Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß sich schon auf Grund des Textes des § 43 Abs 2 KO: "Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden" ergibt, daß für die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche eine materiellrechtliche Ausschlußfrist bestimmt wurde, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlischt. Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak[3] I, Anm 11 zu § 43 KO; Rintelen, HdB des Österr Konkurs- und Ausgleichsrechtes 266 Anm 1; Lehmann, Komm z KO I, 349; Ehrenzweig, Komm z AnfO 37; Klang[2] IV/1, 342) und die Rechtsprechung (EvBl 1935/902; EvBl 1956/172) vertreten die Auffassung, daß die Anfechtungsfristen materiellrechtliche Ausschlußfristen sind. Die gegenteilige Auffassung, daß die Anfechtungsfristen Verjährungsfristen seien, wurde zum Teil im Schrifttum während der Wirksamkeit der Konkursordnung vom 25. 12. 1868 RGBl 1869/1 sowie der Gesetze vom 16. 3. 1884 RGBl 35 und 36 vertreten (Pollak, Das Concursrecht 363; Menzel, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach Österr Rechte 106).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß sich schon auf Grund des Textes des Paragraph 43, Absatz 2, KO: "Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden" ergibt, daß für die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche eine materiellrechtliche Ausschlußfrist bestimmt wurde, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlischt. Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, Anmerkung 11 zu Paragraph 43, KO; Rintelen, HdB des Österr Konkurs- und Ausgleichsrechtes 266 Anmerkung 1; Lehmann, Komm z KO römisch eins, 349; Ehrenzweig, Komm z AnfO 37; Klang[2] IV/1, 342) und die Rechtsprechung (EvBl 1935/902; EvBl 1956/172) vertreten die Auffassung, daß die Anfechtungsfristen materiellrechtliche Ausschlußfristen sind. Die gegenteilige Auffassung, daß die Anfechtungsfristen Verjährungsfristen seien, wurde zum Teil im Schrifttum während der Wirksamkeit der Konkursordnung vom 25. 12. 1868 RGBl 1869/1 sowie der Gesetze vom 16. 3. 1884 RGBl 35 und 36 vertreten (Pollak, Das Concursrecht 363; Menzel, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach Österr Rechte 106).
Es trifft zu, daß § 1497 ABGB die Unterbrechung der Ersitzung und der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Rechtes des anderen oder durch die Einbringung der Klage des Berechtigten und deren gehörige Fortsetzung regelt. Bei Ausschlußfristen kommen in der Regel die für die Hemmung und Unterbrechung von Fristen getroffenen Anordnungen nicht unmittelbar zur Anwendung (Bartsch - Pollak[3] I, Anm 11 zu § 43 KO; Reimer - Schiemer, Das Österr Insolvenzrecht 415f; Ehrenzweig, Komm z AnfO 37).Es trifft zu, daß Paragraph 1497, ABGB die Unterbrechung der Ersitzung und der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Rechtes des anderen oder durch die Einbringung der Klage des Berechtigten und deren gehörige Fortsetzung regelt. Bei Ausschlußfristen kommen in der Regel die für die Hemmung und Unterbrechung von Fristen getroffenen Anordnungen nicht unmittelbar zur Anwendung (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, Anmerkung 11 zu Paragraph 43, KO; Reimer - Schiemer, Das Österr Insolvenzrecht 415f; Ehrenzweig, Komm z AnfO 37).
Demgemäß wurde im Schrifttum (Ehrenzweig, Komm z AnfO 37, 440) und in der älteren Judikatur (GlUNF 3551) die Anwendung der Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Anfechtungsfristen teilweise abgelehnt.Demgemäß wurde im Schrifttum (Ehrenzweig, Komm z AnfO 37, 440) und in der älteren Judikatur (GlUNF 3551) die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB auf die Anfechtungsfristen teilweise abgelehnt.
Abweichend davon hat aber der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. 2. 1956 EvBl 1957/203 die Auffassung vertreten, daß § 1497 ABGB auch auf Gewährleistungsfristen analog anzuwenden sei. Die Ausschlußfristen für Gewährleistungsansprüche dienten dem gleichen Zweck wie die Verjährungsfrist. Ihre Strenge lasse erkennen, daß sie in erhöhtem Maße der Sicherheit des Geschäftsverkehres zu dienen hätten. Dies fordere nicht nur die Wahrung der Fristen durch die rechtzeitige Klageerhebung, sondern auch die gehörige Fortsetzung der Klage.Abweichend davon hat aber der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. 2. 1956 EvBl 1957/203 die Auffassung vertreten, daß Paragraph 1497, ABGB auch auf Gewährleistungsfristen analog anzuwenden sei. Die Ausschlußfristen für Gewährleistungsansprüche dienten dem gleichen Zweck wie die Verjährungsfrist. Ihre Strenge lasse erkennen, daß sie in erhöhtem Maße der Sicherheit des Geschäftsverkehres zu dienen hätten. Dies fordere nicht nur die Wahrung der Fristen durch die rechtzeitige Klageerhebung, sondern auch die gehörige Fortsetzung der Klage.
Die gleichen Erwägungen wie in dieser Entscheidung greifen aber bei der Anfechtungsfrist des § 43 Abs 2 KO Platz: Auch dort muß die innerhalb der Jahresfrist erhobene Anfechtungsklage gehörig fortgesetzt und Klarheit über die in die Masse gehörigen Ansprüche geschaffen werden, soll nicht das Konkursverfahren eine unnötige Verzögerung erfahren. Der Oberste Gerichtshof hält somit an seiner in der Entscheidung 3 Ob 53/56 vertretenen Auffassung fest, daß § 1497 ABGB analog auf einzelne Ausschlußfristen, darunter die Anfechtungsfrist des § 43 Abs 2 KO, angewendet werden kann.Die gleichen Erwägungen wie in dieser Entscheidung greifen aber bei der Anfechtungsfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO Platz: Auch dort muß die innerhalb der Jahresfrist erhobene Anfechtungsklage gehörig fortgesetzt und Klarheit über die in die Masse gehörigen Ansprüche geschaffen werden, soll nicht das Konkursverfahren eine unnötige Verzögerung erfahren. Der Oberste Gerichtshof hält somit an seiner in der Entscheidung 3 Ob 53/56 vertretenen Auffassung fest, daß Paragraph 1497, ABGB analog auf einzelne Ausschlußfristen, darunter die Anfechtungsfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO, angewendet werden kann.
Diesem Standpunkt trägt auch die Neufassung des § 9 Abs 1 Z 1 AnfO durch das Bundesgesetz vom 19. 6. 1968 BGBl 240 Rechnung, die in Anlehnung an § 1497 ABGB zur Vermeidung des Ablaufes der Anfechtungsfrist die gehörige Fortsetzung der Klage fordert (vgl hiezu 812 BlgNR 11. GP, 5).Diesem Standpunkt trägt auch die Neufassung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AnfO durch das Bundesgesetz vom 19. 6. 1968 Bundesgesetzblatt 240 Rechnung, die in Anlehnung an Paragraph 1497, ABGB zur Vermeidung des Ablaufes der Anfechtungsfrist die gehörige Fortsetzung der Klage fordert vergleiche hiezu 812 BlgNR 11. GP, 5).
Im Schrifttum verweist Gschnitzer in seinem Lehrbuch, Allgemeiner Teil 244 unten, darauf, daß eine nähere Prüfung zeigt, daß die zwischen den Verjährungsfristen und den Ausschlußfristen getroffenen Unterschiede nicht bestehen und daß mit der bloßen Bezeichnung einer Frist als Ausschlußfrist nichts getan sei. Diese Bezeichnung enthebe nicht der Prüfung, wie weit die Verjährungsvorschriften auf sie anwendbar seien.
Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß diesfalls Ruhen des Verfahrens deshalb vereinbart wurde, um das Ergebnis des Sachverständigengutachtens über den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners in einem anderen Prozeß abzuwarten, und daß der Beklagte auf die "Verjährungseinrede" verzichtet hat. Allein das Sachverständigengutachten im Rechtsstreit 3 Cg 29/67 des LG Linz wurde dem Kläger am 14. 5. 1968 zugestellt und bei der Verhandlung vom 25. 9. 1968 ergänzt. Die oberstgerichtliche Entscheidung 6 Ob 214/70, mit der das Verfahren 3 Cg 29/67 des LG Linz beendet wurde, wurde dem Kläger am 30. 11. 1970 zugestellt. Ungeachtet dessen stellte der Kläger den Antrag auf Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens erst am 20. 9. 1971. Da der Kläger taugliche Gründe zur Rechtfertigung der Dauer seiner Untätigkeit nicht behauptet und unter Beweis gestellt hat (MGA ABGB[29] § 1497 ABGB/42 a), ist das Berufungsgericht zutreffend von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen.Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß diesfalls Ruhen des Verfahrens deshalb vereinbart wurde, um das Ergebnis des Sachverständigengutachtens über den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners in einem anderen Prozeß abzuwarten, und daß der Beklagte auf die "Verjährungseinrede" verzichtet hat. Allein das Sachverständigengutachten im Rechtsstreit 3 Cg 29/67 des LG Linz wurde dem Kläger am 14. 5. 1968 zugestellt und bei der Verhandlung vom 25. 9. 1968 ergänzt. Die oberstgerichtliche Entscheidung 6 Ob 214/70, mit der das Verfahren 3 Cg 29/67 des LG Linz beendet wurde, wurde dem Kläger am 30. 11. 1970 zugestellt. Ungeachtet dessen stellte der Kläger den Antrag auf Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens erst am 20. 9. 1971. Da der Kläger taugliche Gründe zur Rechtfertigung der Dauer seiner Untätigkeit nicht behauptet und unter Beweis gestellt hat (MGA ABGB[29] Paragraph 1497, ABGB/42 a), ist das Berufungsgericht zutreffend von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen.
Wohl ist der Verzicht des Beklagten auf die Geltendmachung der Einrede der - nicht in Betracht kommenden - Verjährung auch als Verzicht auf die Verjährungseinrede anzusehen. Aber auch dieser Verzicht gilt, da er nach dem Verhandlungsprotokoll vom 25. 9. 1967 auf Ersuchen des Klägers abgegeben und auf die Dauer des Sachverständigengutachtens K abgestellt wurde, nach Treu und Glauben nur bis zur Erstattung des Gutachtens (Mai und September 1968), nicht aber für die weiteren folgenden drei Jahre.
Da es sich um die Wahrung einer Ausschlußfrist handelt, konnte auch von Amts wegen darauf Bedacht genommen werden (MGA ABGB[29] § 1491 ABGB/4; ferner 2 Ob 289, 346/69).Da es sich um die Wahrung einer Ausschlußfrist handelt, konnte auch von Amts wegen darauf Bedacht genommen werden (MGA ABGB[29] Paragraph 1491, ABGB/4; ferner 2 Ob 289, 346/69).
Ist aber die Anfechtungsfrist mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nicht gewahrt, dann ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sowohl dem geltend gemachten Anfechtungsgrund nach § 30 Abs 1 Z 1 KO als auch jenem nach § 31 Abs 1 Z 2 KO der Boden entzogen.Ist aber die Anfechtungsfrist mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nicht gewahrt, dann ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sowohl dem geltend gemachten Anfechtungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO als auch jenem nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO der Boden entzogen.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht gegeben ist, war der Revision der Erfolg zu versagen. Da der geltend gemachte Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht gegeben ist, war der Revision der Erfolg zu versagen.