Entscheidung 5 Ob 13/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, Geschäftsfrau, ***** K*****, W***** 74/1/2, nunmehr: S*****hügel 1, ***** F*****, vertreten durch Dr.Felix Winiwarter und Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Herbert F*****, Kaufmann, ***** K*****, B*****platz 7, vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wegen S 435.674,20 s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 10.Dezember 1993, GZ 2 R 279/93-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 26.Juli 1993, GZ 2 C 71/93-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 26.7.1993 hat das Erstgericht die von der Klägerin nach Zurückziehung ihrer Klage dem Beklagten gemäß § 237 Abs 3 ZPO zu ersetzenden Prozeßkosten mit S 23.875,20 bestimmt; das vom Beklagten mit Kostenrekurs angerufene Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß, indem es die Kostenersatzpflicht der Klägerin mit insgesamt S 48.668,40 bemaß. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit Beschluß vom 26.7.1993 hat das Erstgericht die von der Klägerin nach Zurückziehung ihrer Klage dem Beklagten gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO zu ersetzenden Prozeßkosten mit S 23.875,20 bestimmt; das vom Beklagten mit Kostenrekurs angerufene Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß, indem es die Kostenersatzpflicht der Klägerin mit insgesamt S 48.668,40 bemaß. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dennoch hat die Klägerin "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung der zweiten Instanz erhoben. Sie meint, die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gelte im konkreten Fall nicht, weil die Vorinstanzen unzulässigerweise über die Kosten eines dem Rechtsstreit vorangegangenen außerstreitigen Verfahrens entschieden hätten. Tatsächlich hatte die nunmehrige Klägerin zunächst einen auf § 37 Abs 1 Z 8 und Abs 4 MRG gestützten Sachantrag eingebracht, der zunächst im Msch-Verfahren behandelt, dann aber ins streitige Verfahren überwiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach dem Beklagten - im Gegensatz zum Erstgericht - auch die im Msch-Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu.Dennoch hat die Klägerin "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung der zweiten Instanz erhoben. Sie meint, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gelte im konkreten Fall nicht, weil die Vorinstanzen unzulässigerweise über die Kosten eines dem Rechtsstreit vorangegangenen außerstreitigen Verfahrens entschieden hätten. Tatsächlich hatte die nunmehrige Klägerin zunächst einen auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 4, MRG gestützten Sachantrag eingebracht, der zunächst im Msch-Verfahren behandelt, dann aber ins streitige Verfahren überwiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach dem Beklagten - im Gegensatz zum Erstgericht - auch die im Msch-Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs, mit dem die Klägerin die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung anstrebt, ist unzulässig.
Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO betrifft alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (NZ 1993, 36 mwN; vgl auch JBl 1993, 733). Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig. Auch die Behandlung vorprozessualer Kosten als Nebengebühren eines Hauptanspruches unterliegt dieser Regel (vgl SZ 24/342). Für die Frage, ob und in welcher Höhe die der Überweisung eines Sachantrages in das streitige Verfahren vorangegangenen Aufwendungen im Hinblick auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG zu ersetzen sind, kann nichts anderes gelten.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO betrifft alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (NZ 1993, 36 mwN; vergleiche auch JBl 1993, 733). Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig. Auch die Behandlung vorprozessualer Kosten als Nebengebühren eines Hauptanspruches unterliegt dieser Regel vergleiche SZ 24/342). Für die Frage, ob und in welcher Höhe die der Überweisung eines Sachantrages in das streitige Verfahren vorangegangenen Aufwendungen im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG zu ersetzen sind, kann nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00013.94.0222.000
Dokumentnummer
JJT_19940222_OGH0002_0050OB00013_9400000_000