Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Grundsatz, daß das Gericht die bei seiner Beweisaufnahme hervorgekommenen Umstände nur insoweit berücksichtigen darf, als sie im Parteienvorbringen Deckung finden (vgl JBl 1987, 659), gilt nur in Verfahren mit ausgeprägter Parteienmaxime. Selbst im Zivilprozeß sind überschießende Beweisergebnisse dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder erhobener Einwendungen halten (JBl 1986, 121; AnwBl 1988, 167; ÖBl 1989, 118 ua; vgl auch Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 661 und 899). Je weiter die Sachaufklärungspflicht des Gerichtes geht, desto weniger ist es gehindert, losgelöst vom Vorbringen der Parteien den wahren Sachverhalt zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.Der Grundsatz, daß das Gericht die bei seiner Beweisaufnahme hervorgekommenen Umstände nur insoweit berücksichtigen darf, als sie im Parteienvorbringen Deckung finden vergleiche JBl 1987, 659), gilt nur in Verfahren mit ausgeprägter Parteienmaxime. Selbst im Zivilprozeß sind überschießende Beweisergebnisse dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder erhobener Einwendungen halten (JBl 1986, 121; AnwBl 1988, 167; ÖBl 1989, 118 ua; vergleiche auch Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 661 und 899). Je weiter die Sachaufklärungspflicht des Gerichtes geht, desto weniger ist es gehindert, losgelöst vom Vorbringen der Parteien den wahren Sachverhalt zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Die hier maßgeblichen Verfahrensbestimmungen (§ 26 Abs. 2 WEG iVm § 37 Abs. 3 MRG) verpflichten das Gericht prinzipiell zur amtswegigen Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Es hat ohne Anträge der Parteien, ja selbst gegen deren Willen - § 183 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 37 Abs. 3 Z 12 MRG nicht anwendbar - die ihm notwendig scheinenden Beweise aufzunehmen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 27 zu § 37 MRG). Eingeschränkt ist dieser Untersuchungsgrundsatz nur dadurch, daß die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267) anzuwenden sind. Ein Beweisthemenverbot ergibt sich daraus jedoch nur für ausdrücklich oder schlüssig außer Streit gestellte Tatsachen (also diejenigen Tatsachen, die der Gegner des Behauptenden unmißverständlich als richtig zugesteht); bloßes Vorbringen einer Partei (wie hier) bleibt überprüf- und damit korrigierbar (vgl Call, Mietrecht und Wohnungseigentum, 165 f). Im übrigen wäre selbst die Verletzung des Beweisthemenverbots unerheblich. Davon betroffene Feststellungen wären nur unter dem Gesichtspunkt unrichtiger Beweiswürdigung anfechtbar (vgl Fasching aaO, Rz 849), könnten also nicht zum Gegenstand einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemacht werden, der auch im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs. 3 Z 16 bis 18 MRG nur Rechts- und keine Tatsacheninstanz ist (JBl 1985, 546 ua).Die hier maßgeblichen Verfahrensbestimmungen (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) verpflichten das Gericht prinzipiell zur amtswegigen Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Es hat ohne Anträge der Parteien, ja selbst gegen deren Willen - Paragraph 183, Absatz 2, ZPO ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG nicht anwendbar - die ihm notwendig scheinenden Beweise aufzunehmen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 27 zu Paragraph 37, MRG). Eingeschränkt ist dieser Untersuchungsgrundsatz nur dadurch, daß die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267,) anzuwenden sind. Ein Beweisthemenverbot ergibt sich daraus jedoch nur für ausdrücklich oder schlüssig außer Streit gestellte Tatsachen (also diejenigen Tatsachen, die der Gegner des Behauptenden unmißverständlich als richtig zugesteht); bloßes Vorbringen einer Partei (wie hier) bleibt überprüf- und damit korrigierbar vergleiche Call, Mietrecht und Wohnungseigentum, 165 f). Im übrigen wäre selbst die Verletzung des Beweisthemenverbots unerheblich. Davon betroffene Feststellungen wären nur unter dem Gesichtspunkt unrichtiger Beweiswürdigung anfechtbar vergleiche Fasching aaO, Rz 849), könnten also nicht zum Gegenstand einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemacht werden, der auch im Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG nur Rechts- und keine Tatsacheninstanz ist (JBl 1985, 546 ua).
Die Feststellungen der Vorinstanzen über die Vernichtung der Abrechnungsunterlagen für die Jahre 1976 bis 1983 anläßlich eines Wasserschadens in der Kanzlei des Antragsgegners (die sich durchaus im Rahmen der eingewendeten Leistungsunmöglichkeit halten) können daher nicht übergangen werden. Wenn die Antragsteller den Wasserschaden dennoch nur für die Abrechnungsunterlagen des Jahres 1983 gelten lassen wollen und im übrigen dem Antragsgegner die gewollte Vernichtung der Belege unterstellen, die er schon deshalb auch zu vertreten habe, sind ihre Rechtsmittelausführungen unbeachtlich, weil sie nicht vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgehen. Der Argumentation der Rechtsmittelwerber ist aber auch darin nicht zu folgen, daß schon jetzt die Berechtigung des Leistungsbegehrens beurteilt werden könne, weil die Abwicklung des Zahlungsverkehrs eines Hausverwalters über Bankkonten und dementsprechend die Rekonstruierbarkeit der fehlenden Abrechnungsunterlagen notorisch sei. Gerade zu diesem Streitpunkt hat das Rekursgericht Aufklärungen als notwendig erachtet, sodaß von offenkundigen Tatsachen, die gemäß § 26 Abs. 2 WEG iVm § 37 Abs. 3 Z 12 MRG und § 269 ZPO von Amts wegen zu beachten wären, keine Rede sein kann. Dem diesbezüglichen Erhebungsauftrag des Rekursgerichtes könnte der Oberste Gerichtshof, der - wie bereits erwähnt - keine Tatsacheninstanz ist, überhaupt nur entgegentreten, wenn ihm eine unrichtige Rechtsansicht (hier über die Beurteilung des Einwands der Leistungsunmöglichkeit) zugrundeliegt. Derartiges behaupten jedoch die Rekurswerber selbst nicht.Die Feststellungen der Vorinstanzen über die Vernichtung der Abrechnungsunterlagen für die Jahre 1976 bis 1983 anläßlich eines Wasserschadens in der Kanzlei des Antragsgegners (die sich durchaus im Rahmen der eingewendeten Leistungsunmöglichkeit halten) können daher nicht übergangen werden. Wenn die Antragsteller den Wasserschaden dennoch nur für die Abrechnungsunterlagen des Jahres 1983 gelten lassen wollen und im übrigen dem Antragsgegner die gewollte Vernichtung der Belege unterstellen, die er schon deshalb auch zu vertreten habe, sind ihre Rechtsmittelausführungen unbeachtlich, weil sie nicht vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgehen. Der Argumentation der Rechtsmittelwerber ist aber auch darin nicht zu folgen, daß schon jetzt die Berechtigung des Leistungsbegehrens beurteilt werden könne, weil die Abwicklung des Zahlungsverkehrs eines Hausverwalters über Bankkonten und dementsprechend die Rekonstruierbarkeit der fehlenden Abrechnungsunterlagen notorisch sei. Gerade zu diesem Streitpunkt hat das Rekursgericht Aufklärungen als notwendig erachtet, sodaß von offenkundigen Tatsachen, die gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG und Paragraph 269, ZPO von Amts wegen zu beachten wären, keine Rede sein kann. Dem diesbezüglichen Erhebungsauftrag des Rekursgerichtes könnte der Oberste Gerichtshof, der - wie bereits erwähnt - keine Tatsacheninstanz ist, überhaupt nur entgegentreten, wenn ihm eine unrichtige Rechtsansicht (hier über die Beurteilung des Einwands der Leistungsunmöglichkeit) zugrundeliegt. Derartiges behaupten jedoch die Rekurswerber selbst nicht.
Im Rahmen der gebotenen umfassenden rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bleibt daher nur noch festzuhalten, daß die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Frage der Leistungsunmöglichkeit die Rechtslage richtig wiedergeben (§ 26 Abs. 2 WEG iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und §§ 528 a, 510 Abs. 3 ZPO). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß ein Gläubiger nicht auf Erfüllung seines Leistungsanspruches beharren kann, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit entgegensteht (vgl JBl 1975, 206 ua). Ein Verschulden des ursprünglich Leistungspflichtigen ist dabei nur insofern von Bedeutung, als es dem Gläubiger Schadenersatzansprüche gemäß § 920 ABGB eröffnet (vgl JBl 1985, 742; JBl 1987, 783 ua). Die Unmöglichkeit der Leistung ist allerdings nur anzunehmen, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß sie - auch in Zukunft - nicht erbracht werden kann (MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; SZ 59/42 ua). Die Beweislast hiefür trägt der Schuldner (vgl Reischauer in Rummel I2, Rz 6 zu § 920 ABGB). Bleiben Zweifel, ob die Erbringung der geschuldeten Leistung auf Dauer unmöglich ist, hat der Gläubiger Anspruch auf Schaffung eines dem Leistungsbegehren stattgebenden Exekutionstitels, auch wenn dieser nicht sofort vollstreckt werden kann (vgl 7 Ob 577/87; SZ 61/113).Im Rahmen der gebotenen umfassenden rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bleibt daher nur noch festzuhalten, daß die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Frage der Leistungsunmöglichkeit die Rechtslage richtig wiedergeben (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß ein Gläubiger nicht auf Erfüllung seines Leistungsanspruches beharren kann, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit entgegensteht vergleiche JBl 1975, 206 ua). Ein Verschulden des ursprünglich Leistungspflichtigen ist dabei nur insofern von Bedeutung, als es dem Gläubiger Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 920, ABGB eröffnet vergleiche JBl 1985, 742; JBl 1987, 783 ua). Die Unmöglichkeit der Leistung ist allerdings nur anzunehmen, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß sie - auch in Zukunft - nicht erbracht werden kann (MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; SZ 59/42 ua). Die Beweislast hiefür trägt der Schuldner vergleiche Reischauer in Rummel I2, Rz 6 zu Paragraph 920, ABGB). Bleiben Zweifel, ob die Erbringung der geschuldeten Leistung auf Dauer unmöglich ist, hat der Gläubiger Anspruch auf Schaffung eines dem Leistungsbegehren stattgebenden Exekutionstitels, auch wenn dieser nicht sofort vollstreckt werden kann vergleiche 7 Ob 577/87; SZ 61/113).
Alle diese Voraussetzungen der dauernden Leistungsunmöglichkeit sind, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, noch im Tatsachenbereich zu klären, ehe dann - nach Vorliegen der Verfahrensergebnisse - im Rahmen des aufgezeigten rechtlichen Bewertungsspielraums abschließend beurteilt werden kann, ob dem Antragsgegner (auch) die Rechnungslegung hinsichtlich der Jahre 1976 bis 1983 aufzutragen ist. Ob eine Leistung dauernd (endgültig) unmöglich ist, enthält nämlich neben der reinen Tatfrage immer auch ein Wertungsproblem (JBl 1983, 604; MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; SZ 61/113 ua).
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.