Begründung:
Auf dem mit Wohnungseigentum verbundenen Anteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** M***** war unter CL-NR 2a das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie unter CL-NR 3a das Vorkaufsrecht für den Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds einverleibt (TZ 6569/1959). Die entsprechenden Ersichtlichmachungen fanden sich unter BL-NR 21a und b.Auf dem mit Wohnungseigentum verbundenen Anteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** M***** war unter CL-NR 2a das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie unter CL-NR 3a das Vorkaufsrecht für den Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds einverleibt (TZ 6569 aus 1959,). Die entsprechenden Ersichtlichmachungen fanden sich unter BL-NR 21a und b.
Unter Berufung auf § 11 RBG 1987 ersuchte die Antragstellerin gemäß § 136 GBG um die Löschung der das Belastungsverbot und das Vorkaufsrecht betreffenden Eintragungen.Unter Berufung auf Paragraph 11, RBG 1987 ersuchte die Antragstellerin gemäß Paragraph 136, GBG um die Löschung der das Belastungsverbot und das Vorkaufsrecht betreffenden Eintragungen.
Das Erstgericht wies dieses Löschungsgesuch ab, weil § 11 RBG die zu Gunsten des Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote und Vorkaufsrechte zwar unwirksam, jedoch nicht gegenstandslos im Sinne des § 136 GBG gemacht habe. Im dagegen erhobenen Rekurs, der erklärtermaßen darauf abzielte, im Sinne des (ursprünglich) gestellten Antrages zu entscheiden, begehrte die Antragstellerin irrtümlich die "Löschung des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes". Das Rekursgericht bewilligte daraufhin in Stattgebung des Rekurses die Löschung des zu TZ 6569/59 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes und Vorkaufsrechtes, soweit es den Anteil der Antragstellerin betrifft, und ordnete zugleich die Löschung der Ersichtlichmachungen unter BL-NR 21a und b an. Dieser Beschluß, der sich auf § 11 RBG 1987 stützt und aus dieser gesetzlichen Anordnung den Schluß zieht, daß die zu Gunsten des Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote und Vorkaufsrechte nicht mehr bestehen, enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Rekurs nicht zulässig sei.Das Erstgericht wies dieses Löschungsgesuch ab, weil Paragraph 11, RBG die zu Gunsten des Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote und Vorkaufsrechte zwar unwirksam, jedoch nicht gegenstandslos im Sinne des Paragraph 136, GBG gemacht habe. Im dagegen erhobenen Rekurs, der erklärtermaßen darauf abzielte, im Sinne des (ursprünglich) gestellten Antrages zu entscheiden, begehrte die Antragstellerin irrtümlich die "Löschung des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes". Das Rekursgericht bewilligte daraufhin in Stattgebung des Rekurses die Löschung des zu TZ 6569/59 eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes und Vorkaufsrechtes, soweit es den Anteil der Antragstellerin betrifft, und ordnete zugleich die Löschung der Ersichtlichmachungen unter BL-NR 21a und b an. Dieser Beschluß, der sich auf Paragraph 11, RBG 1987 stützt und aus dieser gesetzlichen Anordnung den Schluß zieht, daß die zu Gunsten des Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote und Vorkaufsrechte nicht mehr bestehen, enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Rekurs nicht zulässig sei.
Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds geltend, daß § 11 RBG 1987 die zu seinen Gunsten einverleibten Veräußerungsverbote unberührt gelassen habe. Außerdem sei das Rekursgericht über das Begehren der Antragstellerin hinausgegangen, die ohnehin nur das Belastungsverbot und das Vorkaufsrecht gelöscht haben wollte. Die Rechtssicherheit gebiete eine Korrektur dieser offenkundigen Fehler. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung entweder so abzuändern, daß die Löschung des zu Gunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds eingetragenen Veräußerungsverbotes rückgängig gemacht wird, oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds geltend, daß Paragraph 11, RBG 1987 die zu seinen Gunsten einverleibten Veräußerungsverbote unberührt gelassen habe. Außerdem sei das Rekursgericht über das Begehren der Antragstellerin hinausgegangen, die ohnehin nur das Belastungsverbot und das Vorkaufsrecht gelöscht haben wollte. Die Rechtssicherheit gebiete eine Korrektur dieser offenkundigen Fehler. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung entweder so abzuändern, daß die Löschung des zu Gunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds eingetragenen Veräußerungsverbotes rückgängig gemacht wird, oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.