[4] Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte. [4] Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[5] Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:
[6] 1. Erklärt das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig, ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegen-stand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO). [6] 1. Erklärt das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig, ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegen-stand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
[7] 2. In einem solchen Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt haben sollte, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620). [7] 2. In einem solchen Fall kann eine Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz keinen Antrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt haben sollte, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).
[8] 3. Gegenstand der Berufungsentscheidung war hier nur das Zahlungsbegehren, das das Erstgericht mit Teilurteil abgewiesen hatte. Über das Feststellungsbegehren haben weder das Erst- noch das Berufungsgericht entschieden. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts lag daher zwischen 5.000 und 30.000 EUR, sodass der Kläger grundsätzlich zutreffend einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gestellt und diesen mit einer ordentlichen Revision verbunden hat, wenn auch ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht fehlte. [8] 3. Gegenstand der Berufungsentscheidung war hier nur das Zahlungsbegehren, das das Erstgericht mit Teilurteil abgewiesen hatte. Über das Feststellungsbegehren haben weder das Erst- noch das Berufungsgericht entschieden. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts lag daher zwischen 5.000 und 30.000 EUR, sodass der Kläger grundsätzlich zutreffend einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt und diesen mit einer ordentlichen Revision verbunden hat, wenn auch ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht fehlte.
[9] 4. Das Rechtsmittel des Klägers wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es den Antrag enthält, dieser möge die Revision für zulässig erachten –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]). [9] 4. Das Rechtsmittel des Klägers wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es den Antrag enthält, dieser möge die Revision für zulässig erachten –, sondern allenfalls gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).