Dazu ist Folgendes auszuführen:
Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des § 12a Abs 2 MRG iVm § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist (vgl 5 Ob 102/88 = WoBl 1989, 119; RIS-Justiz RS0070470). Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RIS-Justiz RS0119439).Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist vergleiche 5 Ob 102/88 = WoBl 1989, 119; RIS-Justiz RS0070470). Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RIS-Justiz RS0119439).
Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0111105; RS0118604; RS0070382 ua). Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Gutachtens ist also auch im vorliegenden Fall keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich.
Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz (vgl RIS-Justiz RS0007236).Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz vergleiche RIS-Justiz RS0007236).
Es triff auch nicht zu, dass sich das Rekursgericht nicht mit den Argumenten des Rechtsmittelwerbers in seiner Mängel- bzw Beweisrüge auseinandergesetzt hätte. Das reicht aus, um das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens zu verneinen (RIS-Justiz RS0043162).
Feststellungsgrundlagen über Leibrentenzahlungen des Mieters an einen früheren Mieter gibt es nicht, sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen. In diesem Zusammenhang sei nur klargestellt, dass es nicht auf frühere Zahlungen, sondern auf den im Erhöhungszeitpunkt höchstzulässigen Hauptmietzins geht.
Ausführungen über das Bestehen eines Mietanbots in mehrfacher Höhe des festgestellten angemessenen Mietzinses gehören ebenfalls dem Tatsachenbereich zu, womit sich ein Eingehen auch darauf erübrigt.
Damit wirft der außerordentliche Revisionsrekurs keine Fragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.Damit wirft der außerordentliche Revisionsrekurs keine Fragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
Er war daher zurückzuweisen.