Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht die vorgelegte, den Todesfall dokumentierende Urkunde zu Unrecht nicht als öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 GBG qualifiziert hat.Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht die vorgelegte, den Todesfall dokumentierende Urkunde zu Unrecht nicht als öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 136, GBG qualifiziert hat.
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; vgl RS0060992; Feil, GBG3 § 136 Rz 1).Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; vergleiche RS0060992; Feil, GBG3 Paragraph 136, Rz 1).
Unzweifelhaft ist, dass der Tod des Berechtigten das Erlöschen sowohl des Fruchtgenussrechtes (RIS-Justiz RS0011619; RS0014673) als auch des Belastungs- und Veräußerungsverbotes (RIS-Justiz RS0010805 [T 2 und 3]; RS0010810 [T1]) zur Folge hatte. Damit ist eine Rechtsänderung außerbücherlich bereits eingetreten, weshalb ein Fall der Berichtigung des nicht mehr der außerbücherlichen Rechtslage entsprechenden Grundbuches im Sinne des § 136 Abs 1 GBG vorliegt. Zum Nachweis des Rechtsverlustes und damit der Unrichtigkeit des Grundbuches legte die Antragstellerin einen vom Standesbeamten beglaubigten Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtes Gaming vom 22. 8. 2005, Nr 11/2005 in Kopie vor, deren Übereinstimmung mit der Urschrift der Antragstellvertreter in seiner Eigenschaft als öffentlicher Notar bestätigte (Beil A).Unzweifelhaft ist, dass der Tod des Berechtigten das Erlöschen sowohl des Fruchtgenussrechtes (RIS-Justiz RS0011619; RS0014673) als auch des Belastungs- und Veräußerungsverbotes (RIS-Justiz RS0010805 [T 2 und 3]; RS0010810 [T1]) zur Folge hatte. Damit ist eine Rechtsänderung außerbücherlich bereits eingetreten, weshalb ein Fall der Berichtigung des nicht mehr der außerbücherlichen Rechtslage entsprechenden Grundbuches im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, GBG vorliegt. Zum Nachweis des Rechtsverlustes und damit der Unrichtigkeit des Grundbuches legte die Antragstellerin einen vom Standesbeamten beglaubigten Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtes Gaming vom 22. 8. 2005, Nr 11 aus 2005, in Kopie vor, deren Übereinstimmung mit der Urschrift der Antragstellvertreter in seiner Eigenschaft als öffentlicher Notar bestätigte (Beil A).
Da im Berichtigungsverfahren nach § 136 Abs 1 GBG der Nachweis durch öffentliche Urkunden ausreicht und die Vorlage der sonst in § 33 GBG taxativ aufgezählten (Feil, GBG3 § 33 Rz 2 mwN) öffentlichen, für eine Einverleibung tauglichen Urkunden nicht gefordert wird (Marent/Preisl Grundbuchsrecht2 §136 GBG Rz 2), reduziert sich die Überprüfung der Berechtigung des Antrages auf die Frage, ob die vorgelegte Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 Abs 1 GBG zu qualifizieren ist. Die in § 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nämlich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll (RIS-Justiz RS0061070; vgl RS0061050; vgl Marent/Preisl aaO § 87 GBG Rz 1). Eine öffentliche Urkunde muss von einer öffentlichen Behörde ausgestellt oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet oder durch besondere gesetzliche Vorschrift als öffentliche Urkunden erklärt worden sein. Öffentliche Behörden sind jene, welche die Hoheitsverwaltung ausüben (Bittner in Fasching Komm2 § 292 ZPO Rz 20). Zu den mit öffentlichem Glauben versehenen Personen im Sinne des § 292 ZPO zählen Notare, wenn sie als öffentliche Urkundspersonen hoheitlich tätig werden (Bittner aaO Rz 26 mwN). § 77 Abs 1 NO berechtigt den Notar zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einer Urkunde. Eine beglaubigte Abschrift ist die Abschrift einer Urkunde, die mit der schriftlichen Versicherung einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person versehen ist, dass die Abschrift mit der Originalurkunde inhaltlich vollständig übereinstimmt (Bittner aaO Rz 38).Da im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG der Nachweis durch öffentliche Urkunden ausreicht und die Vorlage der sonst in Paragraph 33, GBG taxativ aufgezählten (Feil, GBG3 Paragraph 33, Rz 2 mwN) öffentlichen, für eine Einverleibung tauglichen Urkunden nicht gefordert wird (Marent/Preisl Grundbuchsrecht2 §136 GBG Rz 2), reduziert sich die Überprüfung der Berechtigung des Antrages auf die Frage, ob die vorgelegte Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, GBG zu qualifizieren ist. Die in Paragraph 87, Absatz eins, GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nämlich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll (RIS-Justiz RS0061070; vergleiche RS0061050; vergleiche Marent/Preisl aaO Paragraph 87, GBG Rz 1). Eine öffentliche Urkunde muss von einer öffentlichen Behörde ausgestellt oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet oder durch besondere gesetzliche Vorschrift als öffentliche Urkunden erklärt worden sein. Öffentliche Behörden sind jene, welche die Hoheitsverwaltung ausüben (Bittner in Fasching Komm2 Paragraph 292, ZPO Rz 20). Zu den mit öffentlichem Glauben versehenen Personen im Sinne des Paragraph 292, ZPO zählen Notare, wenn sie als öffentliche Urkundspersonen hoheitlich tätig werden (Bittner aaO Rz 26 mwN). Paragraph 77, Absatz eins, NO berechtigt den Notar zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einer Urkunde. Eine beglaubigte Abschrift ist die Abschrift einer Urkunde, die mit der schriftlichen Versicherung einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person versehen ist, dass die Abschrift mit der Originalurkunde inhaltlich vollständig übereinstimmt (Bittner aaO Rz 38).
Die vorgelegte beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes G*****, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten am 20. 8. 2005 in G***** bestätigte, erfüllt eindeutig diese Kriterien für die Qualifikation als öffentliche Urkunde, welche den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinn des § 136 Abs 1 GBG erbrachte.Die vorgelegte beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes G*****, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten am 20. 8. 2005 in G***** bestätigte, erfüllt eindeutig diese Kriterien für die Qualifikation als öffentliche Urkunde, welche den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, GBG erbrachte.
Aus diesen Erwägungen war dem berechtigten Revisionsrekurs Folge zu geben.