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Entscheidung 5 Ob 137/08w×

Entscheidung 5 Ob 137/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob137/08w

Entscheidungsdatum

14.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dipl.-Ing. Walter L*****, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. März 2008, GZ 1 R 15/08p-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Im vorliegenden Verfahren ist nicht mehr das Recht des Antragstellers als Bestandgeber, von der Antragsgegnerin eine Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zu begehren, strittig, sondern ausschließlich die Frage der Höhe des angemessenen Hauptmietzinses.

Als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wird im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht, das Rekursgericht habe sich nicht mit seiner Rüge gegen die unrichtige Ermittlung der Höhe des angemessenen Hauptmietzinses zum Stichtag der Mietzinsanhebung auseinandergesetzt und damit eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bewirkt.

Tatsächlich habe der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige unter Anwendung einer unrichtigen Methode unrichtige Ergebnisse erzielt. Er habe nämlich zugrunde gelegt, dass es bei der von ihm vorzunehmenden Ermittlung um die „Auswertung von bestehenden Mietverträgen" gehe und deshalb nicht auf die Preisentwicklung des Immobilienpreisspiegels Bezug genommen, sondern erhobene Mietpreise auf den Bewertungsstichtag nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Damit sei zum Nachteil des Antragstellers ein erheblich unrichtiges Ergebnis erzielt worden.

Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Verbraucherpreisindexes bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses bestehe nicht. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig, ob ein konkret zum Bewertungsstichtag vorliegendes Mietanbot in die Beurteilung der Höhe des angemessenen Mietzinses einzubeziehen sei und ob Zahlungen des Mieters an einen früheren Mieter einen zur „Marktmiete" gehörenden Bestandteil darstellten und daher bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses zu berücksichtigen seien.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist vergleiche 5 Ob 102/88 = WoBl 1989, 119; RIS-Justiz RS0070470). Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RIS-Justiz RS0119439).

Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0111105; RS0118604; RS0070382 ua). Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Gutachtens ist also auch im vorliegenden Fall keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich.

Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz vergleiche RIS-Justiz RS0007236).

Es triff auch nicht zu, dass sich das Rekursgericht nicht mit den Argumenten des Rechtsmittelwerbers in seiner Mängel- bzw Beweisrüge auseinandergesetzt hätte. Das reicht aus, um das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens zu verneinen (RIS-Justiz RS0043162).

Feststellungsgrundlagen über Leibrentenzahlungen des Mieters an einen früheren Mieter gibt es nicht, sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen. In diesem Zusammenhang sei nur klargestellt, dass es nicht auf frühere Zahlungen, sondern auf den im Erhöhungszeitpunkt höchstzulässigen Hauptmietzins geht.

Ausführungen über das Bestehen eines Mietanbots in mehrfacher Höhe des festgestellten angemessenen Mietzinses gehören ebenfalls dem Tatsachenbereich zu, womit sich ein Eingehen auch darauf erübrigt.

Damit wirft der außerordentliche Revisionsrekurs keine Fragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Er war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E88134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00137.08W.0714.000

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080714_OGH0002_0050OB00137_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0070382 Rechtssatz 14.03.1989Zivilrecht
Die Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12 Abs 3 MRG (§ 16 Abs 1 MRG) ist mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen (§ 273 ZPO) zu ermitteln.
RS0070470 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, durch welche die Freiheit der Parteien, selbst zu bestimmen, welche Miete sie für das vermietete Objekt als äquivalente Gegenle …
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RS0118604 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfra …
RS0119439 Rechtssatz 12.10.2004Zivilrecht
Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfal …