Begründung:
Die Antragstellerin hat am 1.9.1986 vom Antragsgegner die Wohnung top 23 im Haus ***** gemietet. Diese aus 2 Zimmern, Küche und Vorzimmer bestehende Wohnung ist 53,01 m2 groß und gehörte im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der Ausstattungskategorie D an; mittlerweile hat die Antragstellerin eine Gasetagenheizung installieren lassen und in der Küche eine mit einem Vorhang versehene Dusche aufgestellt, doch verfügt die Wohnung nach wie vor über kein eigenes WC.
Im Mietvertrag war vorgesehen, daß die Antragstellerin verpflichtet ist, bei Freiwerden der Nachbarwohnung top 22 deren 6,16 m2 großes Kabinett (irrtümlich wurde die Größe mit 5,20 m2 angegeben) dazuzumieten, um dort auf eigene Kosten einen Duschraum mit WC sowie einen Vorraum einzurichten. Als dann im Jänner 1990 die Wohnung top 22 tatsächlich frei wurde, verweigerte der Antragsgegner der Antragstellerin die besprochene Zumietung des Kabinetts und bot auch weder ihr noch anderen Nachbarn die Wohnung zwecks Zusammenlegung und Umgestaltung iSd § 5 Abs 2 MRG an. Der Antragsteller hat vielmehr die Wohnung top 22 - ohne selbst eine Kategorieanhebung in Angriff zu nehmen - an verschiedene Ausländer neu vermietet.Im Mietvertrag war vorgesehen, daß die Antragstellerin verpflichtet ist, bei Freiwerden der Nachbarwohnung top 22 deren 6,16 m2 großes Kabinett (irrtümlich wurde die Größe mit 5,20 m2 angegeben) dazuzumieten, um dort auf eigene Kosten einen Duschraum mit WC sowie einen Vorraum einzurichten. Als dann im Jänner 1990 die Wohnung top 22 tatsächlich frei wurde, verweigerte der Antragsgegner der Antragstellerin die besprochene Zumietung des Kabinetts und bot auch weder ihr noch anderen Nachbarn die Wohnung zwecks Zusammenlegung und Umgestaltung iSd Paragraph 5, Absatz 2, MRG an. Der Antragsteller hat vielmehr die Wohnung top 22 - ohne selbst eine Kategorieanhebung in Angriff zu nehmen - an verschiedene Ausländer neu vermietet.
Die Wohnung top 22 besteht aus Zimmer, Küche und (dem vorhin erwähnten) Kabinett, ist 35,24 m2 groß und gehört der Ausstattungskategorie D an. Das zur Wohnung gehörige Gang-WC ist jenes, das auch der Antragstellerin sowie dem Mieter der Wohnung top 21 zur Verfügung steht.
Die Antragstellerin ist bereit, die Wohnungen top 22 und 23 auf eigene Kosten zusammenzulegen und auch sonst alle Bedingungen einer Zumietung und Standardanhebung iSd § 5 Abs 2 MRG zu erfüllen. Daß eine solche Zusammenlegung baurechtlich zulässig sowie bautechnisch möglich und zweckmäßig wäre, ist kein Streitpunkt; außerdem steht fest, daß keine Möglichkeit besteht, das derzeit vorhandene Gemeinschafts-WC in die Wohnung der Antragstellerin zu integrieren.Die Antragstellerin ist bereit, die Wohnungen top 22 und 23 auf eigene Kosten zusammenzulegen und auch sonst alle Bedingungen einer Zumietung und Standardanhebung iSd Paragraph 5, Absatz 2, MRG zu erfüllen. Daß eine solche Zusammenlegung baurechtlich zulässig sowie bautechnisch möglich und zweckmäßig wäre, ist kein Streitpunkt; außerdem steht fest, daß keine Möglichkeit besteht, das derzeit vorhandene Gemeinschafts-WC in die Wohnung der Antragstellerin zu integrieren.
Die Antragstellerin hat deshalb (zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann bei Gericht) den Antrag gestellt, dem Antragsgegner die Erfüllung der Anbotspflicht iSd § 5 Abs 2 MRG aufzutragen; dieser hat erklärt, dazu nicht bereit zu sein, und zwar unter anderem deshalb, weil er die Wohnung top 22 bereits vermietet habe.Die Antragstellerin hat deshalb (zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann bei Gericht) den Antrag gestellt, dem Antragsgegner die Erfüllung der Anbotspflicht iSd Paragraph 5, Absatz 2, MRG aufzutragen; dieser hat erklärt, dazu nicht bereit zu sein, und zwar unter anderem deshalb, weil er die Wohnung top 22 bereits vermietet habe.
Das Erstgericht gab dem Sachantrag statt; das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß.
Da im Revisionsrekursverfahren nur mehr die Frage strittig ist, ob die Ausstattung der Wohnung der Antragstellerin mit einer das Fehlen eines eigenen Klosetts (iSd § 16 Abs 3 aF MRG) ausgleichenden Gasetagenheizung überhaupt noch zu der in § 5 Abs 2 MRG geforderten Anhebung der Kategorie D auf C führen (und damit die Anbotspflicht des Antragsgegners auslösen) konnte, genügt es, auf die diesbezügliche Rechtsmeinung des Rekursgerichtes einzugehen (die im übrigen ohnehin dem Erstgericht gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 519 Abs 1 Z 2, 499 Abs 2 ZPO überbunden worden war):Da im Revisionsrekursverfahren nur mehr die Frage strittig ist, ob die Ausstattung der Wohnung der Antragstellerin mit einer das Fehlen eines eigenen Klosetts (iSd Paragraph 16, Absatz 3, aF MRG) ausgleichenden Gasetagenheizung überhaupt noch zu der in Paragraph 5, Absatz 2, MRG geforderten Anhebung der Kategorie D auf C führen (und damit die Anbotspflicht des Antragsgegners auslösen) konnte, genügt es, auf die diesbezügliche Rechtsmeinung des Rekursgerichtes einzugehen (die im übrigen ohnehin dem Erstgericht gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer 2, 499, Absatz 2, ZPO überbunden worden war):
Der Regelung des § 5 Abs 2 MRG liege das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Vermieter und Mieter unter Wahrung der "sozialen Symmetrie" zu sinnvollen Standardverbesserungen zu motivieren (vgl MietSlg 36/39), wobei das Schwergewicht auf der Standardverbesserung und nicht auf dem Zumietungsrecht des Mieters der Nachbarwohnung liege. Dieses Zumietungsrecht stehe im Dienste der primär angestrebten Standardverbesserung und werde vom Gesetzgeber daher auch nur für den Fall eingeräumt, daß die Standardverbesserung auf andere Weise nicht durchgeführt werden könne (vgl ImmZ 1989, 475; MietSlg 42.202). § 5 Abs 2 MRG spreche zwar von Wohnungen der "Ausstattungskategorie D", doch könne darunter nur Substandard iSd vor Inkrafttreten des MRG bestehenden § 3 Z 10 StadtErnG verstanden werden. Die Berücksichtigung eines Kategorieausgleichs (§ 16 Abs 3 aF MRG) scheide damit im Zusammenhang mit § 5 Abs 2 MRG aus. Maßgeblich für die Anbotspflicht des Vermieters sei im Hinblick auf die Beurteilung des Ausstattungszustandes der fraglichen Wohnungen nur, daß sie - im Zeitpunkt der Anbotspflicht - über keine Wasserentnahmestelle oder kein Klosett im Inneren verfügen. Das treffe im gegenständlichen Fall auf beide Wohnungen zu; ob die von der Antragstellerin durchgeführten Verbesserungsarbeiten das Kategoriemerkmal der zentralen Wärmeversorgungsanlage erfüllen, sei unerheblich, weil der Sinn der Anbotspflicht letztlich darin liege, die Zahl sogenannter Substandardwohnungen zu vermindern.Der Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, MRG liege das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Vermieter und Mieter unter Wahrung der "sozialen Symmetrie" zu sinnvollen Standardverbesserungen zu motivieren vergleiche MietSlg 36/39), wobei das Schwergewicht auf der Standardverbesserung und nicht auf dem Zumietungsrecht des Mieters der Nachbarwohnung liege. Dieses Zumietungsrecht stehe im Dienste der primär angestrebten Standardverbesserung und werde vom Gesetzgeber daher auch nur für den Fall eingeräumt, daß die Standardverbesserung auf andere Weise nicht durchgeführt werden könne vergleiche ImmZ 1989, 475; MietSlg 42.202). Paragraph 5, Absatz 2, MRG spreche zwar von Wohnungen der "Ausstattungskategorie D", doch könne darunter nur Substandard iSd vor Inkrafttreten des MRG bestehenden Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG verstanden werden. Die Berücksichtigung eines Kategorieausgleichs (Paragraph 16, Absatz 3, aF MRG) scheide damit im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 2, MRG aus. Maßgeblich für die Anbotspflicht des Vermieters sei im Hinblick auf die Beurteilung des Ausstattungszustandes der fraglichen Wohnungen nur, daß sie - im Zeitpunkt der Anbotspflicht - über keine Wasserentnahmestelle oder kein Klosett im Inneren verfügen. Das treffe im gegenständlichen Fall auf beide Wohnungen zu; ob die von der Antragstellerin durchgeführten Verbesserungsarbeiten das Kategoriemerkmal der zentralen Wärmeversorgungsanlage erfüllen, sei unerheblich, weil der Sinn der Anbotspflicht letztlich darin liege, die Zahl sogenannter Substandardwohnungen zu vermindern.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das wurde damit begründet, daß zur Frage, ob im Rahmen der Anbotspflicht iSd § 5 Abs 2 MRG der Kategorieausgleich nach § 16 Abs 3 zweiter Satz (aF) MRG zum Tragen kommen kann, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das wurde damit begründet, daß zur Frage, ob im Rahmen der Anbotspflicht iSd Paragraph 5, Absatz 2, MRG der Kategorieausgleich nach Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz (aF) MRG zum Tragen kommen kann, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsgegner den Standpunkt, daß die Frage, ob die beiden für eine Zusammenlegung in Frage kommenden Nachbarwohnungen der Ausstattungskategorie D zuzuordnen sind, allein nach den Vorschriften des § 16 Abs 2 Z 4 iVm Abs 3 (aF) MRG zu beuteilen sei. Dabei komme es nicht auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses, sondern auf das Entstehen der Anbotspflicht an. Der Gesetzgeber stelle zur Wahl, durch welche Verbesserungen die höhere Ausstattungskategorie erreicht wird. Auch die Frage, von wem die kategorieanhebenden Investitionen getätigt wurden, sei unerheblich. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Begehrens der Antragstellerin abzuändern.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsgegner den Standpunkt, daß die Frage, ob die beiden für eine Zusammenlegung in Frage kommenden Nachbarwohnungen der Ausstattungskategorie D zuzuordnen sind, allein nach den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, (aF) MRG zu beuteilen sei. Dabei komme es nicht auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses, sondern auf das Entstehen der Anbotspflicht an. Der Gesetzgeber stelle zur Wahl, durch welche Verbesserungen die höhere Ausstattungskategorie erreicht wird. Auch die Frage, von wem die kategorieanhebenden Investitionen getätigt wurden, sei unerheblich. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Begehrens der Antragstellerin abzuändern.
Die Antragstellerin hat sich zu diesem Rechtsmittel nicht geäußert.