Der vom Mieter zulässig erhobene Revisionsrekurs, zu dem eine Rekursbeantwortung nicht vorliegt, ist nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber beharrt nämlich auf der nicht zutreffenden Rechtsansicht, bei der Ermittlung der Nutzfläche nach § 17 MRG sei der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses maßgebend und nur von der in Bestand gegebenen Nutzfläche auszugehen. Zu der Zeit, als der Mietvertrag, in welchen der Antragsteller später als Erbe seines Vaters eingetreten ist, abgeschlossen wurde, kam der Nutzfläche des Mietgegenstandes schon wegen der Zugrundelegung des Jahresmietzinses für das Jahr 1914 und der dadurch bestimmten Betriebskostenaufteilung (§ 4 Abs. 1 MG) keine Bedeutung zu. Die Auslagen für die Verwaltung des Hauses (§ 2 Abs. 2 Z 7 MG), deren Höhe sich nach der Nutzfläche des Hauses errechnet, gehören erst seit dem Inkrafttreten des MRÄG BGBl 1967/281 zu den Betriebskosten. Für die Verteilung der Gesamtkosten des Hauses wurde erst mit dem Mietrechtsgesetz ein neuer durch das Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen Mietgegenstandes zur Summe aller Mietgegenstände im Haus bestimmter Schlüssel eingeführt, der - abgesehen von der Neuordnung durch § 58 WFG BGBl 1984/482, wonach nach § 17 Abs. 3 Satz 2 MRG bei Neubauten, für die die Baubewilligung nach dem 1.1.1985 erteilt wurde, die Nutzfläche auf Grund des baubehördlich genehmigten Bauplanes zu berechnen ist - auf das Naturmaß abstellt. Schon daraus folgt, daß sich der Verteilungsschlüssel nicht nach dem Naturmaß zur Zeit des Abschlusses einzelner Mietverträge bestimmen kann, sondern nur die Nutzfläche der im § 17 Abs. 2 MRG bezeichneten Bodenflächen bei der Umstellung des Betriebskostenschlüssels von Bedeutung ist, aber auch spätere Veränderungen der Nutzfläche durch baubehördlich genehmigte Umbauten, Einbauten oder Zubauten den Verteilungsschlüssel beeinflussen. Die nur auf den Hauptmietzins abgestellte Vorschrift des § 16 Abs. 3 MRG, nach deren erstem Satz sich die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs. 2 MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses richtet, gilt nur für Wohnungsmiete und überhaupt nicht für den Betriebskostenschlüssel. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch schon die bei Mietvertragsabschluß vorhandene provisorische nicht baubehördlich genehmigte horizontale Raumunterteilung zu einer Vergrößerung der Nutzfläche geführt hätte, weil auch die auf Kosten des Mieters vorschriftsmäßig und mit Einwilligung des Vermieters hergestellte Zwischendecke, um weiteren Geschäftsraum für Lagerungszwecke zu schaffen oder zu sichern, zur Einbeziehung dieser Nutzfläche bei der Ermittlung des Schlüssels für die Verteilung der Gesamtkosten des Hauses führt. Es kommt dabei nur auf das Nutzflächenausmaß des Mietgegenstandes zur Zeit der Umstellung des Betriebskostenschlüssels zwischen dem 1.1.1982 und dem 31.12.1983 und auf allfällige spätere Änderungen der Nutzfläche an, deren Vergrößerung oder Verminderung durch Baumaßnahmen zu Änderungen des Verteilungsschlüssels führen wird (Palten in Korinek-Krejci, HBzMRG, 399). Zu dem maßgebenden Zeitpunkt war aber die Zwischendecke, die mit baubehördlicher Genehmigung weiteren Raum für Geschäftszwecke (Lagerraum) bot, vorhanden. Die Bodenfläche dieser Geschäftsräume ist daher zur Nutzfläche des Mietgegenstandes zu zählen. Das Ausmaß und das Verhältnis zur Gesamtnutzfläche aller Mietgegenstände ist im Revisionsrekursstadium nicht mehr strittig. Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die durch Einzug einer Zwischendecke tatsächlich geschaffenen Räume des Mietgegenstandes bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs. 2 MRG nicht außer Betracht bleiben dürfen, weil die waagrechte Raumunterteilung zum Zwecke der Vergrößerung der für Wohn- oder Geschäftszwecke dienenden Nutzfläche dem einzelnen Mieter dient, auch wenn der Geschäftszweck nur in der Lagerung liegt (vgl. Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 67), und jede Änderung insbesondere durch Baumaßnahmen, so etwa auch die vom Mieter finanzierte Umbauung eines offenen Balkons den Kostenschlüssel beeinflußt (Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 73). Der zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages vorhandenen Nutzfläche des Mietgegenstandes kommt bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels nach § 17 MRG keine Bedeutung zu, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch eine auf Kosten des Mieters nach Abschluß des Mietvertrages mit Einwilligung des Vermieters und baubehördlicher Genehmigung ausgeführte Baumaßnahme das Naturmaß des Bestandgegenstandes vergrößern oder verkleinern kann, ohne daß deshalb eine neue Anmietung erfolgen müßte, wie der Rechtsmittelwerber meint, wenn er vorträgt, er habe den über der Zwischendecke geschaffenen Raum nicht gemietet. Die Nutzfläche eines Mietgegenstandes ist zwar für die unterschiedlichsten rechtlichen Beurteilungen bedeutsam (§§ 16, 17, 18 - 20, 22, 44 und 45 MRG), darüber hinaus kam ihr aber bei Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1949 und kommt ihr auch weiter bei der Miete eines Bestandgegenstandes keine entscheidende Bedeutung zu, weil andere MomenteDer vom Mieter zulässig erhobene Revisionsrekurs, zu dem eine Rekursbeantwortung nicht vorliegt, ist nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber beharrt nämlich auf der nicht zutreffenden Rechtsansicht, bei der Ermittlung der Nutzfläche nach Paragraph 17, MRG sei der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses maßgebend und nur von der in Bestand gegebenen Nutzfläche auszugehen. Zu der Zeit, als der Mietvertrag, in welchen der Antragsteller später als Erbe seines Vaters eingetreten ist, abgeschlossen wurde, kam der Nutzfläche des Mietgegenstandes schon wegen der Zugrundelegung des Jahresmietzinses für das Jahr 1914 und der dadurch bestimmten Betriebskostenaufteilung (Paragraph 4, Absatz eins, MG) keine Bedeutung zu. Die Auslagen für die Verwaltung des Hauses (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MG), deren Höhe sich nach der Nutzfläche des Hauses errechnet, gehören erst seit dem Inkrafttreten des MRÄG BGBl 1967/281 zu den Betriebskosten. Für die Verteilung der Gesamtkosten des Hauses wurde erst mit dem Mietrechtsgesetz ein neuer durch das Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen Mietgegenstandes zur Summe aller Mietgegenstände im Haus bestimmter Schlüssel eingeführt, der - abgesehen von der Neuordnung durch Paragraph 58, WFG BGBl 1984/482, wonach nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 MRG bei Neubauten, für die die Baubewilligung nach dem 1.1.1985 erteilt wurde, die Nutzfläche auf Grund des baubehördlich genehmigten Bauplanes zu berechnen ist - auf das Naturmaß abstellt. Schon daraus folgt, daß sich der Verteilungsschlüssel nicht nach dem Naturmaß zur Zeit des Abschlusses einzelner Mietverträge bestimmen kann, sondern nur die Nutzfläche der im Paragraph 17, Absatz 2, MRG bezeichneten Bodenflächen bei der Umstellung des Betriebskostenschlüssels von Bedeutung ist, aber auch spätere Veränderungen der Nutzfläche durch baubehördlich genehmigte Umbauten, Einbauten oder Zubauten den Verteilungsschlüssel beeinflussen. Die nur auf den Hauptmietzins abgestellte Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 3, MRG, nach deren erstem Satz sich die Ausstattungskategorie nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses richtet, gilt nur für Wohnungsmiete und überhaupt nicht für den Betriebskostenschlüssel. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch schon die bei Mietvertragsabschluß vorhandene provisorische nicht baubehördlich genehmigte horizontale Raumunterteilung zu einer Vergrößerung der Nutzfläche geführt hätte, weil auch die auf Kosten des Mieters vorschriftsmäßig und mit Einwilligung des Vermieters hergestellte Zwischendecke, um weiteren Geschäftsraum für Lagerungszwecke zu schaffen oder zu sichern, zur Einbeziehung dieser Nutzfläche bei der Ermittlung des Schlüssels für die Verteilung der Gesamtkosten des Hauses führt. Es kommt dabei nur auf das Nutzflächenausmaß des Mietgegenstandes zur Zeit der Umstellung des Betriebskostenschlüssels zwischen dem 1.1.1982 und dem 31.12.1983 und auf allfällige spätere Änderungen der Nutzfläche an, deren Vergrößerung oder Verminderung durch Baumaßnahmen zu Änderungen des Verteilungsschlüssels führen wird (Palten in Korinek-Krejci, HBzMRG, 399). Zu dem maßgebenden Zeitpunkt war aber die Zwischendecke, die mit baubehördlicher Genehmigung weiteren Raum für Geschäftszwecke (Lagerraum) bot, vorhanden. Die Bodenfläche dieser Geschäftsräume ist daher zur Nutzfläche des Mietgegenstandes zu zählen. Das Ausmaß und das Verhältnis zur Gesamtnutzfläche aller Mietgegenstände ist im Revisionsrekursstadium nicht mehr strittig. Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die durch Einzug einer Zwischendecke tatsächlich geschaffenen Räume des Mietgegenstandes bei der Berechnung der Nutzfläche nach Paragraph 17, Absatz 2, MRG nicht außer Betracht bleiben dürfen, weil die waagrechte Raumunterteilung zum Zwecke der Vergrößerung der für Wohn- oder Geschäftszwecke dienenden Nutzfläche dem einzelnen Mieter dient, auch wenn der Geschäftszweck nur in der Lagerung liegt vergleiche Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 67), und jede Änderung insbesondere durch Baumaßnahmen, so etwa auch die vom Mieter finanzierte Umbauung eines offenen Balkons den Kostenschlüssel beeinflußt (Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 73). Der zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages vorhandenen Nutzfläche des Mietgegenstandes kommt bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 17, MRG keine Bedeutung zu, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch eine auf Kosten des Mieters nach Abschluß des Mietvertrages mit Einwilligung des Vermieters und baubehördlicher Genehmigung ausgeführte Baumaßnahme das Naturmaß des Bestandgegenstandes vergrößern oder verkleinern kann, ohne daß deshalb eine neue Anmietung erfolgen müßte, wie der Rechtsmittelwerber meint, wenn er vorträgt, er habe den über der Zwischendecke geschaffenen Raum nicht gemietet. Die Nutzfläche eines Mietgegenstandes ist zwar für die unterschiedlichsten rechtlichen Beurteilungen bedeutsam (Paragraphen 16, 17, 18, - 20, 22, 44 und 45 MRG), darüber hinaus kam ihr aber bei Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1949 und kommt ihr auch weiter bei der Miete eines Bestandgegenstandes keine entscheidende Bedeutung zu, weil andere Momente
(vgl. § 16 Abs. 1 Einleitungssatz MRG) in der Bedeutung überwiegen. Die rechtsrichtige Entscheidung des Rekursgerichtes ist zu bestätigen.vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Einleitungssatz MRG) in der Bedeutung überwiegen. Die rechtsrichtige Entscheidung des Rekursgerichtes ist zu bestätigen.
Kosten wurden nicht verzeichnet.