Der am 30. Oktober 1967 verstorbene Leopold S. war Eigentümer der Liegenschaft EZ. 515 GB. N. Er setzte seine Gattin, die Beklagte, zur Universalerbin ein und vermachte seiner Schwester Johanna S. einen Betrag von 100.000 S. Ein letztwillig übergangener Ziehsohn hat eine Forderung von 500.000 S angemeldet. Die Beklagte gab eine unbedingte Erbserklärung ab, auf Grund deren ihr der Nachlaß im Zuge des Verfahrens eingeantwortet wurde.
Die Kläger behaupten, zwischen ihnen und der Beklagten sei am 30. Jänner 1968 eine volle Einigung über den Verkauf der Nachlaßliegenschaft zustandegekommen; sie stellen daher folgendes Hauptbegehren:
Die Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger je zur Hälfte an der Liegenschaft einzuwilligen, und zwar Zug um Zug gegen die Einwilligung der Kläger, in die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Kaufpreisrestforderung von 1.000.000 S, sowie der Dienstbarkeit des lebenslänglichen Benützungsrechtes an der Garage, beides zu Gunsten der Klägerin.
Subsidiär begehren die Kläger die Feststellung, daß zwischen ihnen und der Beklagten der Kaufvertrag zustandegekommen sei. Mit der Behauptung, die Beklagte verweigere unbegrundet die Unterfertigung der Aufsandungserklärung und es bestehe die Gefahr der Vereitlung oder erheblichen Erschwerung der Verwirklichung des klägerischen Anspruchs, da die Beklagte als testamentarische Alleinerbin über die Liegenschaft verfügungsberechtigt sei, beantragten die Kläger zunächst mittels einstweiliger Verfügung
1. der Beklagten die Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zu untersagen,
2. dieses Verbot grundbücherlich anzumerken,
3. der Beklagten subsidiär jede Verfügung über die Liegenschaft durch Verfügung über das Erbrecht, insbesondere durch Verzicht auf dieses oder dessen Veräußerung zu verfügen.
Das Erstgericht erließ eine Einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten verboten wurde, die Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten. Das Wirksamwerden dieses Verbotes wurde vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 S abhängig gemacht.
Auf neuerlichen Antrag der Kläger untersagte das Erstgericht der Beklagten nunmehr, über die strittige Liegenschaft ganz oder teilweise durch Bestandvertrag zu verfügen. Diese einstweilige Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheit von 30.000 S abhängig gemacht und für die Zeit erlassen, bis die Kläger ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen können, längstens jedoch bis 31. Dezember 1969. Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Ende Jänner 1968 kam es zwischen den Streitteilen zu einer Willensübereinkunft, nach der die Beklagte den Klägern die Nachlaßliegenschaft um 1.400.000 S verkaufte. Die Kläger verpflichteten sich, eine vorhandene Garage in eine Wohnräumlichkeit umzugestalten, an der die Beklagte ein lebenslanges Benützungsrecht haben sollte. Ein bestimmter Teil des Kaufpreises sollte bar, der Rest in Monatsraten von 5000 S bezahlt werden. Die Beklagte versprach, in Kürze den Klagevertreter aufzusuchen, um die fixierten Punkte juristisch zu formulieren. Nach der vorliegenden Korrespondenz denkt die Beklagte jetzt an eine Vermietung des Hauses.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß es zu keinem formbedürftigen Erbschaftskauf gekommen sei. Vielmehr sei die Beklagte nach der nunmehr geschehenen Einantwortung verpflichtet, die zur Verwirklichung der Willenseinigung erforderlichen Handlungen zu setzen. Die von ihr beabsichtigte Vermietung laufe dem auf Bewohnung der Liegenschaft gerichteten Kaufzweck der Kläger zuwider und bedeute eine Gefährdung ihrer Ansprüche aus der Willensübereinkunft.
Zufolge Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Kläger auf Erlassung der zweiten einstweiligen Verfügung aus rechtlichen Gründen abwies.
Es führte hiezu folgendes aus:
Nach § 378 EO. könne das Gericht einstweilige Verfügungen zur Sicherung des Rechtes einer Partei erlassen. Wie sich aus den §§ 381 und 382 EO. ergebe, könne unter Recht im Sinne dieser Gesetzesstelle nur jener Anspruch verstanden werden, den die Partei im Rechtsstreit geltend mache oder in einem künftigen Rechtsstreit geltend zu machen beabsichtige. Auf Grund des hier erhobenen Anspruches auf Zustimmung zur Einverleibung des behaupteten Eigentumsrechtes können daher nicht das Verbot, Mietrechte an der Liegenschaft zu begrunden, erwirkt werden. Denn dieses Verbot vermöge den Klagsanspruch in keiner Weise zu sichern. Nach § 1120 ABGB. seien Bestandrechte vom Käufer zu übernehmen, sie bilden aber kein Hindernis für die Einverleibung des Eigentumsrechtes.Nach Paragraph 378, EO. könne das Gericht einstweilige Verfügungen zur Sicherung des Rechtes einer Partei erlassen. Wie sich aus den Paragraphen 381 und 382 EO. ergebe, könne unter Recht im Sinne dieser Gesetzesstelle nur jener Anspruch verstanden werden, den die Partei im Rechtsstreit geltend mache oder in einem künftigen Rechtsstreit geltend zu machen beabsichtige. Auf Grund des hier erhobenen Anspruches auf Zustimmung zur Einverleibung des behaupteten Eigentumsrechtes können daher nicht das Verbot, Mietrechte an der Liegenschaft zu begrunden, erwirkt werden. Denn dieses Verbot vermöge den Klagsanspruch in keiner Weise zu sichern. Nach Paragraph 1120, ABGB. seien Bestandrechte vom Käufer zu übernehmen, sie bilden aber kein Hindernis für die Einverleibung des Eigentumsrechtes.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Kläger Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.