Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Klägerin hat in ihrer Berufung gerügt, daß sich das Erstgericht weder mit der Aussage der Zeugin Kindl auseinandergesetzt hat, die nach dem Unfall der Klägerin eine Warnungstafel angebracht habe, noch mit der Aussage der Zeugin Schneider, die öfter gesehen habe, daß Kunden, die das Lokal verließen, über die Stufen stolperten, wobei einmal ein Herr sogar hingefallen sei. Es ist richtig, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen nicht befaßt hat, doch liegt darin kein Mangel des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht muß keineswegs zu allen Ausführungen der Berufung Stellung nehmen, besonders dann nicht, wenn sie für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Belang sind. Dies trifft bezüglich dieses Vorbringens zu, da - wie zur Rechtsrüge darzulegen sein wird - der beklagten Partei kein Verschulden an dem Unfall der Klägerin zur Last fällt, die Klägerin sich ihn vielmehr allein zuzuschreiben hat, so daß dem zufälligen Umstand, daß auch andere Personen an derselben Stelle gestolpert oder gefallen sind, keine Bedeutung zukommt. Tatsächlich ist ein Versäumnis der beklagten Partei, das ihr als unfallverursachendes Verschulden angelastet werden könnte, nicht zu erkennen. Eine nur 7 cm hohe Türstaffel, die sich in einwandfreiem baulichem Zustand befand und infolge hellem Tageslicht und Sonnenschein deutlich zu überblicken war, bedarf keiner zusätzlichen Sicherung oder Warneinrichtung. Dazu kommt noch, daß die Stufe in das Lokal hineinführt, während die Klägerin bei dessen Verlassen gestürzt ist.
Aus der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, auf die die Revision verweist, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, da sie keine Dienstnehmerin der beklagten Partei war und diese besonderen Schutzbestimmungen zugunsten von Dienstnehmern, die irgendwelche Stellen im Betrieb häufig, in Eile oder durch ihre Tätigkeit in Anspruch genommen passieren, auf andere Personen nicht analog angewendet werden können.Aus der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, auf die die Revision verweist, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, da sie keine Dienstnehmerin der beklagten Partei war und diese besonderen Schutzbestimmungen zugunsten von Dienstnehmern, die irgendwelche Stellen im Betrieb häufig, in Eile oder durch ihre Tätigkeit in Anspruch genommen passieren, auf andere Personen nicht analog angewendet werden können.
Im übrigen kämen auch die zitierten §§ 13 und 22 Abs 5 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung nicht zur Anwendung, da nach den untergerichtlichen Feststellungen die Stufe nicht im Dunkel lag und auch sonst kein Erfordnernis bestand, sie zu beleuchten. Dagegen aber, daß die Klägerin beim Verlassen des Lokals durch die Sonne geblendet wurde, ist eine wirksame Maßnahme nicht möglich und es bestand auch keine Verpflichtung der beklagten Partei, eine solche zu ergreifen. Der Klägerin, die ja die örtlichen Verhältnisse kannte und kurz zuvor das Lokal betreten hatte, wäre es oblegen, dem Umstand, daß sie geblendet wurde, durch besondere Vorsicht Rechnung zu tragen. Es ist somit auch keiner der Fälle des § 1311 ABGB gegeben.Im übrigen kämen auch die zitierten Paragraphen 13 und 22 Absatz 5, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung nicht zur Anwendung, da nach den untergerichtlichen Feststellungen die Stufe nicht im Dunkel lag und auch sonst kein Erfordnernis bestand, sie zu beleuchten. Dagegen aber, daß die Klägerin beim Verlassen des Lokals durch die Sonne geblendet wurde, ist eine wirksame Maßnahme nicht möglich und es bestand auch keine Verpflichtung der beklagten Partei, eine solche zu ergreifen. Der Klägerin, die ja die örtlichen Verhältnisse kannte und kurz zuvor das Lokal betreten hatte, wäre es oblegen, dem Umstand, daß sie geblendet wurde, durch besondere Vorsicht Rechnung zu tragen. Es ist somit auch keiner der Fälle des Paragraph 1311, ABGB gegeben.
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.