Entscheidung 5 Ob 135/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1.) Felix T*****, Pilot, 2.) Monika T*****, Lehrerin, beide *****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Brigitte W*****, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, und der weiteren Mitbeteiligten 1.) Miklos H*****, 2.) Endre G*****, 3.) Dkfm.Dr.Georg W*****, dieser vertreten durch Dr.Max Josef Allmayer-Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zu einer Bauführung und Einräumung des Alleinbenützungsrechtes, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 2.Juli 1991, GZ 48
R 109/91-25, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 22. August 1990, GZ 4 Msch 6/90-12, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 25) sowie einer Gleichschrift des Revisionsrekurses der Antragsteller (ON 26) an die Miteigentümer Miklos H***** und Endre G***** sowie an die allenfalls an deren Stelle getretenen neuen Miteigentümer vorzunehmen und die Akten nach Ablauf der diesen Miteigentümern offenstehenden Rechtsmittelfrist bzw. Frist zur Revisionsrekursbeantwortung wieder vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren über einen Antrag nach § 26 Abs 1 Z 2 bzw 3 WEG - hier:Im Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, bzw 3 WEG - hier:
Zustimmung zum Ausbau einer Wohnung im bestehenden Dachboden - kommt gemäß § 26 Abs 2 Z 3 WEG allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen einzelner Miteigentümer unmittelbar berührt würden. Demgemäß steht auch den "mitbeteiligten" Miteigentümern das Rekursrecht gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes, das den weiteren Rekurs für zulässig erklärte (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO und § 26 Abs 2 erster Satz WEG), zu. Desgleichen sind sie berechtigt, zum Revisionsrekurs der Antragsteller eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten. Daraus folgt, daß ihnen die im Spruch dieser Entscheidung genannten Entscheidungsausfertigungen bzw. Gleichschriften des Revisionsrekurses der Antragsteller zuzustellen sind.Zustimmung zum Ausbau einer Wohnung im bestehenden Dachboden - kommt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen einzelner Miteigentümer unmittelbar berührt würden. Demgemäß steht auch den "mitbeteiligten" Miteigentümern das Rekursrecht gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes, das den weiteren Rekurs für zulässig erklärte (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO und Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz WEG), zu. Desgleichen sind sie berechtigt, zum Revisionsrekurs der Antragsteller eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten. Daraus folgt, daß ihnen die im Spruch dieser Entscheidung genannten Entscheidungsausfertigungen bzw. Gleichschriften des Revisionsrekurses der Antragsteller zuzustellen sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00135.91.0630.000
Dokumentnummer
JJT_19920630_OGH0002_0050OB00135_9100000_000