Begründung:
Die Parteien dieses Verfahrens sind idelle Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****; mit ihren Miteigentumsanteilen ist untrennbar Wohnungseigentum an Wohnungen des Hauses ***** verbunden.
Die derzeit geltende Hausordnung dieses Hauses enthält ua folgende, für das Revisionsrekursverfahren noch wesentliche Punkte:
"7. Lüften:
Stiegenhausfenster sind bei Bedarf jederzeit zu öffnen. In der kalten Jahreszeit ist das Lüften erlaubt, hat sich jedoch zeitlich zu beschränken (bis 10 Minuten).
Nachts sind die Fenster geschlossen zu halten. Bei warmen Temperaturen ist es in jedem Fall gestattet, die Stiegenhausfenster während der Nacht geöffnet zu halten (gekippt).
11. Abstellraum:
Im Abstellraum dürfen ausschließlich Fahrräder, Kinderwägen, sowie alle hauseigenen Gartengeräte abgestellt werden. Aus Platzgründen dürfen pro Wohnung maximal 4, der StVO entsprechende Fahrräder eingestellt werden.
16. Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten:
Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien, ist die Lautstärke stets so zu wählen, daß andere Personen, insbesondere in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden.
Aufgrund des niedrigen Grundgeräuschpegels in den Abend- und Nachtstunden muß die Ausübung von nicht auf mechanische Weise Musik erzeugenden Instrumenten, wie beispielsweise Klavier, Trompete etc. in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 9.00 Uhr unterlassen werden. Während der Benützung von Musikinstrumenten sind Türen und Fenster geschlossen zu halten."
Der Antragsteller begehrte die Änderung der Hausordnung, weil sie Bestimmungen enthalte, die teilweise einer Gemeinschaftsordnung zuzuordnen seien und teilweise berechtigte Interessen des Antragstellers verletzten. Zu Punkt 7. wies der Antragsteller (in Klammern) auf die Kindergefährdung hin. Zu Punkt 11. wendete er sich gegen die Beschränkung auf vier Fahrräder pro Wohnung. Punkt 16. Abs 2 sei unzumutbar.Der Antragsteller begehrte die Änderung der Hausordnung, weil sie Bestimmungen enthalte, die teilweise einer Gemeinschaftsordnung zuzuordnen seien und teilweise berechtigte Interessen des Antragstellers verletzten. Zu Punkt 7. wies der Antragsteller (in Klammern) auf die Kindergefährdung hin. Zu Punkt 11. wendete er sich gegen die Beschränkung auf vier Fahrräder pro Wohnung. Punkt 16. Absatz 2, sei unzumutbar.
Die (vertretenen) Antragsgegner wendeten ein, die Hausordnung enthalte keine Bestimmungen, die schutzwürdige Interessen eines Miteigentümers verletzten und ihm bei billigem Ermessen unzumutbar seien.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller habe auch nach intensiver Befragung keine seine schutzwürdigen Interessen verletzenden oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbaren Hausordnungsbestimmungen nennen können. Unzumutbar wäre etwa das generelle Verbot des Musizierens; die vorliegende Hausordnung gestatte aber dem Antragsteller und seiner Familie, sieben Stunde pro Tag Klavier zu spielen. Die Stiegenhausfenster seien nicht beliebig, sondern nur bei Bedarf zu öffnen; von ständig geöffneten Fenstern sei in der betreffenden Bestimmung keine Rede. Die Regelung erscheine auch im Hinblick auf die Aufsichtspflicht der Eltern nicht unzumutbar oder schutzwürdige Interessen verletzend.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge und hob ua die Punkte 7., 11. und 16. (Abs 2) der Hausordnung auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es - mangels Vorliegens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung - für nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge und hob ua die Punkte 7., 11. und 16. (Absatz 2,) der Hausordnung auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es - mangels Vorliegens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung - für nicht zulässig.
Es vertrat im allgemeinen folgende Rechtsansicht:
Der Begriff "Hausordnung" nach § 14 Abs 1 Z 6 WEG werde vom Gesetzgeber nicht definiert, sondern vorausgesetzt, sodaß auf die Verkehrsübung zurückgegriffen werden müsse: Es werde sich vor allem um Beschränkungen der Benützung im Interesse der Mitbewohner und der Regelung der Benützung der Gemeinschaftsanlagen handeln, wie insbesondere Reinigungspflichten, Feuer- und Kälteschutz, Behandlung von PKWs und diverse Sorgfaltspflichten. Darüber hinausgehende Eingriffe, insbesondere die Widmung gemeinsamer Teile der Liegenschaft und ihre Änderung, bedürften der Einstimmigkeit. Der Wohnungseigentümer, der durch eine nur von der Mehrheit beschlossene Bestimmung in der Hausordnung in seinen berechtigten Interessen verletzt werde, könne beim Außerstreitrichter Abhilfe suchen, nicht aber aus dem Grund, daß eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre.Der Begriff "Hausordnung" nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WEG werde vom Gesetzgeber nicht definiert, sondern vorausgesetzt, sodaß auf die Verkehrsübung zurückgegriffen werden müsse: Es werde sich vor allem um Beschränkungen der Benützung im Interesse der Mitbewohner und der Regelung der Benützung der Gemeinschaftsanlagen handeln, wie insbesondere Reinigungspflichten, Feuer- und Kälteschutz, Behandlung von PKWs und diverse Sorgfaltspflichten. Darüber hinausgehende Eingriffe, insbesondere die Widmung gemeinsamer Teile der Liegenschaft und ihre Änderung, bedürften der Einstimmigkeit. Der Wohnungseigentümer, der durch eine nur von der Mehrheit beschlossene Bestimmung in der Hausordnung in seinen berechtigten Interessen verletzt werde, könne beim Außerstreitrichter Abhilfe suchen, nicht aber aus dem Grund, daß eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre.
Zu den noch strittigen Punkten führte das Rekursgericht folgendes aus:
Zu Punkt 7.: Dem Antragsteller sei zuzugestehen, daß aufgrund der geringen Parapethöhe der Fenster (60 bzw 50 cm) eine Gefahr für Kinder bestehe, weshalb diese Regelung schon im Hinblick darauf, daß der Antragsteller ein sechsjähriges Kind habe, schutzwürdige Interessen des Antragstellers und seiner Familie verletze.
Zu Punkt 11.: Bei dieser Bestimmung handle es sich um eine Frage der Benützungsregelung (§ 15 WEG neu); für eine Regelung, wieviele Fahrräder im Abstellraum abzustellen seien, sei daher in der Hausordnung kein Platz.Zu Punkt 11.: Bei dieser Bestimmung handle es sich um eine Frage der Benützungsregelung (Paragraph 15, WEG neu); für eine Regelung, wieviele Fahrräder im Abstellraum abzustellen seien, sei daher in der Hausordnung kein Platz.
Zu Punkt 16.: Im Hinblick auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 4.7.1974 (§ 4 Abs 1), wonach bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabengeräten die Lautstärke stets so zu wählen sei, daß andere Personen, insbesondere in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden, erscheine die Bestimmung der Hausordnung, daß ab 19.00 Uhr nicht mehr Klavier gespielt werden dürfe, für den Antragsteller unzumutbar. Insbesondere in den Sommermonaten könne überdies die Zeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr keinesfalls als zur Nachtzeit angesehen werden. Die betreffende Bestimmung sei daher als dem Antragsteller unzumutbar und seinen schutzwürdigen Interessen zuwiderlaufend aufzuheben (eine Ausdehnung der Hausordnung bzw Supplierung einzelner Bestimmungen durch das Gericht sei nicht möglich).Zu Punkt 16.: Im Hinblick auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 4.7.1974 (Paragraph 4, Absatz eins,), wonach bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabengeräten die Lautstärke stets so zu wählen sei, daß andere Personen, insbesondere in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden, erscheine die Bestimmung der Hausordnung, daß ab 19.00 Uhr nicht mehr Klavier gespielt werden dürfe, für den Antragsteller unzumutbar. Insbesondere in den Sommermonaten könne überdies die Zeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr keinesfalls als zur Nachtzeit angesehen werden. Die betreffende Bestimmung sei daher als dem Antragsteller unzumutbar und seinen schutzwürdigen Interessen zuwiderlaufend aufzuheben (eine Ausdehnung der Hausordnung bzw Supplierung einzelner Bestimmungen durch das Gericht sei nicht möglich).
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der rechtsmittelwerbenden Antragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Punkte 7., 11. und 16. der Hausordnung aufrecht bleiben.
Der Antragsteller beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs für nicht zulässig zu erklären, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung zulässig und teilweise auch berechtigt.