[12] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769; RS0112921). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]). Dies ist hier der Fall.
[13] 2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Haftung des Herstellers des Motors wegen einer Schutzgesetzverletzung (Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG iVm § 1311 ABGB) in den erst nach Beschlussfassung des Rekursgerichts ergangenen Entscheidungen zu 3 Ob 40/23p und 6 Ob 161/22b eingehend auseinandergesetzt und in diesen Fällen mit vergleichbarem Sachverhalt die Haftung des beklagten Motorenherstellers allein wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der VO 715/2007/EG verneint. [13] 2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Haftung des Herstellers des Motors wegen einer Schutzgesetzverletzung (Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB) in den erst nach Beschlussfassung des Rekursgerichts ergangenen Entscheidungen zu 3 Ob 40/23p und 6 Ob 161/22b eingehend auseinandergesetzt und in diesen Fällen mit vergleichbarem Sachverhalt die Haftung des beklagten Motorenherstellers allein wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der VO 715/2007/EG verneint.
[14] 3. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen ist den Argumenten des Klägers entgegenzuhalten:
[15] Der EuGH bejahte in der Entscheidung C-100/21, Mercedes Benz Group AG, den Schutz der Einzelinteressen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs. „Hersteller“ ist nach der Legaldefinition des Art 3 Z 27 der Rahmen-RL (RL 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 9. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge; künftig: RL 2007/46) die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist; diese Person oder Stelle muss nicht notwendiger Weise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das bzw die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein. [15] Der EuGH bejahte in der Entscheidung C-100/21, Mercedes Benz Group AG, den Schutz der Einzelinteressen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs. „Hersteller“ ist nach der Legaldefinition des Artikel 3, Ziffer 27, der Rahmen-RL (RL 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 9. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge; künftig: RL 2007/46) die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist; diese Person oder Stelle muss nicht notwendiger Weise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das bzw die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein.
[16] „Übereinstimmungsbescheinigung“ ist nach Art 3 Z 36 RL 2007/46 das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht (vgl die korrespondierende Bestimmung in Anhang IX Abschnitt 0 RL 2007/46). [16] „Übereinstimmungsbescheinigung“ ist nach Artikel 3, Ziffer 36, RL 2007/46 das in Anhang römisch neun wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht vergleiche die korrespondierende Bestimmung in Anhang römisch neun Abschnitt 0 RL 2007/46).
[17] Nach Art 18 Abs 1 RL 2007/46 hat der Hersteller „in seiner Eigenschaft als Inhaber der EG-Typengenehmigung“ jedem Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist nach Art 26 Abs 1 RL 2007/46 für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zwingend vorgeschrieben. [17] Nach Artikel 18, Absatz eins, RL 2007/46 hat der Hersteller „in seiner Eigenschaft als Inhaber der EG-Typengenehmigung“ jedem Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist nach Artikel 26, Absatz eins, RL 2007/46 für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zwingend vorgeschrieben.
[18] Der EuGH leitet den Schutz von Einzelinteressen des individuellen Käufers durch Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG maßgeblich aus den genannten Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung ab, weil ein Käufer aus dem Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung vernünftiger Weise erwarten kann, dass die unionsrechtlichen Vorschriften bei diesen Fahrzeugen eingehalten werden (EuGH C-100/21, Mercedes Benz Group AG [Rz 78–81]). Da der Hersteller eines Fahrzeugs bei der Aushändigung der Übereinstimmungsbescheinigung an den individuellen Käufer des Fahrzeugs für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs die sich aus Art 5 der VO 715/2007/EG ergebenden Anforderungen beachten muss, ermöglicht diese Bescheinigung insbesondere, den Käufer davor zu schützen, dass der Hersteller seine Pflicht, im Einklang mit dieser Bestimmung stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, nicht einhält (EuGH C-100/21, Mercedes Benz Group AG [Rz 82]). [18] Der EuGH leitet den Schutz von Einzelinteressen des individuellen Käufers durch Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG maßgeblich aus den genannten Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung ab, weil ein Käufer aus dem Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung vernünftiger Weise erwarten kann, dass die unionsrechtlichen Vorschriften bei diesen Fahrzeugen eingehalten werden (EuGH C-100/21, Mercedes Benz Group AG [Rz 78–81]). Da der Hersteller eines Fahrzeugs bei der Aushändigung der Übereinstimmungsbescheinigung an den individuellen Käufer des Fahrzeugs für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs die sich aus Artikel 5, der VO 715/2007/EG ergebenden Anforderungen beachten muss, ermöglicht diese Bescheinigung insbesondere, den Käufer davor zu schützen, dass der Hersteller seine Pflicht, im Einklang mit dieser Bestimmung stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, nicht einhält (EuGH C-100/21, Mercedes Benz Group AG [Rz 82]).
[19] Daraus folgt, dass ein individueller Fahrzeugkäufer nur die Person oder Stelle für einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus der (bloß schuldhaften) Verletzung des als Schutzgesetz zu qualifizierenden Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Anspruch nehmen kann, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte. [19] Daraus folgt, dass ein individueller Fahrzeugkäufer nur die Person oder Stelle für einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus der (bloß schuldhaften) Verletzung des als Schutzgesetz zu qualifizierenden Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG in Anspruch nehmen kann, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte.
[20] Auf die Schutzgesetzverletzung kann der Kläger daher seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, die nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, nicht stützen.
[21] 4. Eine (unmittelbare) Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors ist aber nach § 1295 Abs 2 und § 874f ABGB denkbar (3 Ob 40/23p; 6 Ob 161/22b). Der Kläger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklagten auch auf diese Anspruchsgrundlage berufen. Das Berufungsgericht ging in seiner aufhebenden Entscheidung allerdings von der Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens und der Sachverhaltsfeststellungen aus. [21] 4. Eine (unmittelbare) Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors ist aber nach Paragraph 1295, Absatz 2 und Paragraph 874 f, ABGB denkbar (3 Ob 40/23p; 6 Ob 161/22b). Der Kläger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklagten auch auf diese Anspruchsgrundlage berufen. Das Berufungsgericht ging in seiner aufhebenden Entscheidung allerdings von der Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens und der Sachverhaltsfeststellungen aus.
[22] In ihrem Rekurs bestreitet die Beklagte dies. Die Rechtssache sei bereits im Sinn der Klageabweisung entscheidungsreif, weil das Vorbringen der Beklagten dazu, dass und warum ihr im Hinblick auf eine allfällig vorhandene unzulässige Abschaltvorrichtung jedenfalls kein Verschulden vorgeworfen werden könne, unbestritten geblieben sei und daher als zugestanden gelte.
[23] Eine erhebliche Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Beklagte mit diesen Ausführungen nicht auf. Die Frage, ob ein Vorbringen als Geständnis iSd § 266 ZPO zu werten oder mangels substanziellen Bestreitens ein schlüssiges Tatsachengeständnis anzunehmen ist (§ 267 ZPO), hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und erlaubt im Allgemeinen nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 69/23w; RS0040078 [T4]; RS0042828 [T41]). [23] Eine erhebliche Rechtsfrage in der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Beklagte mit diesen Ausführungen nicht auf. Die Frage, ob ein Vorbringen als Geständnis iSd Paragraph 266, ZPO zu werten oder mangels substanziellen Bestreitens ein schlüssiges Tatsachengeständnis anzunehmen ist (Paragraph 267, ZPO), hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und erlaubt im Allgemeinen nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 69/23w; RS0040078 [T4]; RS0042828 [T41]).
[24] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222). [24] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RS0123222).
[25] Da beide Seiten in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze jeweils der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Beklagten konnten die erst später ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht bekannt sein, sodass ihr ein Kostenersatzanspruch zusteht, auch wenn sie die Unzulässigkeit des Rekurses anders begründete (4 Ob 202/22t; vgl RS0112921 [T6]). Der ERV-Zuschlag beträgt für Rekursbeantwortungen 2,60 EUR. [25] Da beide Seiten in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze jeweils der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Beklagten konnten die erst später ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht bekannt sein, sodass ihr ein Kostenersatzanspruch zusteht, auch wenn sie die Unzulässigkeit des Rekurses anders begründete (4 Ob 202/22t; vergleiche RS0112921 [T6]). Der ERV-Zuschlag beträgt für Rekursbeantwortungen 2,60 EUR.