Der dagegen von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, ob die Abweisung eines Antrages nach § 82 Abs 1 ZPO angefochten werden kann; er ist auch im Sinne seines Zurückverweisungsantrages berechtigt.Der dagegen von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, ob die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO angefochten werden kann; er ist auch im Sinne seines Zurückverweisungsantrages berechtigt.
Bei Beurteilung der Berechtigung des vorliegenden Rechtsmittels ist vorerst davon auszugehen, daß die Beklagten den in ihrem Zwischenschriftsatz gestellten Antrag ausdrücklich auf § 82 ZPO gestützt haben und von ihnen im Zuge ihres Prozeßvorbringens lediglich die Behauptung der Klägerin, die Richtigkeit ihrer Geldflußrechnung der Grundkosten ergäbe sich aus den Bilanzen, bestritten wurde. Die Beklagten haben sich somit gar nicht zum Beweis der Richtigkeit einer in ihre Beweislast fallenden Tatsache auf die - in Händen der KlägerinBei Beurteilung der Berechtigung des vorliegenden Rechtsmittels ist vorerst davon auszugehen, daß die Beklagten den in ihrem Zwischenschriftsatz gestellten Antrag ausdrücklich auf Paragraph 82, ZPO gestützt haben und von ihnen im Zuge ihres Prozeßvorbringens lediglich die Behauptung der Klägerin, die Richtigkeit ihrer Geldflußrechnung der Grundkosten ergäbe sich aus den Bilanzen, bestritten wurde. Die Beklagten haben sich somit gar nicht zum Beweis der Richtigkeit einer in ihre Beweislast fallenden Tatsache auf die - in Händen der Klägerin
befindlichen - Bilanzen, berufen (§ 303 ZPO). Das von den Beklagten gestellte Begehren ist daher ausschließlich auf der Grundlage des § 82 ZPO zu prüfen.befindlichen - Bilanzen, berufen (Paragraph 303, ZPO). Das von den Beklagten gestellte Begehren ist daher ausschließlich auf der Grundlage des Paragraph 82, ZPO zu prüfen.
Wenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet, diese Urkunden in Urschrift innerhalb von drei Tagen bei Gericht niederzulegen und den Gegner hievon zu benachrichtigen (§ 82 Abs 1 ZPO). Gegen einen die Frist von drei Tagen abkürzenden Beschluß findet kein Rechtsmittel statt (§ 82 Abs 2 ZPO). Diese Urkundenvorlagepflicht dient der Information des Gegners und - anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises - nicht der Beweisführung gegenüber dem Gericht (Fasching II 546). Ob eine nach § 82 Abs 1 ZPO ergehende, dem diesbezüglichen Verlangen stattgebende gerichtliche Anordnung mit Rekurs angefochten werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; aus der im Gesetz normierten unbedingten Vorlagepflicht wird jedoch die Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung gefolgert (Neumann4 I 628 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Fasching aaO 546 und 548; SZ 7/372). Diese Begründung läßt sich aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - auf die Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 82 Abs 1 ZPO abgewiesen wird, nicht übertragen. Die Frage, ob sich eine Partei in einem Schriftsatz auf eine in ihren Händen befindliche Urkunde bezogen hat oder nicht - woraus sich dann erst die unbedingte Pflicht zur Vorlage ergibt -, ist nach dem Gesetz nicht so eindeutig zu beantworten, wie die daraus folgende Vorlagepflicht; schon deshalb und mangels ausdrücklicher Anordnung im Gesetz bietet das Gesetz keine Handhabe, die Abweisung eines auf Niederlegung einer Urkunde im Sinne des § 82 Abs 1 ZPO erhobenen Antrages als unanfechtbar zu beurteilen.Wenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet, diese Urkunden in Urschrift innerhalb von drei Tagen bei Gericht niederzulegen und den Gegner hievon zu benachrichtigen (Paragraph 82, Absatz eins, ZPO). Gegen einen die Frist von drei Tagen abkürzenden Beschluß findet kein Rechtsmittel statt (Paragraph 82, Absatz 2, ZPO). Diese Urkundenvorlagepflicht dient der Information des Gegners und - anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises - nicht der Beweisführung gegenüber dem Gericht (Fasching römisch zwei 546). Ob eine nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO ergehende, dem diesbezüglichen Verlangen stattgebende gerichtliche Anordnung mit Rekurs angefochten werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; aus der im Gesetz normierten unbedingten Vorlagepflicht wird jedoch die Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung gefolgert (Neumann4 römisch eins 628 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Fasching aaO 546 und 548; SZ 7/372). Diese Begründung läßt sich aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - auf die Entscheidung, mit der ein Antrag nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO abgewiesen wird, nicht übertragen. Die Frage, ob sich eine Partei in einem Schriftsatz auf eine in ihren Händen befindliche Urkunde bezogen hat oder nicht - woraus sich dann erst die unbedingte Pflicht zur Vorlage ergibt -, ist nach dem Gesetz nicht so eindeutig zu beantworten, wie die daraus folgende Vorlagepflicht; schon deshalb und mangels ausdrücklicher Anordnung im Gesetz bietet das Gesetz keine Handhabe, die Abweisung eines auf Niederlegung einer Urkunde im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, ZPO erhobenen Antrages als unanfechtbar zu beurteilen.
Auch mit der prozeßleitenden Natur des Beschlusses des Erstrichters läßt sich weder die Unzulässigkeit der Anfechtung noch die Unzulässigkeit einer abgesonderten Anfechtung begründen. Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen Beschlüsse nur dann unzulässig, wenn das Gesetz ihre Anfechtung ausschließt; das gilt auch für prozeßleitende Verfügungen (EvBl 1963/31 ua). Der Rekurs ist daher im Zweifel statthaft (Fasching LB2 Rz 1971). Aus dem Ausschluß der Anfechtung bloß vergleichbarer Beschlüsse darf auch nicht auf die - im Gesetz nicht ausdrücklichAuch mit der prozeßleitenden Natur des Beschlusses des Erstrichters läßt sich weder die Unzulässigkeit der Anfechtung noch die Unzulässigkeit einer abgesonderten Anfechtung begründen. Gemäß Paragraph 514, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs gegen Beschlüsse nur dann unzulässig, wenn das Gesetz ihre Anfechtung ausschließt; das gilt auch für prozeßleitende Verfügungen (EvBl 1963/31 ua). Der Rekurs ist daher im Zweifel statthaft (Fasching LB2 Rz 1971). Aus dem Ausschluß der Anfechtung bloß vergleichbarer Beschlüsse darf auch nicht auf die - im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgesehene - Unanfechtbarkeit anderer Anordnungen geschlossen werden. Die ZPO legt die Anfechtbarkeit von Beschlüssen entweder unmittelbar bei der sie näher regelnden Norm oder - für bestimmte zusammengehörende Gruppen von Beschlüssen - am Ende der sie betreffenden Gesetzesabschnitte fest. Im zweiten Abschnitt des ersten Teiles (Verfahren), in dem die Regelung der Urkundenvorlage zu Informationszwecken enthalten ist, normiert das Gesetz keinen Rechtsmittelausschluß für Beschlüsse mit denen ein darauf gerichteter Antrag abgewiesen wird. Die Bestimmungen des 3.Abschnittes des ersten Teiles über die mündliche Verhandlung, insbesondere über die nicht abgesonderte Anfechtbarkeit von - im Rahmen der diskretionären Gewalt des Vorsitzenden ergangenen - Anordnungen sowie des 1.Abschnittes des zweiten Teiles über den Beweis durch Urkunden, insbesondere über die Anfechtbarkeit von Anordnungen im Rahmen des Urkundenbeweises, sagen daher nichts über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die in anderen Abschnitten enthaltenen prozeßleitenden Beschlüsse aus.
Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten gegen den erstrichterlichen Beschluß erweist sich daher als verfehlt; das Rekursgericht wird vielmehr über den Rekurs der Beklagten meritorisch zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.