Begründung:
Die Vermieterin ist Eigentümerin des Hauses Rosenstraße 10 in 4020 Linz. Die Mieterin nahm am 1.April 1970 in diesem Haus eine Wohnung mit drei Räumen und am 15.Dezember 1973 zwei weitere Räume in Bestand. Der monatliche Pauschalmietzins einschließlich der Betriebskosten war mit S 1.400,-- wertgesichert vereinbart. Am 24. Februar 1983 begehrte die Mieterin von der Vermieterin nach § 44 Abs3 MRG die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des Betrages, der für die Wohnung nach § 16 Abs2 Z.4 MRG als Kategoriemietzins zu bezahlen wäre, und machte, weil die Vermieterin eine Ermäßigung ablehnte, die Sache bei der Gemeinde anhängig. Sie beantragte am 21.April 1983 die Entscheidung, daß die von ihr gemietete Wohnung mit der Nutzfläche von 93,50 m 2 in die Ausstattungskategorie D einzustufen sei, der monatliche Mietzins ab dem 1.März 1983 S 771,38 und nach Hinzurechnung der Verwaltungskosten, der Betriebskostenakontierung und der Umsatzsteuer S 1.295,42 betrage und daß durch die Vorschreibung des monatlichen Pauschalmietzinses von S 2.128,52 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß monatlich um S 833,10 überschritten werde. Bei der Übernahme der Wohnung im Jahr 1970 sei das Klosett nicht im Inneren der Wohnung und eine Wasserentnahmestelle nicht vorhanden gewesen, die Mieterin habe die in unbrauchbarem Zustand befindliche Wohnung erst auf ihre Kosten mit der Neuinstallation von Küche und Bad versehen lassen. Das Klosett befinde sich auch jetzt noch in einem gemeinsamen Vorraum und werde von einer weiteren Mietpartei mitbenützt.Die Vermieterin ist Eigentümerin des Hauses Rosenstraße 10 in 4020 Linz. Die Mieterin nahm am 1.April 1970 in diesem Haus eine Wohnung mit drei Räumen und am 15.Dezember 1973 zwei weitere Räume in Bestand. Der monatliche Pauschalmietzins einschließlich der Betriebskosten war mit S 1.400,-- wertgesichert vereinbart. Am 24. Februar 1983 begehrte die Mieterin von der Vermieterin nach Paragraph 44, Abs3 MRG die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des Betrages, der für die Wohnung nach Paragraph 16, Abs2 Ziffer 4, MRG als Kategoriemietzins zu bezahlen wäre, und machte, weil die Vermieterin eine Ermäßigung ablehnte, die Sache bei der Gemeinde anhängig. Sie beantragte am 21.April 1983 die Entscheidung, daß die von ihr gemietete Wohnung mit der Nutzfläche von 93,50 m 2 in die Ausstattungskategorie D einzustufen sei, der monatliche Mietzins ab dem 1.März 1983 S 771,38 und nach Hinzurechnung der Verwaltungskosten, der Betriebskostenakontierung und der Umsatzsteuer S 1.295,42 betrage und daß durch die Vorschreibung des monatlichen Pauschalmietzinses von S 2.128,52 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß monatlich um S 833,10 überschritten werde. Bei der Übernahme der Wohnung im Jahr 1970 sei das Klosett nicht im Inneren der Wohnung und eine Wasserentnahmestelle nicht vorhanden gewesen, die Mieterin habe die in unbrauchbarem Zustand befindliche Wohnung erst auf ihre Kosten mit der Neuinstallation von Küche und Bad versehen lassen. Das Klosett befinde sich auch jetzt noch in einem gemeinsamen Vorraum und werde von einer weiteren Mietpartei mitbenützt.
Die Vermieterin trat dem Antrag mit der Behauptung entgegen, die Wohnung sei in die Ausstattungskategorie C einzuordnen, weil das Klosett und die Wasserentnahmestelle schon bei der Übergabe im Inneren der Wohnung vorhanden waren.
Die Gemeinde entschied, daß der zulässige gesetzliche Hauptmietzins für die Wohnung der Ausstattungskategorie D mit 93,50 m 2 Nutzfläche ab dem 1.März 1982 (richtig 1983) ohne Umsatzsteuer monatlich S 771,38 betrage.
Die Vermieterin gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und machte die Sache bei Gericht anhängig. Dort trug die Mieterin vor, sie habe die Nutzfläche der Wohnung irrtümlich mit 93,50 m 2 angegeben, in Wahrheit sei aber die Hälfte der Fläche des gemeinsam mit einem anderen Mieter benützten Vorraumes und des Klosettes abzuziehen. Sie modifiziere ihren Antrag dahin, daß der Berechnung des Mietzinses nur eine Wohnungsnutzfläche von 88,15 m 2 zugrunde zu legen sei. Die Vermieterin beantragte die Abweisung des Antrags, weil der Vorraum der Wohnung nur von einer "Schlafgeherin" als Durchgang zu dem von ihr benützten Zimmer der Wohnung und zum gemeinsam benützten Klosett der Wohnung diene.
Gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes, das feststellte, der monatliche Hauptmietzins betrage ab dem 1.März 1983 S 727,23, so daß unter Hinzurechnung der Verwaltungskosten von S 128,09 und der Betriebskostenteilzahlung von S 300,-- sowie der 8 %igen Umsatzsteuer durch Vorschreibung des monatlichen Pauschalmietzinses von S 2.128,52 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 880,78 überschritten werde, hat nur die Vermieterin Rekurs erhoben. Sie trat der Auffassung entgegen, wegen der Mitbenützung des Klosetts durch andere Mieter liege dieses nicht im Inneren der Wohnung, die Mitbenützung durch die Bettgeherin und Benützerin des einen Raumes falle gar nicht ins Gewicht, meinte, daß von der Nutzfläche von 93,50 m 2 auszugehen und der Indexsprung mit 1. Februar 1984 und die Erhöhung der Umsatzsteuer von 8 % auf 10 % zu berücksichtigen sei und strebte die Abänderung an, daß der Hauptmietzins von 1.März 1983 bis 31.Jänner 1984 S 1.542,75 und seit dem 1.Februar 1984 S 1.711,05 betrage.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß dieses Rekurses den erstgerichtlichen Sachbeschluß insoweit samt dem abgeführten Verfahren auf und wies in diesem Umfang den Antrag zurück, als der Mietzinsüberprüfungsantrag auf Feststellung gerichtet wurde, das gesetzlich zulässige Zinsausmaß sei niedriger als S 771,38. Diese Ausdehnung des Antrages vor Gericht sei unzulässig, weil die Prozeßvoraussetzung fehle, daß vor der Anrufung des Gerichtes die Gemeinde befaßt wurde. Dort habe die Mieterin aber ausgehend von der Annahme einer Nutzfläche ihrer Wohnung von 93,50 m 2 nur beantragt, die Zulässigkeit eines monatlichen Hauptmietzinses von nicht mehr als S 771,38 festzustellen. Der vor der Gemeinde gestellte Antrag dürfe vor Gericht weder geändert noch erweitert werden. Im übrigen gab das Rekursgericht dem Rekurs der Vermieterin teilweise Folge und änderte den erstrichterlichen Beschluß insoweit ab, daß er einschließlich des bestätigten Teiles dahin laute, der gesetzlich höchstzulässige Hauptmietzins betrage für die Zeit vom 1. März 1983 bis 31.Dezember 1983 monatlich S 771,38 zuzüglich 8 % Umsatzsteuer, für die Zeit vom 1.Jänner 1984 bis 31.Jänner 1984 S 771,38 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer und ab dem 1.Februar 1984 monatlich S 855,52 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Das höchstzulässige Zinsausmaß sei daher durch die Vorschreibung eines monatlichen Pauschalmietzinses von S 2.128,52 unter Hinzurechnung der Verwaltungskosten von S 128,09 und der Betriebskostenteilzahlung von S 300,-- und der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1.März 1983 bis 31. Dezember 1983 um monatlich S 833,09, in der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31.Jänner 1984 um monatlich S 809,10 und in der Zeit ab dem 1.Februar 1984 um monatlich S 716,54 überschritten worden. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstrichters, nach der maßgebenden "Urkategorie" sei der Berechnung des Mietzinses nach § 44 Abs2 und Abs3 MRG der nach § 16 Abs2 Z.4 MRG höchstzulässige Hauptmietzins zugrunde zu legen, weil die Wohnung bei der Übergabe im Jahr 1970 über keine Wasserentnahmestelle verfügte und das Klosett auch jetzt noch nicht in einem geschlossenen, von anderen Personen nicht benützbaren Wohnungsverband liege, sondern von einer anderen Mieterin mitbenützt werde. Das Rekursgericht berücksichtigte jedoch die Erhöhung der Umsatzsteuer und der Obergrenze der Kategoriemietzinse mit 1. Jänner 1984 und 1.Februar 1984.Das Rekursgericht hob aus Anlaß dieses Rekurses den erstgerichtlichen Sachbeschluß insoweit samt dem abgeführten Verfahren auf und wies in diesem Umfang den Antrag zurück, als der Mietzinsüberprüfungsantrag auf Feststellung gerichtet wurde, das gesetzlich zulässige Zinsausmaß sei niedriger als S 771,38. Diese Ausdehnung des Antrages vor Gericht sei unzulässig, weil die Prozeßvoraussetzung fehle, daß vor der Anrufung des Gerichtes die Gemeinde befaßt wurde. Dort habe die Mieterin aber ausgehend von der Annahme einer Nutzfläche ihrer Wohnung von 93,50 m 2 nur beantragt, die Zulässigkeit eines monatlichen Hauptmietzinses von nicht mehr als S 771,38 festzustellen. Der vor der Gemeinde gestellte Antrag dürfe vor Gericht weder geändert noch erweitert werden. Im übrigen gab das Rekursgericht dem Rekurs der Vermieterin teilweise Folge und änderte den erstrichterlichen Beschluß insoweit ab, daß er einschließlich des bestätigten Teiles dahin laute, der gesetzlich höchstzulässige Hauptmietzins betrage für die Zeit vom 1. März 1983 bis 31.Dezember 1983 monatlich S 771,38 zuzüglich 8 % Umsatzsteuer, für die Zeit vom 1.Jänner 1984 bis 31.Jänner 1984 S 771,38 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer und ab dem 1.Februar 1984 monatlich S 855,52 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Das höchstzulässige Zinsausmaß sei daher durch die Vorschreibung eines monatlichen Pauschalmietzinses von S 2.128,52 unter Hinzurechnung der Verwaltungskosten von S 128,09 und der Betriebskostenteilzahlung von S 300,-- und der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1.März 1983 bis 31. Dezember 1983 um monatlich S 833,09, in der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31.Jänner 1984 um monatlich S 809,10 und in der Zeit ab dem 1.Februar 1984 um monatlich S 716,54 überschritten worden. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstrichters, nach der maßgebenden "Urkategorie" sei der Berechnung des Mietzinses nach Paragraph 44, Abs2 und Abs3 MRG der nach Paragraph 16, Abs2 Ziffer 4, MRG höchstzulässige Hauptmietzins zugrunde zu legen, weil die Wohnung bei der Übergabe im Jahr 1970 über keine Wasserentnahmestelle verfügte und das Klosett auch jetzt noch nicht in einem geschlossenen, von anderen Personen nicht benützbaren Wohnungsverband liege, sondern von einer anderen Mieterin mitbenützt werde. Das Rekursgericht berücksichtigte jedoch die Erhöhung der Umsatzsteuer und der Obergrenze der Kategoriemietzinse mit 1. Jänner 1984 und 1.Februar 1984.
Innerhalb der vierwöchigen Frist ab der Zustellung der Rekursentscheidung erhob die Vermieterin den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Abänderung der Rekursentscheidung dahin, daß der gesetzlich zulässige Mietzins für die Wohnung für die Zeit vom 1.März 1983 bis 1.Jänner 1984 mit S 1.542,75 zuzüglich 8 % Umsatzsteuer (bez. 10 % Umsatzsteuer für Jänner 1984) und für die Zeit ab dem 1.Februar 1984 mit S 1.711,05 monatlich zuzüglich 10 % Umsatzsteuer festgestellt werde. Nach der Zustellung einer Ausfertigung dieser Rekursschrift am 13.Mai 1986 überreichte die Mieterin am 10.Juni 1986 eine "Revisionsrekursbeantwortung", in der sie zwar auch dem Rechtsmittel der Gegnerin entgegentrat zugleich aber die Entscheidung des Rekursgerichtes im aufhebenden und abändernden Teil bekämpfte und beantragte, die Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.