1. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG setzt erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens voraus (RIS-Justiz RS0070437). Die Störungen müssen entweder durch längere Zeit fortgesetzt werden oder sich in häufigen Wiederholungen äußern und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigen. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden (RIS-Justiz RS0070303, RS0067678). Der Vermieter ist also zur Aufkündigung berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird (RIS-Justiz RS0070394).1. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG setzt erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens voraus (RIS-Justiz RS0070437). Die Störungen müssen entweder durch längere Zeit fortgesetzt werden oder sich in häufigen Wiederholungen äußern und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigen. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden (RIS-Justiz RS0070303, RS0067678). Der Vermieter ist also zur Aufkündigung berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird (RIS-Justiz RS0070394).
2. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0070243). Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0067733). Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person (RIS-Justiz RS0020957, RS0067733 [T4, T6]). Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0067733 [T4], RS0020957 [T2]).2. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0070243). Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0067733). Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person (RIS-Justiz RS0020957, RS0067733 [T4, T6]). Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0067733 [T4], RS0020957 [T2]).
3. Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten gemäß § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984), sofern nicht eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0042984 [T5, T6, T8]). Insbesondere die Interessenabwägung bei krankheitsbedingtem Verhalten ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und daher als typische Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel (RIS-Justiz RS0067733 [T5], RS0020957 [T4]).3. Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984), sofern nicht eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0042984 [T5, T6, T8]). Insbesondere die Interessenabwägung bei krankheitsbedingtem Verhalten ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und daher als typische Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel (RIS-Justiz RS0067733 [T5], RS0020957 [T4]).
4. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt leidet der Beklagte an Schizophrenie, er nimmt aber keine Medikamente, sondern trinkt „stattdessen“ Alkohol. Er spielt seit Jahren vor allem nachts laut Musik, schreit und pumpert, fallweise ist auch lautes Knallen zu vernehmen. Dies jede zweite bis dritte Nacht jeweils gegen 22:00 Uhr für eine Dauer von einer halben bis eine ganze Stunde, um dann nach einiger Zeit wieder von Neuem zu beginnen. Der Beklagte beschimpft Mitbewohnerinnen regelmäßig grob und ordinärst. Trotz häufiger Polizeieinsätze hat der Beklagte sein Verhalten nicht geändert. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen des Einzelfalls in – entgegen der Behauptung des Revisionswerbers ausdrücklich vorgenommener – Abwägung der Interessen den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG trotz der fehlenden Zurechnungsfähigkeit des Beklagten als gegeben annahmen, ist dies nach der vorhandenen gefestigten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.4. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt leidet der Beklagte an Schizophrenie, er nimmt aber keine Medikamente, sondern trinkt „stattdessen“ Alkohol. Er spielt seit Jahren vor allem nachts laut Musik, schreit und pumpert, fallweise ist auch lautes Knallen zu vernehmen. Dies jede zweite bis dritte Nacht jeweils gegen 22:00 Uhr für eine Dauer von einer halben bis eine ganze Stunde, um dann nach einiger Zeit wieder von Neuem zu beginnen. Der Beklagte beschimpft Mitbewohnerinnen regelmäßig grob und ordinärst. Trotz häufiger Polizeieinsätze hat der Beklagte sein Verhalten nicht geändert. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen des Einzelfalls in – entgegen der Behauptung des Revisionswerbers ausdrücklich vorgenommener – Abwägung der Interessen den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG trotz der fehlenden Zurechnungsfähigkeit des Beklagten als gegeben annahmen, ist dies nach der vorhandenen gefestigten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.