P*****gasse 45 hätten trotz Vorschreibung eines monatlichen Betriebskostenakontos von S 4.400,-- an den Druckereibetrieb die gesamten Betriebskosten des Druckereigebäudes mitzutragen, insbesondere die hohen Müllentsorgungsgebühren sowie den enormen Wasserverbrauch, von dem - laut Subzähler - ca 90 % allein dem Druckereibetrieb anzulasten seien. Die Antragsteller meinen, die gesamte Nutzfläche des Betriebsgebäudes sei für die Feststellung des Betriebskostenschlüssels in die Gesamtnutzfläche des Objektes P*****gasse 45 einzubeziehen.
Die Antragsgegnerin hat zu diesem Begehren nicht ausdrücklich Stellung bezogen; ihren Äußerungen im Verfahren ist jedoch zu entnehmen, daß das Betriebsgebäude entweder als eigenes Haus iSd § 17 MRG oder so behandelt werden soll, daß 244,28 m2 der Nutzfläche dem Haus P*****gasse 43 und 301,45 m2 dem Haus P*****gasse 45 zugeschlagen werden.Die Antragsgegnerin hat zu diesem Begehren nicht ausdrücklich Stellung bezogen; ihren Äußerungen im Verfahren ist jedoch zu entnehmen, daß das Betriebsgebäude entweder als eigenes Haus iSd Paragraph 17, MRG oder so behandelt werden soll, daß 244,28 m2 der Nutzfläche dem Haus P*****gasse 43 und 301,45 m2 dem Haus P*****gasse 45 zugeschlagen werden.
Das Erstgericht stellte die auf die einzelnen Mietobjekte des Hauses P*****gasse 45 entfallenden Betriebskostenanteile so fest, daß es in die Gesamtnutzfläche des Hauses 301,54 m2 der Nutzfläche des Betriebsgebäudes im Hof einbezog. Die restliche Nutzfläche des Betriebsgebäudes sei dem Haus P*****gasse 43 zuzuzählen, weil dessen Bewirtschaftungskosten, zu denen ja nicht nur Wasser- und Müllabfuhrgebühren, sondern auch die Grundsteuer, die Kosten des Hausbesorgers oder die Aufwendungen für die Versicherung des Hauses gehören, bei Anwendung der Grundsätze des § 17 MRG auf beide Objekte aufgeteilt werden müssen.Das Erstgericht stellte die auf die einzelnen Mietobjekte des Hauses P*****gasse 45 entfallenden Betriebskostenanteile so fest, daß es in die Gesamtnutzfläche des Hauses 301,54 m2 der Nutzfläche des Betriebsgebäudes im Hof einbezog. Die restliche Nutzfläche des Betriebsgebäudes sei dem Haus P*****gasse 43 zuzuzählen, weil dessen Bewirtschaftungskosten, zu denen ja nicht nur Wasser- und Müllabfuhrgebühren, sondern auch die Grundsteuer, die Kosten des Hausbesorgers oder die Aufwendungen für die Versicherung des Hauses gehören, bei Anwendung der Grundsätze des Paragraph 17, MRG auf beide Objekte aufgeteilt werden müssen.
Das Rekursgericht, das sich neben der in den Rekursen beider Parteien relevierten rechtlichen Auseinandersetzung um die Zuordnung der Nutzfläche des Betriebsgebäudes auch noch mit dem von den Antragstellern als Verfahrensmangel gerügten Umstand zu befassen hatte, daß nicht sogleich ein von § 17 MRG abweichender Betriebskostenschlüssel für die Wasser-, Kanal- und Müllgebühren festgestellt wurde, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß aus folgenden Erwägungen:Das Rekursgericht, das sich neben der in den Rekursen beider Parteien relevierten rechtlichen Auseinandersetzung um die Zuordnung der Nutzfläche des Betriebsgebäudes auch noch mit dem von den Antragstellern als Verfahrensmangel gerügten Umstand zu befassen hatte, daß nicht sogleich ein von Paragraph 17, MRG abweichender Betriebskostenschlüssel für die Wasser-, Kanal- und Müllgebühren festgestellt wurde, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 17 MRG bestimme sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses, insoweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, nach dem Verhältnis seiner Nutzfläche zu jener aller Mietgegenstände des Hauses. Diesen allein an der Nutzfläche orientierten Verteilungsschlüssel festzustellen, beantragten die Antragsteller in ihrem am 2.November 1989 bei der Schlichtungsstelle des MBA 17 eingelangten Sachantrag. Einen von dem Nutzflächenschlüssel abweichenden Verteilungsschlüssel kenne das MRG nur im Bereich des Anteiles an besonderen Aufwendungen (§ 24 MRG). Andere Verteilungsschlüssel, etwa gar für jede Betriebskostenpost gesondert, an Hand anderer Verteilungsgrundsätze als dem in § 17 MRG genannten Nutzflächenverhältnis für die Zukunft festzusetzen, sei dem MRG fremd. Schon deshalb könne dem Begehren der Antragsteller, gesonderte Verteilungsschlüssel für Wasser- und Kanalgebühren einerseits und für die Müllabfuhrgebühren andererseits zu bestimmen, kein Erfolg beschieden sein.Gemäß Paragraph 17, MRG bestimme sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses, insoweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, nach dem Verhältnis seiner Nutzfläche zu jener aller Mietgegenstände des Hauses. Diesen allein an der Nutzfläche orientierten Verteilungsschlüssel festzustellen, beantragten die Antragsteller in ihrem am 2.November 1989 bei der Schlichtungsstelle des MBA 17 eingelangten Sachantrag. Einen von dem Nutzflächenschlüssel abweichenden Verteilungsschlüssel kenne das MRG nur im Bereich des Anteiles an besonderen Aufwendungen (Paragraph 24, MRG). Andere Verteilungsschlüssel, etwa gar für jede Betriebskostenpost gesondert, an Hand anderer Verteilungsgrundsätze als dem in Paragraph 17, MRG genannten Nutzflächenverhältnis für die Zukunft festzusetzen, sei dem MRG fremd. Schon deshalb könne dem Begehren der Antragsteller, gesonderte Verteilungsschlüssel für Wasser- und Kanalgebühren einerseits und für die Müllabfuhrgebühren andererseits zu bestimmen, kein Erfolg beschieden sein.
Wenn auch im Sinne der Rechtsprechung zum unverhältnismäßig hohen Wasserverbrauch des Mieters oder zur Nichtinanspruchnahme der Müllentsorgung (siehe MietSlg 38.370) ein Zwischenantrag des Antragsgegners auf Feststellung des wegen des Wassermehrverbrauches des Mieters eines Geschäftslokales von dem Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG abweichenden Verteilungsschlüssels für diesen Zeitraum zugelassen wurde (MietSlg 40.374), dürfe nicht übersehen werden, daß es sich hiebei immer um die Überprüfung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes in der vergangenen Rechnungsperiode in Ansehung der Wassergebühren handelte. Der Oberste Gerichtshof betonte hiebei die Feststellbarkeit eines abstrakten Verteilungsschlüssels für die gesamte Liegenschaft in Ansehung solcher konkret vorgeschriebener Wasserkosten. Nach Ansicht des Rekursgerichtes könne es sich hiebei nicht um einen gesonderten Verteilungsschlüssel (auch) pro futuro handeln, wenn dieser von der Höhe des erfolgten Mehrverbrauches oder der in das Belieben des Mieters gestellten Nichtverwendung der Müllgefäße abhängt (siehe MietSlg 38.370; Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 5 zu § 17 MRG). Liegt ein übermäßiger Wassermehrverbrauch eines Betriebes vor, dann handle es sich nicht mehr um den Wasserverbrauch des Hauses, der gemäß § 17 MRG zu verteilen ist, sondern um jenen des Betriebes, womit eine vom allgemeinen Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG abweichende Verteilung des Mehrverbrauches geboten sein könne. Dadurch werde aber der Nutzflächenschlüssel des Hauses im Sinne des § 17 MRG nicht berührt.Wenn auch im Sinne der Rechtsprechung zum unverhältnismäßig hohen Wasserverbrauch des Mieters oder zur Nichtinanspruchnahme der Müllentsorgung (siehe MietSlg 38.370) ein Zwischenantrag des Antragsgegners auf Feststellung des wegen des Wassermehrverbrauches des Mieters eines Geschäftslokales von dem Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, MRG abweichenden Verteilungsschlüssels für diesen Zeitraum zugelassen wurde (MietSlg 40.374), dürfe nicht übersehen werden, daß es sich hiebei immer um die Überprüfung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes in der vergangenen Rechnungsperiode in Ansehung der Wassergebühren handelte. Der Oberste Gerichtshof betonte hiebei die Feststellbarkeit eines abstrakten Verteilungsschlüssels für die gesamte Liegenschaft in Ansehung solcher konkret vorgeschriebener Wasserkosten. Nach Ansicht des Rekursgerichtes könne es sich hiebei nicht um einen gesonderten Verteilungsschlüssel (auch) pro futuro handeln, wenn dieser von der Höhe des erfolgten Mehrverbrauches oder der in das Belieben des Mieters gestellten Nichtverwendung der Müllgefäße abhängt (siehe MietSlg 38.370; Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 5 zu Paragraph 17, MRG). Liegt ein übermäßiger Wassermehrverbrauch eines Betriebes vor, dann handle es sich nicht mehr um den Wasserverbrauch des Hauses, der gemäß Paragraph 17, MRG zu verteilen ist, sondern um jenen des Betriebes, womit eine vom allgemeinen Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, MRG abweichende Verteilung des Mehrverbrauches geboten sein könne. Dadurch werde aber der Nutzflächenschlüssel des Hauses im Sinne des Paragraph 17, MRG nicht berührt.
Für das gegenständliche Verfahren bedeute diese, daß nicht die Prüfung eines - nicht einmal behaupteten - übermäßigen Wasserverbrauches des Mietobjektes im Hof und die vom Nutzflächenverhältnis abweichende Verteilung der Wasserkosten, sondern der im Sachantrag ausdrücklich genannte Nutzflächenschlüssel gemäß § 17 MRG festzustellen gewesen sei. Vom bei der Schlichtungsstelle gestellten Sachantrag nicht umfaßt, bedürfe es keines weiteren Eingehens auf die im Rekurs aufgeworfenen Fragen unterschiedlicher Verursachung von Betriebskosten durch die einzelnen Mieter.Für das gegenständliche Verfahren bedeute diese, daß nicht die Prüfung eines - nicht einmal behaupteten - übermäßigen Wasserverbrauches des Mietobjektes im Hof und die vom Nutzflächenverhältnis abweichende Verteilung der Wasserkosten, sondern der im Sachantrag ausdrücklich genannte Nutzflächenschlüssel gemäß Paragraph 17, MRG festzustellen gewesen sei. Vom bei der Schlichtungsstelle gestellten Sachantrag nicht umfaßt, bedürfe es keines weiteren Eingehens auf die im Rekurs aufgeworfenen Fragen unterschiedlicher Verursachung von Betriebskosten durch die einzelnen Mieter.
Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß sich entgegen der Ansicht der Antragsteller kein übermäßiger Wasserverbrauch des Mietobjektes im Hof ergeben habe. Die aus welchen Gründen immer in der Mitteilung der Wasserwerke an das Gericht angeführten Zählerstände sagten doch nur etwas über den damals ausgewiesenen Zählerstand und nichts über den Wasserverbrauch aus. Daß der Druckerei im Hof die Hälfte der Müllkübelkapazität zur Verfügung gestellt wird, besage ebenso nichts über die Verteilung der Müllkosten, sondern nur über die entsprechende Regelung der Hausordnung durch den Liegenschaftseigentümer.
Es bleibe daher die Rechtsfrage zu lösen, ob die Nutzfläche des über zwei Liegenschaften sich erstreckenden Mietobjektes im Hof für die Ermittlung des Nutzflächenschlüssels nach § 17 MRG auf diese Liegenschaften aliquot aufzuteilen ist, auch wenn jenes Mietobjekt - derzeit - nur über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu erreichen ist und nur von jener mit Wasser versorgt wird. Die vom Erstgericht vorgenommene rechnerische Aufteilung jenes Mietobjektes auf beide Liegenschaften entspreche der Bestimmung des § 17 Abs 1 MRG (Gesamtfläche der Mietgegenstände des Hauses) und einer teleologischen Reduktion des § 17 Abs 2 MRG auf die gesamte (Teil)Bodenfläche eines Mietobjektes auf einer Liegenschaft. Einen normalen Wasserverbrauch einmal unterstellt, habe das Mietobjekt im Hof entsprechend seinem auf der Nachbarliegenschaft gelegenen Teil zu den Wasserkosten der Nachbarliegenschaft ebenso beizutragen wie etwa ein Lagerraummieter, in dessen Mietobjekt sich kein Wasseranschluß befindet. Auch ein Geschäftsraummieter, der einen gesonderten Eingang von der Straße hat, habe zur Beleuchtung allgemeiner Teile der Liegenschaft nach den Verteilungsgrundsätzen des § 17 MRG beizutragen, auch wenn ihm diese Beleuchtung nicht nützt. Nachdem sich auch das Hausbesorgerentgelt an der Nutzfläche der Mietobjekte orientiert, habe das Hofobjekt auch anteilig die Hausbesorgerkosten des Nebenhauses mitzutragen, mag es auch die Dienste jenes Hausbesorgers nicht in Anspruch nehmen. Dementsprechend profitierten die übrigen Mieter der gegenständlichen Liegenschaft nur insoweit vom Mietobjekt im Hof durch Verringerung ihres Betriebskostenanteiles, als sich jenes Mietobjekt auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet. Sollte das Mietobjekt im Hof tatsächlich einen seiner zu berücksichtigenden Nutzfläche von 301,54 m2 entsprechend übersteigenden Wasserverbrauch haben - was, wie bereits ausgeführt, in diesem Verfahren nicht zu prüfen sei -, dann bewirke dies nur, daß unabhängig vom verfahrensgegenständlichen Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG die Verteilung dieses Wassermehrverbrauches nach anderen Kriterien zu erfolgen habe.Es bleibe daher die Rechtsfrage zu lösen, ob die Nutzfläche des über zwei Liegenschaften sich erstreckenden Mietobjektes im Hof für die Ermittlung des Nutzflächenschlüssels nach Paragraph 17, MRG auf diese Liegenschaften aliquot aufzuteilen ist, auch wenn jenes Mietobjekt - derzeit - nur über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu erreichen ist und nur von jener mit Wasser versorgt wird. Die vom Erstgericht vorgenommene rechnerische Aufteilung jenes Mietobjektes auf beide Liegenschaften entspreche der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, MRG (Gesamtfläche der Mietgegenstände des Hauses) und einer teleologischen Reduktion des Paragraph 17, Absatz 2, MRG auf die gesamte (Teil)Bodenfläche eines Mietobjektes auf einer Liegenschaft. Einen normalen Wasserverbrauch einmal unterstellt, habe das Mietobjekt im Hof entsprechend seinem auf der Nachbarliegenschaft gelegenen Teil zu den Wasserkosten der Nachbarliegenschaft ebenso beizutragen wie etwa ein Lagerraummieter, in dessen Mietobjekt sich kein Wasseranschluß befindet. Auch ein Geschäftsraummieter, der einen gesonderten Eingang von der Straße hat, habe zur Beleuchtung allgemeiner Teile der Liegenschaft nach den Verteilungsgrundsätzen des Paragraph 17, MRG beizutragen, auch wenn ihm diese Beleuchtung nicht nützt. Nachdem sich auch das Hausbesorgerentgelt an der Nutzfläche der Mietobjekte orientiert, habe das Hofobjekt auch anteilig die Hausbesorgerkosten des Nebenhauses mitzutragen, mag es auch die Dienste jenes Hausbesorgers nicht in Anspruch nehmen. Dementsprechend profitierten die übrigen Mieter der gegenständlichen Liegenschaft nur insoweit vom Mietobjekt im Hof durch Verringerung ihres Betriebskostenanteiles, als sich jenes Mietobjekt auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet. Sollte das Mietobjekt im Hof tatsächlich einen seiner zu berücksichtigenden Nutzfläche von 301,54 m2 entsprechend übersteigenden Wasserverbrauch haben - was, wie bereits ausgeführt, in diesem Verfahren nicht zu prüfen sei -, dann bewirke dies nur, daß unabhängig vom verfahrensgegenständlichen Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, MRG die Verteilung dieses Wassermehrverbrauches nach anderen Kriterien zu erfolgen habe.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Nutzflächenschlüssels bei einem liegenschaftsüberschreitenden Mietobjekt fehle.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs wiederholen die Antragsteller ihre Behauptung eines sekundären Verfahrensmangels, da für die Wasser-, Kanal- und Müllgebühren kein gesonderter Verteilungschlüssel ermittelt wurde, und beharren im übrigen auf dem Rechtsstandpunkt, daß die Nutzfläche des ganzen Betriebsgebäudes in die Gesamtnutzfläche des Hauses P*****gasse 45 einzurechnen sei. Ihr Revisionsrekursantrag geht dahin,
1. die Anteile der Mietgegenstände des Hauses ***** Wien, P*****gasse 45 an den Gesamtkosten des Hauses unter Einbeziehung der Gesamtnutzfläche des Hofgebäudes von 545,82 m2 im Verhältnis der Nutzflächen der Bestandobjekte zu den Gesamtnutzflächen der Bestandobjekte von 1.024,12 m2 festzusetzen, sodaß der Anteil der Wohnung Top Nr. 10 der Antragsteller an den Gesamtkosten des Hauses 4,619 % beträgt;
1. abweichend vom Verteilungsschlüssel nach Punkt 1. die Wasser- und Kanalgebühren in dem vom privaten, nach dem amtlichen Wasserzähler installierten Subzähler auszumessenden Umfang ausschließlich dem Hofgebäude zuzuweisen und die verbleibenden Wasser- und Kanalgebühren den Mietern des Wohnhauses P*****gasse 45 im Verhältnis der Nutzflächen ihrer Bestandobjekte zu den Gesamtnutzflächen der Bestandobjekte des Wohnhauses von 478,3 m2, sohin hinsichtlich der Antragsteller im Ausmaß von 9,89 % zuzuweisen;
3. die Müllabfuhrgebühren im Ausmaß von 50 % ausschließlich dem Mieter des Hofgebäudes, die restlichen 50 % den Mietern des Wohnhauses im Verhältnis der Nutzflächen der Bestandobjekte des Wohnhauses zur Gesamtnutzfläche der Bestandobjekte des Wohnhauses, somit hinsichtlich der Antragsteller im Umfang von 9,89 % an den verbleibenden 50 % der Müllabfuhrgebühren zuzuweisen;
4. die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten zu verpflichten;
5. in eventu den bekämpften Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses beantragt.