[14] Die Revisionen beider Parteien sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0042392) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, denn sie zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [14] Die Revisionen beider Parteien sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0042392) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, denn sie zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
I. Zur Revision der Klägerin:römisch eins. Zur Revision der Klägerin:
[15] 1.1 Die Klägerin argumentiert zunächst, das Berufungsgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung ab, nach der beim Vertragsabschluss mit einer geschäftsunfähigen Person über Pflegeleistungen dieser nach § 877 iVm § 1424 ABGB rückabzuwickeln sei. Dabei übersieht sie allerdings, dass nach den Feststellungen über den Gesundheitszustand der Mutter nach ihrer Entlassung nach rund dreimonatigem Krankenhausaufenthalt ein Vertragsabschluss über Pflegeleistungen nicht vorliegen kann, weil die Mutter bei Beginn ihrer Pflegebedürftigkeit bereits nicht mehr geschäftsfähig war (sie konnte zunächst nicht mehr sprechen und musste auch die Nahrungsaufnahme erst wieder erlernen; sie wehrte sich infolge der durch die starke Demenz ausgelösten Ängste und Wahnvorstellungen nach Kräften gegen jede Art der Körperhygiene). Sie konnte wegen ihrer schweren Demenzerkrankung keine Willensäußerung betreffend die Pflege durch ihre Tochter zum Ausdruck bringen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der im konkreten Fall ein (konkludenter) Vertragsabschluss über die Pflegeleistungen nicht angenommen werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Rückabwicklung eines infolge Geschäftsunfähigkeit der gepflegten Person nichtigen Vertrags über Pflegeleistungen nach § 877 iVm § 1424 ABGB (RS0033606 [T8]; 2 Ob 2/16g [insb Pkt 6.1. bis 6.3.] mwN) geht aber grundsätzlich davon aus, dass die Beteiligten zunächst eine – wenngleich unwirksame – Vereinbarung trafen. Das Erstgericht, dessen Entscheidung das Berufungsgericht bestätigte, ist – entgegen der Behauptung der Revision – davon nicht abgewichen, indem es unter Hinweis auf die Entscheidungsbesprechung von Stefula zu 2 Ob 2/16g in EF-Z 2016/100 eine vertragliche Einigung über die Pflege mit der Begründung verneinte, dass die Klägerin die Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter gekannt habe. Eine – erstmals in der Revision als Argument gegen diese Differenzierung herangezogene – „sukzessive Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten“ (und damit ein Zweifel am Zeitpunkt des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit) lag bei der Mutter der Klägerin nach dem Sachverhalt nicht vor. [15] 1.1 Die Klägerin argumentiert zunächst, das Berufungsgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung ab, nach der beim Vertragsabschluss mit einer geschäftsunfähigen Person über Pflegeleistungen dieser nach Paragraph 877, in Verbindung mit Paragraph 1424, ABGB rückabzuwickeln sei. Dabei übersieht sie allerdings, dass nach den Feststellungen über den Gesundheitszustand der Mutter nach ihrer Entlassung nach rund dreimonatigem Krankenhausaufenthalt ein Vertragsabschluss über Pflegeleistungen nicht vorliegen kann, weil die Mutter bei Beginn ihrer Pflegebedürftigkeit bereits nicht mehr geschäftsfähig war (sie konnte zunächst nicht mehr sprechen und musste auch die Nahrungsaufnahme erst wieder erlernen; sie wehrte sich infolge der durch die starke Demenz ausgelösten Ängste und Wahnvorstellungen nach Kräften gegen jede Art der Körperhygiene). Sie konnte wegen ihrer schweren Demenzerkrankung keine Willensäußerung betreffend die Pflege durch ihre Tochter zum Ausdruck bringen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der im konkreten Fall ein (konkludenter) Vertragsabschluss über die Pflegeleistungen nicht angenommen werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Rückabwicklung eines infolge Geschäftsunfähigkeit der gepflegten Person nichtigen Vertrags über Pflegeleistungen nach Paragraph 877, in Verbindung mit Paragraph 1424, ABGB (RS0033606 [T8]; 2 Ob 2/16g [insb Pkt 6.1. bis 6.3.] mwN) geht aber grundsätzlich davon aus, dass die Beteiligten zunächst eine – wenngleich unwirksame – Vereinbarung trafen. Das Erstgericht, dessen Entscheidung das Berufungsgericht bestätigte, ist – entgegen der Behauptung der Revision – davon nicht abgewichen, indem es unter Hinweis auf die Entscheidungsbesprechung von Stefula zu 2 Ob 2/16g in EF-Z 2016/100 eine vertragliche Einigung über die Pflege mit der Begründung verneinte, dass die Klägerin die Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter gekannt habe. Eine – erstmals in der Revision als Argument gegen diese Differenzierung herangezogene – „sukzessive Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten“ (und damit ein Zweifel am Zeitpunkt des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit) lag bei der Mutter der Klägerin nach dem Sachverhalt nicht vor.
[16] 1.2 Zur Fälligkeit des Entgelts für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen meint die Klägerin, sie habe ihre Pflegeleistungen „auf werkvertraglicher Basis“ erbracht und ihr „Werk“ sei erst „vollbracht“ gewesen, als ihre Mutter verstorben sei. Das Entgelt sei aber grundsätzlich erst nach vollendetem Werk zu entrichten, weshalb die dreijährige Verjährung ihres gesamtem Honorars für sämtliche in den Jahren 2009 bis 2016 erbrachten Pflegeleistungen erst am Todestag der Mutter zu laufen begonnen habe. Auch damit vermag sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der nicht die Beendigung der Pflegetätigkeit mit dem Tod der betreuten Mutter als „Vollendung“ des geschuldeten „Werks“ angesehen werden könne, sondern eine solche „Vollendung“ in der jeweils erbrachten Pflege liege, ist nicht korrekturbedürftig. Soweit eine Qualifikation von Pflegeleistungen als „Herstellung eines Werkes gegen Entgelt“ im Sinn des § 1151 Abs 1 ABGB denkbar wäre, könnte dies wohl nur für jede „Pflegeeinheit“ angenommen werden. Die in der Revision erwähnten organisatorischen Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin als Sachwalterin ihrer Mutter wurden unstrittig gesondert abgegolten und waren (daher) nicht Inhalt des gegen den Beklagten erhobenen Schadenersatzbegehrens. [16] 1.2 Zur Fälligkeit des Entgelts für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen meint die Klägerin, sie habe ihre Pflegeleistungen „auf werkvertraglicher Basis“ erbracht und ihr „Werk“ sei erst „vollbracht“ gewesen, als ihre Mutter verstorben sei. Das Entgelt sei aber grundsätzlich erst nach vollendetem Werk zu entrichten, weshalb die dreijährige Verjährung ihres gesamtem Honorars für sämtliche in den Jahren 2009 bis 2016 erbrachten Pflegeleistungen erst am Todestag der Mutter zu laufen begonnen habe. Auch damit vermag sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der nicht die Beendigung der Pflegetätigkeit mit dem Tod der betreuten Mutter als „Vollendung“ des geschuldeten „Werks“ angesehen werden könne, sondern eine solche „Vollendung“ in der jeweils erbrachten Pflege liege, ist nicht korrekturbedürftig. Soweit eine Qualifikation von Pflegeleistungen als „Herstellung eines Werkes gegen Entgelt“ im Sinn des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB denkbar wäre, könnte dies wohl nur für jede „Pflegeeinheit“ angenommen werden. Die in der Revision erwähnten organisatorischen Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin als Sachwalterin ihrer Mutter wurden unstrittig gesondert abgegolten und waren (daher) nicht Inhalt des gegen den Beklagten erhobenen Schadenersatzbegehrens.
[17] 1.3 Auf die vom Berufungsgericht genannte Frage der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag für Entgeltansprüche betreffend erbrachte Pflege für Angehörige geht die Revision der Klägerin nicht ein.
[18] 2. Zu dem in der Berufung beanstandeten Zinsenbeginn für die zuerkannten Einzelbeträge für ihre Pflegeleistungen argumentiert die Klägerin neuerlich (nur) mit der ihrer Ansicht nach erst am Todestag der Mutter beginnenden Fälligkeit ihres Honorars. Die ihr vom Erstgericht zuerkannte Zinsenstaffel, die das Berufungsgericht mangels einer entsprechenden Rechtsrüge dazu nicht abänderte, beanstandet sie damit nicht. Auch in diesem Punkt wird keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufgezeigt. [18] 2. Zu dem in der Berufung beanstandeten Zinsenbeginn für die zuerkannten Einzelbeträge für ihre Pflegeleistungen argumentiert die Klägerin neuerlich (nur) mit der ihrer Ansicht nach erst am Todestag der Mutter beginnenden Fälligkeit ihres Honorars. Die ihr vom Erstgericht zuerkannte Zinsenstaffel, die das Berufungsgericht mangels einer entsprechenden Rechtsrüge dazu nicht abänderte, beanstandet sie damit nicht. Auch in diesem Punkt wird keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufgezeigt.
II. Zur Revision des Beklagten:römisch zwei. Zur Revision des Beklagten:
[19] 3.1 Der Beklagte meint, nach den Feststellungen habe die Mutter auf die Betreuung durch die Klägerin „positiv reagiert“ und daher sei die Beurteilung des Berufungsgerichts, das die Anwendbarkeit der bereits vom Erstgericht herangezogenen Bestimmungen der §§ 1035 ff ABGB als Anspruchsgrundlage bestätigt habe, unzutreffend. Es fehle nach dem Sachverhalt an einem eigenmächtigen Handeln der Klägerin, dies auch deswegen, weil ein Vertrag, den die Klägerin „mit sich selbst als pflegende Geschäftsführerin“ geschlossen hätte, „allenfalls pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden“ wäre. [19] 3.1 Der Beklagte meint, nach den Feststellungen habe die Mutter auf die Betreuung durch die Klägerin „positiv reagiert“ und daher sei die Beurteilung des Berufungsgerichts, das die Anwendbarkeit der bereits vom Erstgericht herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 1035, ff ABGB als Anspruchsgrundlage bestätigt habe, unzutreffend. Es fehle nach dem Sachverhalt an einem eigenmächtigen Handeln der Klägerin, dies auch deswegen, weil ein Vertrag, den die Klägerin „mit sich selbst als pflegende Geschäftsführerin“ geschlossen hätte, „allenfalls pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden“ wäre.
[20] 3.2 Auch mit dieser Argumentation wird weder eine aufzugreifende Fehlbeurteilung noch eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die für eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinn des § 1035 ABGB geforderte „Eigenmacht“ betrifft tatsächliches oder rechtliches Handeln für einen anderen ohne eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung dazu (Apathy/Wilfinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 1035 Rz 4 mwN). Den näheren Feststellungen zur Pflegetätigkeit sowie darüber, dass die Mutter auf die Pflege durch die Klägerin „positiv reagierte“, lässt sich – entgegen der Rechtsansicht des Beklagten – keine Willenserklärung entnehmen. Fest steht außerdem, dass die Klägerin bis zum Tod ihrer Mutter keine Ansprüche auf ein Entgelt für den von ihr selbst erbrachten Pflegeaufwand erhob und dies auch mit dem Pflegschaftsgericht nicht erörterte. Überlegungen dazu, ob eine Vereinbarung (mit Beteiligung eines Kollisionskurators) vom Pflegschaftsgericht hätte genehmigt werden können, sind daher rein theoretischer Natur. [20] 3.2 Auch mit dieser Argumentation wird weder eine aufzugreifende Fehlbeurteilung noch eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die für eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinn des Paragraph 1035, ABGB geforderte „Eigenmacht“ betrifft tatsächliches oder rechtliches Handeln für einen anderen ohne eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung dazu (Apathy/Wilfinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 Paragraph 1035, Rz 4 mwN). Den näheren Feststellungen zur Pflegetätigkeit sowie darüber, dass die Mutter auf die Pflege durch die Klägerin „positiv reagierte“, lässt sich – entgegen der Rechtsansicht des Beklagten – keine Willenserklärung entnehmen. Fest steht außerdem, dass die Klägerin bis zum Tod ihrer Mutter keine Ansprüche auf ein Entgelt für den von ihr selbst erbrachten Pflegeaufwand erhob und dies auch mit dem Pflegschaftsgericht nicht erörterte. Überlegungen dazu, ob eine Vereinbarung (mit Beteiligung eines Kollisionskurators) vom Pflegschaftsgericht hätte genehmigt werden können, sind daher rein theoretischer Natur.
[21] 3.3 Soweit der Beklagte als weiteres Argument gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag behauptet, die Klägerin sei tätig geworden, um für ihre Pflegeleistungen ein Honorar zu erhalten, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).
[22] 3.4 Darüber hinaus setzt sich die Revision mit der Argumentation des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der §§ 1035 ff ABGB für den (unstrittig infolge des unterbliebenen Hinweises des Beklagten verjährten) Anspruch der Klägerin nicht näher auseinander, weshalb insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird. [22] 3.4 Darüber hinaus setzt sich die Revision mit der Argumentation des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der Paragraphen 1035, ff ABGB für den (unstrittig infolge des unterbliebenen Hinweises des Beklagten verjährten) Anspruch der Klägerin nicht näher auseinander, weshalb insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird.
[23] III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Beide Parteien haben jeweils zutreffend auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen. [23] römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Beide Parteien haben jeweils zutreffend auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.