Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus den Gst.Nr. 5*****, 4*****, 412***** und 41*****. Diese Liegenschaft ist zu CLNr. 1 mit einem Baurecht für die K***** Gesellschaft mbH belastet, für welches zu EZ 1***** eine neue Grundbuchseinlage eröffnet wurde, in der als Bauberechtigte die Ko*****-Gesellschaft mbH eingetragen ist (auf Grund eines zu TZ ***** durchgeführten Verschmelzungsvertrages, wobei offenbar die Berichtigung in EZ ***** verabsäumt wurde).
Die Antragstellerin begehrt nun (unter anderem) auf Grund der mit "Baurechtsvertrag und Verlängerung des bestehenden Baurechtsvertrages" betitelten Urkunde vom 9.2./12.3.1993, abgeschlossen zwischen der Antragstellerin und der Ko***** Gesellschaft mbH, in EZ ***** die Einverleibung der Bestellung eines Baurechtes für die Ko***** Gesellschaft mbH "in der Weise, daß das auf dem Grundstück 412***** (Baufläche) und 41***** (Baufläche) für die Zeit vom 1.1.1971 bis 31.12.2020 bereits bestehende Baurecht um 50 Jahre, sohin bis 31.12.2070 verlängert wird; und auf den Grundstücken 4***** (Baufläche) und 5***** für die Dauer vom 1.11.1992 bis 31.12.2070" sowie "in der Baurechtseinlage EZ *****" die Ersichtlichmachung,
"a) daß sich das für die Gründstücke 412*****
(Baufläche) und 41***** (Baufläche) bereits
eingetragene Baurecht um 50 Jahre verlängert
und shon bis 31.12.2070 läuft,
b) daß diese Vertragsverlängerung auf der
gegenständlichen Vereinbarung (Punkt II.)gegenständlichen Vereinbarung (Punkt römisch zwei.)
beruht,
c) daß sich das auf dieser Einlagezahl bereits
eingetragene Baurecht auch auf die Grundstücke
4***** (Baufläche) und 5***** in
EZ ***** bezieht (gemäß Punkt III. bis IX.EZ ***** bezieht (gemäß Punkt römisch drei. bis römisch neun.
dieses Vertrages), sowie
d) daß sich das Vorkaufsrecht gemäß Punkt IX.d) daß sich das Vorkaufsrecht gemäß Punkt römisch neun.
des Baurechtsvertrages vom 12.2.1971 für die
S***** auch auf die
Grundstücke 4***** (Baufläche) und
5***** in EZ ***** bezieht (gemäß
Punkt IX. dieses Vertrages)."Punkt römisch neun. dieses Vertrages)."
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, daß für die begehrte Verlängerung und Ausdehnung des Baurechtes das alte Baurecht zu löschen und ein neues zu verbüchern wäre.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Entgegen der von Schmida in NZ 1961, 74 vertretenen Ansicht lasse sich weder aus dem Baurechtsgesetz noch aus der Durchführungsverordnung zum Baurechtsgesetz ableiten, daß die Verlängerung des Baurechtes unzulässig sei. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall des Erlöschens des Baurechtes durch Ablauf der vereinbarten Frist getroffen habe, schließe eine Verlängerung oder eine Ausdehnung des Baurechtes auf andere Grundstücke nicht aus. Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen (§§ 8, 9 und 10 BauRG) sollten offensichtlich für den Fall des Erlöschens des Baurechtes die Stellung der Buchberechtigten, insbesondere der Pfandgläubiger und des Bauberechtigten sichern. Durch eine bloße Verlängerung der Baurechtszeit werde aber die Stellung der Pfandgläubiger und des Bauberechtigten in keiner Weise beeinträchtigt (Klang in Klang2 V 144).Entgegen der von Schmida in NZ 1961, 74 vertretenen Ansicht lasse sich weder aus dem Baurechtsgesetz noch aus der Durchführungsverordnung zum Baurechtsgesetz ableiten, daß die Verlängerung des Baurechtes unzulässig sei. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall des Erlöschens des Baurechtes durch Ablauf der vereinbarten Frist getroffen habe, schließe eine Verlängerung oder eine Ausdehnung des Baurechtes auf andere Grundstücke nicht aus. Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen (Paragraphen 8, 9 und 10 BauRG) sollten offensichtlich für den Fall des Erlöschens des Baurechtes die Stellung der Buchberechtigten, insbesondere der Pfandgläubiger und des Bauberechtigten sichern. Durch eine bloße Verlängerung der Baurechtszeit werde aber die Stellung der Pfandgläubiger und des Bauberechtigten in keiner Weise beeinträchtigt (Klang in Klang2 römisch fünf 144).
Aus § 7 Abs 1 DVzBauRG und § 5 Abs 2 BauRG ergebe sich, daß ein Baurecht nicht an einem Teil eines Grundbuchskörpers begründet werden könne. Vielmehr seien Teile eines Grundbuchskörpers abzuschreiben, wenn die Grundstücke, an denen das Baurecht eingeräumt werde, nur einen Teil des Grundbuchskörpers bilden. Der Fall, daß einem Grundbuchskörper Grundstücke zugeschrieben würden, die nicht durch ein Baurecht belastet sind, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es sei aber naheliegend, daß in einem solchen Fall jedenfalls über Antrag eines Betroffenen das bereits bestehende Baurecht auf die einbezogenen Grundstücke ausgedehnt werde. Anhaltspunkte dafür, daß in einem solchen Fall auch das bereits bestehende Baurecht zuerst zu löschen und sodann neuerlich einzutragen sei, würden sich aus dem Gesetz nicht ergeben.Aus Paragraph 7, Absatz eins, DVzBauRG und Paragraph 5, Absatz 2, BauRG ergebe sich, daß ein Baurecht nicht an einem Teil eines Grundbuchskörpers begründet werden könne. Vielmehr seien Teile eines Grundbuchskörpers abzuschreiben, wenn die Grundstücke, an denen das Baurecht eingeräumt werde, nur einen Teil des Grundbuchskörpers bilden. Der Fall, daß einem Grundbuchskörper Grundstücke zugeschrieben würden, die nicht durch ein Baurecht belastet sind, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es sei aber naheliegend, daß in einem solchen Fall jedenfalls über Antrag eines Betroffenen das bereits bestehende Baurecht auf die einbezogenen Grundstücke ausgedehnt werde. Anhaltspunkte dafür, daß in einem solchen Fall auch das bereits bestehende Baurecht zuerst zu löschen und sodann neuerlich einzutragen sei, würden sich aus dem Gesetz nicht ergeben.
Allerdings komme die Verlängerung eines bestehenden Baurechtes und die Ausdehnung desselben auf neu in einen Grundbuchskörper einbezogene Grundstücke in diesem Umfang materiell-rechtlich einer Neubegründung eines Baurechtes gleich. Die Antragstellerin habe daher grundsätzlich zu Recht in diesem Umfang die Einverleibung des entsprechenden Baurechtes auf dem belasteten Grundbuchskörper verbunden mit der entsprechenden Ersichtlichmachung in der Baurechtseinlage beantragt.
Der Bewilligung dieses Ansuchens stehe jedoch im konkreten Fall ein anderer Grund entgegen:
Nach § 5 Abs 2 zweiter Satz BauRG dürften dem Baurecht Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, im Range nicht vorgehen. Diese Bestimmung solle nicht nur den Bauberechtigten davor schützen, daß er von solchen im Rang vorangehenden Berechtigten in seinem Baurecht eingeschränkt wird. Vielmehr sei diese Bestimmung in Einklang mit dem sich aus § 94 Abs 1 Z 1 GBG ergebenden Grundsatz zu sehen, wonach eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgehe. Damit soll sichergestellt werden, daß Personen, deren Rechte grundbücherlich eingetragen sind, durch nachfolgende Eintragungen in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.Nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz BauRG dürften dem Baurecht Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, im Range nicht vorgehen. Diese Bestimmung solle nicht nur den Bauberechtigten davor schützen, daß er von solchen im Rang vorangehenden Berechtigten in seinem Baurecht eingeschränkt wird. Vielmehr sei diese Bestimmung in Einklang mit dem sich aus Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG ergebenden Grundsatz zu sehen, wonach eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgehe. Damit soll sichergestellt werden, daß Personen, deren Rechte grundbücherlich eingetragen sind, durch nachfolgende Eintragungen in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.
Nun seien aber unter CLNr.2 bis 6 in EZ ***** zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes ***** in EZ ***** (derzeit L*****) verschiedene Dienstbarkeiten verbüchert. Insbesondere bestünden über die Grundstücke 5***** und 4***** Geh- und Fahrrechte zum Grundstück .*****. Weder aus dem Grundbuch selbst noch aus den Grundbuchsurkunden, insbesondere aus dem Kaufvertrag vom 2.2.1993, mit dem diese Dienstbarkeitsrechte begründet wurden, ergibt sich aber, daß diese ihrer Ausübung nach nicht eingeschränkt würden, wenn die Ko***** Gesellschaft mbH in Ausübung ihres Baurechtes auf den betroffenen Grundstücken ein Gebäude errichte. Nach Punkt VII. der vorliegenden Vertragsurkunde vom 9.2./12.3.1993 sei der Baurechtsvertrag zum alleinigen Zweck der Erweiterung des *****hauses samt Mehrzweckhalle abgeschlossen worden, wobei die Erweiterung des *****hauses nach Maßgabe des noch zu erlassenden baubehördlichen Bescheides des Stadtmagistrates ***** erfolgen solle. Die genaue Lage des zu errichtenden (bzw bereits errichteten) Gebäudes sei also nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß insbesondere die dem L***** zustehenden Geh- und Fahrrechte nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 2.2.1993 nicht gemäß § 12 Abs 2 GBG auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind.Nun seien aber unter CLNr.2 bis 6 in EZ ***** zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes ***** in EZ ***** (derzeit L*****) verschiedene Dienstbarkeiten verbüchert. Insbesondere bestünden über die Grundstücke 5***** und 4***** Geh- und Fahrrechte zum Grundstück .*****. Weder aus dem Grundbuch selbst noch aus den Grundbuchsurkunden, insbesondere aus dem Kaufvertrag vom 2.2.1993, mit dem diese Dienstbarkeitsrechte begründet wurden, ergibt sich aber, daß diese ihrer Ausübung nach nicht eingeschränkt würden, wenn die Ko***** Gesellschaft mbH in Ausübung ihres Baurechtes auf den betroffenen Grundstücken ein Gebäude errichte. Nach Punkt römisch sieben. der vorliegenden Vertragsurkunde vom 9.2./12.3.1993 sei der Baurechtsvertrag zum alleinigen Zweck der Erweiterung des *****hauses samt Mehrzweckhalle abgeschlossen worden, wobei die Erweiterung des *****hauses nach Maßgabe des noch zu erlassenden baubehördlichen Bescheides des Stadtmagistrates ***** erfolgen solle. Die genaue Lage des zu errichtenden (bzw bereits errichteten) Gebäudes sei also nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß insbesondere die dem L***** zustehenden Geh- und Fahrrechte nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 2.2.1993 nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GBG auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind.
Es wäre daher erforderlich, daß der dienstbarkeitsberechtigte Eigentümer des Grundstückes ***** eine entsprechende Zustimmungserklärung zur Baurechtseinräumung abgibt. Die hiezu von der Ko***** Gesellschaft mbH in Punkt VI. letzter Absatz des Vertrages vom 9.2./12.3.1993 abgegebene Erklärung, wonach die vorgenannten Dienstbarkeiten dem Zweck des Baurechtes nicht entgegenstehen würden, könne eine solche Zustimmung nicht ersetzen, da diese naturgemäß nur von jenem Berechtigten erteilt werden könne, dessen Rechte allenfalls durch die nachfolgende Eintragung eingeschränkt werden. Dies alles gilt auch für das Grundstück 41***** in EZ *****, das unter CLNr. 4 mit der Dienstbarkeit des Fensterrechtes für Grundstück ***** in EZ ***** belastet ist.Es wäre daher erforderlich, daß der dienstbarkeitsberechtigte Eigentümer des Grundstückes ***** eine entsprechende Zustimmungserklärung zur Baurechtseinräumung abgibt. Die hiezu von der Ko***** Gesellschaft mbH in Punkt römisch sechs. letzter Absatz des Vertrages vom 9.2./12.3.1993 abgegebene Erklärung, wonach die vorgenannten Dienstbarkeiten dem Zweck des Baurechtes nicht entgegenstehen würden, könne eine solche Zustimmung nicht ersetzen, da diese naturgemäß nur von jenem Berechtigten erteilt werden könne, dessen Rechte allenfalls durch die nachfolgende Eintragung eingeschränkt werden. Dies alles gilt auch für das Grundstück 41***** in EZ *****, das unter CLNr. 4 mit der Dienstbarkeit des Fensterrechtes für Grundstück ***** in EZ ***** belastet ist.
Zu prüfen bleibe noch, ob nicht die begehrte Verlängerung des Baurechtes zu bewilligen wäre, soweit diese die Grundstücke 412***** und 41***** in EZ ***** betrifft. Daß hier das Grundstück 41***** zu CLNr. 4 mit der Dienstbarkeit des Fensterrechtes belastet ist, spreche noch nicht gegen eine Verlängerung des im Rang vorgehenden Baurechtes, da auch beim Erlöschen des Baurechtes, wie dies derzeit zum 31.12.2020 vorgesehen ist, das Bauwerk gemäß § 9 Abs 1 BauRG an den Grundeigentümer fallen würde und insofern allfällige Beeinträchtigungen nicht durch die Entfernung des Bauwerkes wegfallen würden.Zu prüfen bleibe noch, ob nicht die begehrte Verlängerung des Baurechtes zu bewilligen wäre, soweit diese die Grundstücke 412***** und 41***** in EZ ***** betrifft. Daß hier das Grundstück 41***** zu CLNr. 4 mit der Dienstbarkeit des Fensterrechtes belastet ist, spreche noch nicht gegen eine Verlängerung des im Rang vorgehenden Baurechtes, da auch beim Erlöschen des Baurechtes, wie dies derzeit zum 31.12.2020 vorgesehen ist, das Bauwerk gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BauRG an den Grundeigentümer fallen würde und insofern allfällige Beeinträchtigungen nicht durch die Entfernung des Bauwerkes wegfallen würden.
Ein Baurecht könne jedoch nicht an einem Teil eines Grundbuchskörpers begründet werden. Das derzeit bestehende Baurecht sei noch eingetragen worden, als die EZ ***** nur aus den Gst. 412***** und 41***** bestanden habe. Zwischenzeitlich seien jedoch die Grundstücke Nr. 5***** und 4***** zugeschrieben worden. Damit sei ein im Gesetz nicht geregelter Fall eingetreten, wonach das Baurecht entgegen § 5 Abs 2 Satz 1 BauRG nach dem Grundbuchsstand nicht den gesamten Grundbuchskörper erfasse. Allerdings komme die nunmehr vereinbarte Verlängerung des bestehenden Baurechtes um 50 Jahre einer Neubegründung eines Baurechtes gleich. Selbst wenn man anderer Ansicht wäre, stehe einer Verlängerung des Baurechtes im konkreten Fall nur hinsichtlich der Grundstücke Nr. 412***** und 41***** die Bestimmung des § 5 Abs 2 Satz 1 BauRG entgegen, aus der sich die klare Absicht des Gesetzgebers ergebe, daß ein Baurecht als solches immer auf dem ganzen Grundbuchskörper haften solle (unabhängig von einer vereinbarten tatsächlichen Beschränkung des Baurechts auf räumliche Grenzen). Die Verlängerung des bereits bestehenden Baurechtes würde daher nicht mit § 5 Abs 2 Satz 1 BauRG in Einklang zu bringen sein, da damit entgegen dieser Bestimmung der derzeitige tatsächliche Zustand, wonach das Baurecht nach dem Grundbuchsstand lediglich auf den Grundstücken Nr. 412***** und 41***** laste, prolongiert würde. Dies sei aber nach dem Vorhergesagten unzulässig, weshalb dem Rekurs im Ergebnis zur Gänze ein Erfolg zu versagen gewesen wäre.Ein Baurecht könne jedoch nicht an einem Teil eines Grundbuchskörpers begründet werden. Das derzeit bestehende Baurecht sei noch eingetragen worden, als die EZ ***** nur aus den Gst. 412***** und 41***** bestanden habe. Zwischenzeitlich seien jedoch die Grundstücke Nr. 5***** und 4***** zugeschrieben worden. Damit sei ein im Gesetz nicht geregelter Fall eingetreten, wonach das Baurecht entgegen Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 BauRG nach dem Grundbuchsstand nicht den gesamten Grundbuchskörper erfasse. Allerdings komme die nunmehr vereinbarte Verlängerung des bestehenden Baurechtes um 50 Jahre einer Neubegründung eines Baurechtes gleich. Selbst wenn man anderer Ansicht wäre, stehe einer Verlängerung des Baurechtes im konkreten Fall nur hinsichtlich der Grundstücke Nr. 412***** und 41***** die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 BauRG entgegen, aus der sich die klare Absicht des Gesetzgebers ergebe, daß ein Baurecht als solches immer auf dem ganzen Grundbuchskörper haften solle (unabhängig von einer vereinbarten tatsächlichen Beschränkung des Baurechts auf räumliche Grenzen). Die Verlängerung des bereits bestehenden Baurechtes würde daher nicht mit Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 BauRG in Einklang zu bringen sein, da damit entgegen dieser Bestimmung der derzeitige tatsächliche Zustand, wonach das Baurecht nach dem Grundbuchsstand lediglich auf den Grundstücken Nr. 412***** und 41***** laste, prolongiert würde. Dies sei aber nach dem Vorhergesagten unzulässig, weshalb dem Rekurs im Ergebnis zur Gänze ein Erfolg zu versagen gewesen wäre.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Möglichkeit einer Verlängerung des Baurechtes sowie dazu, ob die auf der Liegenschaft haftenden Dienstbarkeitsrechte der begehrten Eintragung entgegenstünden, fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.