Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Vorausgeschickt wird, dass vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten oder Mangelhaftigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens in dritter Instanz grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Bemerkt wird lediglich, dass sich der - unstrittige - Sachverhalt aus dem A 1-Blatt des Grundbuches und dem aktenkundigen Lageplan ergibt, sodass es eines besonderen Ermittlungsverfahrens (welches das Grundbuchsgericht mit seinen Mitteln nicht durchführen könnte) nicht bedarf.
Zur Rechtsfrage hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
§ 9 OöBauO lautet:Paragraph 9, OöBauO lautet:
Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken
(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die
1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder
2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,
einer Bewilligung der Baubehörde.
Eine Baufläche (Bauarea) gilt nicht als Grundstück im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben ist.
(2) ...
(3) ...
(4) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind: ...(4) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind: ...
6. die Auflassung einer Baufläche (Bauarea) als eigenes Grundstück und ihre Vereinigung mit einem angrenzenden Grundstück desselben Eigentümers.
(5) Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1, die nicht gemäß Abs 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden:(5) Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Absatz eins,, die nicht gemäß Absatz 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden:
1. bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Abs 1);1. bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Absatz eins,);
2. bei anderen Grundstücken auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Abs 1) oder auf Grund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers, dass die Änderung kein Grundstück im Sinn des Abs 1 Z 2 betrifft.2. bei anderen Grundstücken auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Absatz eins,) oder auf Grund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers, dass die Änderung kein Grundstück im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, betrifft.
(6) Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1(6) Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Absatz eins
1. ohne die vorgeschriebene Bewilligung der Baubehörde oder ohne die vorgeschriebene schriftliche Erklärung des Antragstellers (Abs 5 Z 2) oder1. ohne die vorgeschriebene Bewilligung der Baubehörde oder ohne die vorgeschriebene schriftliche Erklärung des Antragstellers (Absatz 5, Ziffer 2,) oder
2. auf Grund einer den Tatsachen nicht entsprechenden schriftlichen Erklärung des Antragstellers
grundbücherlich durchgeführt, hat das Grundbuchsgericht diese Änderung auf Antrag der Baubehörde zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wieder herzustellen. Der Antrag auf Löschung und Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Änderung beim Grundbuchsgericht beantragt wurde, drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Änderung gerichteten Verfahrens durch die Baubehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.
Im Ausschussbericht 1998 (abgedruckt bei Neuhofer, Oö Baurecht 20005 62) heißt es zum letzten Satz des § 9 Abs 1 Oö BauO:Im Ausschussbericht 1998 (abgedruckt bei Neuhofer, Oö Baurecht 20005 62) heißt es zum letzten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO:
Es hängt von der unterschiedlichen Praxis der Vermessungsämter ab, ob eine Baufläche (Bauarea) als bloßer Benützungsabschnitt ausgewiesen ist oder aber ein eigenes Grundstück (mit eigener Grundstücksnummer) bildet. Zumindest in einem Vermessungsbezirk ist es nach wie vor die Regel, dass die Baufläche auch bei den üblichen, nur mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücken eine eigene Grundstücksnummer hat. Um zu verhindern, dass in solchen Fällen das die Bauarea umgebende Grundstück ohne Bewilligung der Baubehörde abgeschrieben werden kann, soll durch eine Ergänzung des § 9 Abs 1 normiert werden, dass - nur - im Sinn dieser Bestimmungen eine Baufläche (Bauarea) kein eigenes Grundstück darstellt.Es hängt von der unterschiedlichen Praxis der Vermessungsämter ab, ob eine Baufläche (Bauarea) als bloßer Benützungsabschnitt ausgewiesen ist oder aber ein eigenes Grundstück (mit eigener Grundstücksnummer) bildet. Zumindest in einem Vermessungsbezirk ist es nach wie vor die Regel, dass die Baufläche auch bei den üblichen, nur mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücken eine eigene Grundstücksnummer hat. Um zu verhindern, dass in solchen Fällen das die Bauarea umgebende Grundstück ohne Bewilligung der Baubehörde abgeschrieben werden kann, soll durch eine Ergänzung des Paragraph 9, Absatz eins, normiert werden, dass - nur - im Sinn dieser Bestimmungen eine Baufläche (Bauarea) kein eigenes Grundstück darstellt.
Die Wortinterpretation des in Rede stehenden letzten Satzes des § 9 Abs 1 Oö BauO führt zu keinem eindeutigen Ergebnis; weder das Verständnis des Rekursgerichtes noch das der Rechtsmittelwerber ist ausgeschlossen.Die Wortinterpretation des in Rede stehenden letzten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO führt zu keinem eindeutigen Ergebnis; weder das Verständnis des Rekursgerichtes noch das der Rechtsmittelwerber ist ausgeschlossen.
Die systematische Interpretation spricht - wie das Rekursgericht richtig erkannt - gegen das Vorliegen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht. Die Ausnahmefälle finden sich in Abs 4 leg cit, darunter etwa in Z 6 die Auflassung einer Baufläche (Bauarea) als eigenes Grundstück und ihre Vereinigung mit einem angrenzenden Grundstück desselben Eigentümers.Die systematische Interpretation spricht - wie das Rekursgericht richtig erkannt - gegen das Vorliegen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht. Die Ausnahmefälle finden sich in Absatz 4, leg cit, darunter etwa in Ziffer 6, die Auflassung einer Baufläche (Bauarea) als eigenes Grundstück und ihre Vereinigung mit einem angrenzenden Grundstück desselben Eigentümers.
Die historische Interpretation führt bei Bedachtnahme auf den Ausschussbericht eindeutig zum Ergebnis des Rekursgerichtes. Dieses Ergebnis wird aber auch durch die objektiv-teleologische Interpretation gestützt. Zweck der Regelung ist es offensichtlich, nicht nur die Abschreibung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken selbst einer Bewilligung der Baubehörde zu unterwerfen, sondern auch von Grundstücken desselben Eigentümers, die eine Baufläche umschließen.
Das Gewicht dieser Argumente führt zu folgendem Auslegungsergebnis: Eine Baufläche (Bauarea) mit eigener Grundstücksnummer und das sie umschließende Grundstück desselben Eigentümers sind für die Frage der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 1 Oö BauO als Einheit zu betrachten.Das Gewicht dieser Argumente führt zu folgendem Auslegungsergebnis: Eine Baufläche (Bauarea) mit eigener Grundstücksnummer und das sie umschließende Grundstück desselben Eigentümers sind für die Frage der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO als Einheit zu betrachten.
Im vorliegenden Fall umschließt das Grundstück der Verkäufer 140/1, von dem eine Abschreibung vorgenommen wurde, deren Grundstück 145 Baufläche (Gebäude). Die Erklärung der Verkäufer, das Grundstück 140/1 gehöre nicht zu einem Bauplatz und sei auch nicht bebaut, entsprach daher im Hinblick auf den letzten Satz des § 9 Abs 1 Oö BauO nicht den Tatsachen, weshalb die Vorinstanzen dem Antrag der Baubehörde, den früheren Grundbuchsstand gemäß § 9 Abs 6 Oö BauO wiederherzustellen, zu Recht stattgegeben haben.Im vorliegenden Fall umschließt das Grundstück der Verkäufer 140/1, von dem eine Abschreibung vorgenommen wurde, deren Grundstück 145 Baufläche (Gebäude). Die Erklärung der Verkäufer, das Grundstück 140/1 gehöre nicht zu einem Bauplatz und sei auch nicht bebaut, entsprach daher im Hinblick auf den letzten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO nicht den Tatsachen, weshalb die Vorinstanzen dem Antrag der Baubehörde, den früheren Grundbuchsstand gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Oö BauO wiederherzustellen, zu Recht stattgegeben haben.
Den Revisionsrekursen war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer - überdies erfolglosen - Rechtsmittel selbst zu tragen. Wie sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen (vgl §§ 124, 126 Abs 2 GBG idF des AußStr-BegleitG) ergibt, ist dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert. Damit fehlt die in § 78 AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht (auch) in außerstreitigen Verfahren. Es hat also - trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes - dabei zu bleiben, dass im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0035961).Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer - überdies erfolglosen - Rechtsmittel selbst zu tragen. Wie sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen vergleiche Paragraphen 124, 126, Absatz 2, GBG in der Fassung des AußStr-BegleitG) ergibt, ist dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert. Damit fehlt die in Paragraph 78, AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht (auch) in außerstreitigen Verfahren. Es hat also - trotz der allgemeinen Verweisung des Paragraph 75, Absatz 2, GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes - dabei zu bleiben, dass im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0035961).