Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in einem Punkt die Rechtslage verkannt hat; er ist teilweise auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, da dem Übergeber vertragsgemäß ab Jänner 2005 eine monatliche Versorgungsrente von EUR 730,-- zustehe, die sich ab Jänner 2014 auf EUR 1.000,-- erhöhe, wäre zumindest die Eintragung der Versorgungsrente von monatlich EUR 730,-- zu bewilligen gewesen; auch vereinbarte künftige Versorgungsleistungen seien einzutragen, zumindest vorzumerken; im Gesetz finde sich keine Bestimmung, dass die Teilung eines Grundbuchskörpers durch ein wirtschaftliches Interesse des Eigentümers gerechtfertigt sein müsste.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 96 Abs 1 GBG darf nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, bewilligt werden; daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf (RIS-Justiz RS0060665; vgl Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 96 GBG Rz 1, 2 mwN). Im vorliegenden Fall ist das Begehren auf Verbücherung der Reallast einer monatlichen Versorgungsrente zu Gunsten des Übergebers von EUR 1.000,-- derzeit nur im Ausmaß von EUR 730,-- durch den Inhalt des beigebrachten Vertrages gedeckt (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Dies zieht entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht die gänzliche Abweisung des Einverleibungsgesuches, sondern die Bewilligung des sich aus der Urkunde ergebenden Minus (EUR 730,-- statt EUR 1.000,--) nach sich.Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, GBG darf nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, bewilligt werden; daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf (RIS-Justiz RS0060665; vergleiche Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht Paragraph 96, GBG Rz 1, 2 mwN). Im vorliegenden Fall ist das Begehren auf Verbücherung der Reallast einer monatlichen Versorgungsrente zu Gunsten des Übergebers von EUR 1.000,-- derzeit nur im Ausmaß von EUR 730,-- durch den Inhalt des beigebrachten Vertrages gedeckt (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Dies zieht entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht die gänzliche Abweisung des Einverleibungsgesuches, sondern die Bewilligung des sich aus der Urkunde ergebenden Minus (EUR 730,-- statt EUR 1.000,--) nach sich.
Hingegen hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, dass Anwartschaften auf künftige Rechte nach ständiger Rechtsprechung nicht durch Einverleibung - oder Vormerkung - verdinglicht werden können; die Eintragung eines aufschiebend bedingten oder durch einen Anfangstermin begrenzten (betagten) Rechtes vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termines ist unzulässig (5 Ob 2388/96d; RIS-Justiz RS0060269; Feil/Marent/Preisl § 9 GBG Rz 87 mwN). Somit kann im vorliegenden Fall weder die Versorgungsrente des Übergebers in der für die Zeit ab 2014 vereinbarten Höhe noch die durch das Überleben des Übergebers bedingte Rente seiner Ehefrau als Reallast eingetragen werden.Hingegen hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, dass Anwartschaften auf künftige Rechte nach ständiger Rechtsprechung nicht durch Einverleibung - oder Vormerkung - verdinglicht werden können; die Eintragung eines aufschiebend bedingten oder durch einen Anfangstermin begrenzten (betagten) Rechtes vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termines ist unzulässig (5 Ob 2388/96d; RIS-Justiz RS0060269; Feil/Marent/Preisl Paragraph 9, GBG Rz 87 mwN). Somit kann im vorliegenden Fall weder die Versorgungsrente des Übergebers in der für die Zeit ab 2014 vereinbarten Höhe noch die durch das Überleben des Übergebers bedingte Rente seiner Ehefrau als Reallast eingetragen werden.
Aus der teilweisen Bewilligung der Einverleibung der Reallast ergibt sich im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung das Interesse an der begehrten Abschreibung (vgl RIS-Justiz RS0017870; Feil/Marent/Preisl § 3 GBG Rz 30 mwN), weshalb diese zu bewilligen war. Auf die Bedenken der Rechtsmittelwerberin gegen das Erfordernis eines (zumindest) wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers an der Abschreibung muss nicht mehr eingegangen werden.Aus der teilweisen Bewilligung der Einverleibung der Reallast ergibt sich im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung das Interesse an der begehrten Abschreibung vergleiche RIS-Justiz RS0017870; Feil/Marent/Preisl Paragraph 3, GBG Rz 30 mwN), weshalb diese zu bewilligen war. Auf die Bedenken der Rechtsmittelwerberin gegen das Erfordernis eines (zumindest) wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers an der Abschreibung muss nicht mehr eingegangen werden.