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Entscheidung 5 Ob 131/21g×

Entscheidung 5 Ob 131/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob131/21g

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von D*****, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 10.650 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.325 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Mai 2021, GZ 2 R 46/21p-49, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Jänner 2021, GZ 9 Cg 55/19a-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger (Insolvenverwalter) begehrt vom Beklagten Schadenersatz, weil der Schuldner am 5. 6. 2016 über den Rest eines abgeschnittenen Zaunstehers auf dem Grund des Beklagten gestolpert und dabei gestürzt sei, wodurch er sich verletzt habe.

[2]           Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren auf Zahlung von 10.650 EUR sA bestehe dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht, wies mittels Teilurteil ein Zahlungsbegehren in dieser Höhe ab und behielt die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens, das Feststellungsbegehren und die Prozesskosten dem Endurteil vor.

[3]                  Der gegen das abweisende Teilurteil gerichteten Berufung des Klägers, in der er ausschließlich das dem Schuldner vom Erstgericht angelastete Mitverschulden am Sturz bekämpfte, gab das Berufungsgericht nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es mit der Begründung für nicht zulässig, der Beurteilung eines Mitverschuldens komme keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

[5]           Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:

[6] 1. Erklärt das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig, ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegen-stand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).

[7] 2. In einem solchen Fall kann eine Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz keinen Antrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt haben sollte, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

[8] 3. Gegenstand der Berufungsentscheidung war hier nur das Zahlungsbegehren, das das Erstgericht mit Teilurteil abgewiesen hatte. Über das Feststellungsbegehren haben weder das Erst- noch das Berufungsgericht entschieden. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts lag daher zwischen 5.000 und 30.000 EUR, sodass der Kläger grundsätzlich zutreffend einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt und diesen mit einer ordentlichen Revision verbunden hat, wenn auch ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht fehlte.

[9] 4. Das Rechtsmittel des Klägers wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es den Antrag enthält, dieser möge die Revision für zulässig erachten –, sondern allenfalls gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).

Textnummer

E132494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00131.21G.0727.000

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210727_OGH0002_0050OB00131_21G0000_000